2000 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (1768 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Mutter­schutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Karenzgeldgesetz, das Arbeits­losenversicherungsgesetz 1977 und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden

und

über den Antrag 502/A der Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG) geändert wird

und

über den Antrag 504/A der Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Karenzurlaubszuschußgesetz (KUZuG) und das Karenzgeld­gesetz (KGG) geändert werden


Die in der Richtlinie 96/34/EG über den Elternurlaub enthaltenen Mindestvorschriften für einen vom Mutterschutz getrennten Elternurlaub sind durch die geltenden Regelungen im Mutterschutz- und Eltern-Karenzurlaubsgesetz nicht zur Gänze erfüllt. Durch die gegenständliche Regierungsvorlage soll eine Anpassung der bestehenden österreichischen Bestimmungen des Mutterschutz- und Eltern-Karenzurlaubs­gesetzes an die erwähnte Richtlinie erfolgen. Weiters sollen flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten des Karenzurlaubes und des Bezuges von Karenzgeld geschaffen werden. Ferner soll eine Umsetzung der im Nationalen Aktionsplan für Beschäftigung (1998) enthaltenen Maßnahmen der Leitlinie 18 – Erleich­terung der Rückkehr ins Arbeitsleben – erfolgen. Im einzelnen sind folgende Lösungen vorgesehen:

–   Schaffung eines eigenständigen Anspruches auf Karenzurlaub auch für Väter grundsätzlich bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes; die Dauer des in Anspruch genommenen Karenzurlaubes soll mindestens drei Monate betragen;

–   Einführung flexiblerer Meldefristen;

–   Recht der karenzierten Beschäftigten auf Information über wichtige Betriebsgeschehnisse;

–   Schaffung der Möglichkeit, Karenzurlaub zwischen Mutter und Vater zweimal zu teilen;

–   Schaffung der Möglichkeit, aus Anlaß des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat gleichzeitig – Vater und Mutter – in Anspruch zu nehmen, jedoch ohne Erhöhung des bisherigen gesetzlichen Anspruches auf Karenzurlaub;

–   Schaffung der Möglichkeit, Karenzurlaub in der Dauer von drei Monaten für einen späteren Zeitpunkt aufzuschieben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres bzw. spätestens aus Anlaß eines späteren Schuleintrittes des Kindes zu verbrauchen;

–   Anspruch auf Verhinderungskarenzurlaub des Vaters bei Wegfall der überwiegenden Betreuung durch die Mutter;

–   Mindestdauer des Karenzurlaubes von sechs Monaten auch im Falle der Adoption eines Kindes kurz vor dem Ablauf des 2. Lebensjahres;

–   Elternkarenzurlaub in der Gesamtdauer von sechs Monaten für den Fall der Adoption eines Kindes zwischen dem zweiten und dem siebenten Lebensjahr des Kindes;

–   Flexibilisierung auch bei Teilzeitkarenz;

–   Einführung eines Karenzgeldkontos; Möglichkeit des Bezuges von 183 Tagen Karenzgeld bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres bzw. bis drei Monate nach Schuleintritt des Kindes; entsprechende Regelung für Adoptiveltern bei Adoptionen nach dem 18. Lebensmonat des Kindes; Gewährung des Zuschusses, wenn der Namen des Vaters fehlt, und Rückzahlung durch die Mutter.

In den finanziellen Erläuterungen wird im Sinne des § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz darauf verwiesen, daß die Kosten der gegenständlichen neuen Regelungen im Jahr 2000 15,25 Millionen Schilling, im Jahr 2001, im Jahr 2002 und im Jahr 2003 jeweils 30,5 Millionen Schilling betragen werden. Im Jahr 2002 ist mit Rückflüssen von 3 Millionen Schilling und im Jahr 2003 mit Rückflüssen von 9 Millionen Schilling zu rechnen.

Die Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen haben den gegenständlichen Antrag 502/A am 12. Juni 1997 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Väter haben nur dann einen Anspruch auf Karenzurlaub, wenn die Mutter keinen Karenzurlaub bean­sprucht oder wenn die Mutter wegen Erwerbstätigkeit an der Betreuung des Kindes verhindert ist. Ist die Mutter arbeitslos oder befindet sie sich in Ausbildung, so besteht für den Vater kein Anspruch auf Karenzurlaub. Das traditionelle Rollenbild, wonach Frauen vorrangig für die Betreuung des Kindes zuständig sind, wird durch die gesetzlichen Bestimmungen bestärkt. Dies kann nur durch eine Beseitigung des abgeleiteten Rechtsanspruches auf Karenzurlaub durch einen eigenständigen Anspruch von Vätern auf Karenzurlaub geändert werden.”

Die Abgeordneten Karl Öllinger, Mag. Doris Pollet-Kammerlander und Genossen haben den Antrag 504/A am 12. Juni 1997 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Alleinstehende, die den Vater nicht nennen können bzw. wollen, sind nach geltender Rechtslage vom Zuschuß ausgeschlossen. Dennoch sind sie der gleichen Notlage ausgesetzt wie Alleinstehende, die den Vater des Kindes nennen können. Für Alleinstehende, die den Vater des Kindes nicht nennen, soll eine Möglichkeit geschaffen werden, ebenso einen Zuschuß zu beziehen, sofern sie sich verpflichten, diesen selbst zurückzuzahlen.”

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständlichen Vorlagen in seiner Sitzung am 30. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin über die Regierungsvorlage 1768 der Beilagen war die Abgeordnete Dr. Elisabeth Pittermann.

Der Antrag 502/A war bereits in der Ausschußsitzung vom 11. März 1999 Verhandlungsgegenstand.

Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Karl Öllinger.

Nach einer Debatte, an der sich die Abgeordneten Helmut Dietachmayr, Dr. Gottfried Feurstein, Edith Haller und Dr. Volker Kier sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch beteiligten, wurden die damaligen Verhandlungen vertagt.

Der Antrag 504/A wurde bereits in den Ausschußsitzungen am 1. April 1998 und 17. November 1998 in Verhandlung genommen und jeweils vertagt.

Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Karl Öllinger.

An der Debatte am 1. April 1998 beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Elisabeth Pittermann, Mag. Dr. Josef Trinkl, Dr. Volker Kier, Mag. Herbert Haupt, Heidrun Silhavy, Dr. Gottfried Feurstein, Reinhart Gaugg und Edeltraud Gatterer.

An der Debatte am 17. November 1998 beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Edith Haller, Heidrun Silhavy, Karl Öllinger, Reinhart Gaugg, Dr. Elisabeth Pittermann, Dr. Volker Kier, Annemarie Reitsamer, Arnold Grabner, Ridi Steibl sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.

An der Debatte über die gegenständlichen Vorlagen am 30. Juni 1999 beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Edeltraud Gatterer, Dr. Ilse Mertel, Ridi Steibl, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Heidrun Silhavy und Sophie Bauer sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage 1768 der Beilagen mit Stimmeneinhelligkeit ange­nommen. Gleichzeitig wurden folgende Ausschußfeststellungen beschlossen:

“Der Ausschuß für Arbeit und Soziales stellt fest, daß in Zukunft der Begriff ,Karenzurlaub‘ in den betroffenen Gesetzen durch ,Karenz‘ zu ersetzen ist. Da der Begriff Karenzurlaub nicht nur in den in der vorliegenden Regierungsvorlage geänderten Gesetzen verwendet wird, sondern auch in zahlreichen anderen arbeits- und dienstrechtlichen Vorschriften aufscheint, war es in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, diese sprachliche Bereinigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorzu­nehmen.”

Weiters wurde vom Ausschuß einstimmig beschlossen, daß die Anträge 502/A und 504/A durch die Beschlußfassung über die oberwähnte Regierungsvorlage als miterledigt gelten.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1768 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.


Wien, 1999 06 30

                         Dr. Elisabeth Pittermann                                                    Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau