2011 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Antrag 1151/A der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz vom 30. November 1978 über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauernsozialver­sicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt, Dr. Volker Kier und Genossen haben den gegenständlichen Antrag am 17. Juni 1999 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Die Möglichkeit der Krankenversicherung ,Lebensgefährten‘ in den Kreis der beitragsfreien anspruchs­berechtigten Angehörigen aufzunehmen, beschränkt sich nach den bestehenden gesetzlichen Bestim­mungen auf andersgeschlechtliche Personen. Gemäß dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs­gesetz gilt auch die andersgeschlechtliche Person als Angehöriger, wenn sie seit mindestens zehn Monaten mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Ebenso kann gemäß dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz eine Familienversicherung für andersgeschlechtliche Personen abgeschlossen werden, die seit mindestens zehn Monaten mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft leben und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führen, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Letztere Möglichkeit steht auch gemäß der Verweisungsnorm des § 3 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger auch den gemäß diesem Gesetz Versicherten offen.

Die Einschränkung dieser Möglichkeiten auf andersgeschlechtliche ,Lebensgefährten‘ ist sachlich nicht gerechtfertigt und verletzt das Recht gleichgeschlechtlicher ,Lebensgefährten‘ auf ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG). Es wird dadurch auch in keiner Weise dem zwischen den Lebensgefährten, seien sie anders- oder gleichgeschlechtlich, bestehenden Verantwortungsverhältnis Rechnung getragen, das nicht je nach sexueller Orientierung unterschiedlich beurteilt werden kann und darf.”

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat den Antrag 1151/A in seiner Sitzung am 30. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Helmut Dietachmayr.

An der Debatte beteiligte sich der Abgeordnete Dr. Gottfried Feurstein.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1999 06 30

                             Helmut Dietachmayr                                                       Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau