2020 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

 

über den Antrag 1114/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Journalistengesetz geändert wird

 

Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 16. Juni 1999 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Allgemeiner Teil

Durch den vorliegenden Entwurf soll die gesetzliche Grundlage für den Abschluß von Gesamtverträgen betreffend die Honorarbedingungen und Aufwandsersätze für ständige freie Mitarbeiter eines Medienunternehmens oder Mediendienstes geschaffen werden. Derzeit enthalten die Kollektivverträge lediglich Honorarempfehlungen, denen jedoch mangels gesetzlicher Deckung keine normative Wirkung zukommt.

Die Zahl der journalistisch tätigen freien Mitarbeiter nimmt stetig zu, etwa 50% aller professionellen österreichischen Journalisten arbeiten als freie oder ständige freie Mitarbeiter. Zudem zeigen einschlägige Umfragen, daß freie Mitarbeit der Berufszugang zum Journalistenberuf schlechthin ist. Da verbindliche Entlohnungsregelungen fehlen, ist der Druck auf die Mitarbeiter enorm groß, ihre journalistischen Beiträge den Medienunternehmen zu unangemessenen Entgeltbedingungen zu überlassen.

Von der Neuregelung sollen jene journalistischen Mitarbeiter eines Medienunternehmens oder Mediendienstes erfaßt werden, die zwar nicht in einem Arbeitsverhältnis, aber in ihrer Tätigkeit in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Ihre wirtschaftliche Stellung ist mit jener der Heimarbeiter vergleichbar.

Die Regelungen des Heimarbeitsgesetzes über die Heimarbeitsgesamtverträge sind daher auch Vorbild für die im Entwurf enthaltenen Regelungen über die Gesamtverträge. Entsprechende Regelungen waren bereits in der Regierungsvorlage vom 13. Juni 1979 betreffend ein Medienmitarbeitergesetz (vgl. 19 der Beilagen Sten. Prot. NR XV. GP) enthalten; eine parlamentarische Beschlußfassung ist jedoch seinerzeit nicht erfolgt.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung der Materie gründet sich auf die Kompetenztatbestände des Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht) sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (Abschnitt 1):

Im Hinblick auf die für ständige freie Mitarbeiter vorgesehene Neuregelung – gesetzliche Grundlage für den Abschluß von Gesamtverträgen – ist die Zusammenfassung der für angestellte Journalisten geltenden Bestimmungen in einem eigenen Abschnitt 1 samt Überschrift (,Angestellte Journalisten‘) sinnvoll.

Zu Z 3 (Abschnitt 2):

Zu § 16 (Ständige freie Mitarbeiter):

Von der Neuregelung sollen jene journalistischen Mitarbeiter erfaßt werden, die, ohne Arbeitnehmer zu sein, in ihrer Tätigkeit in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Medienunternehmen oder Mediendienst stehen und infolge ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eines entsprechenden gesetzlichen Schutzes bedürfen, diese Tätigkeit jedoch nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben.

Wirtschaftliche Abhängigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Mitarbeiter für bestimmte, wenn auch mehrere, Medienunternehmen (Mediendienste) tätig ist, nicht jedoch, wenn er Beiträge einer nahezu unbegrenzten ständig wechselnden Anzahl von Medienunternehmen bzw. Mediendiensten liefert oder Beiträge am ,freien Markt‘ anbietet. An weiteren – in der Judikatur bereits im Zusammenhang mit der Qualifizierung einer Person als arbeitnehmerähnlich genannten – Merkmalen sind zu nennen: Mangel einer eigenen unternehmerischen Struktur, länger andauernde oder regelmäßige Beschäftigung, beeinträchtigende vertragliche Bindungen, wie Konkurrenzklauseln, pauschalierte Abgeltungen und Spesen­ersätze.

Festzuhalten ist, daß nicht sämtliche von der Judikatur einmal genannten Merkmale vorhanden sein müssen. Es kommt vielmehr auf das Überwiegen der wesentlichen Merkmale unter Berücksichtigung der konkreten vertraglichen und faktischen Ausgestaltung des Beschäftigungs(Vertrags)verhältnisses an. Ebensowenig ist die Bezeichnung des Vertrages ausschlaggebend. Bei der Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 ist auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis zum jeweiligen Medienunternehmen (Mediendienst) abzustellen.

Ein Pressefotograf mit Gewerbeschein, der seine Werke am Markt anbietet und/oder laufend für wechselnde Auftraggeber tätig ist, wird nicht als ständiger freier Mitarbeiter anzusehen sein.

Zu § 17 (Abschluß von Gesamtverträgen für ständige freie Mitarbeiter):

1.  § 17 entspricht § 43 Heimarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 105/1961.

2.  Die Kollektivverträge

     – für die bei österreichischen Tageszeitungen angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten, Reporter (KV 318/1996),

     – für die bei österreichischen Wochenzeitungen angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter (KV 319/1996) und

     – für die bei österreichischen Zeitschriften angestellten Redakteure/innen, Redakteursaspiranten/innen, Redakteursassistenten/innen und Redaktionssektretäre/innen (KV 134/1993)

     treffen Regelungen für ständige freie Mitarbeiter im Sinne des § 16 nur insofern, als sie (KV für Tageszeitungen und KV für österreichische Wochenzeitungen jeweils in Anhang 3 Punkt I, KV für österreichische Zeitschriften in § 21) lediglich Empfehlungen des Österreichischen Zeitschriften­verbandes betreffend Honorare für freie Mitarbeiter enthalten.

3.  Da die Bestimmungen des ArbVG über die kollektive Rechtsgestaltung auf im Auftrag eines Medienunternehmens oder Mediendienstes und in Unterordnung unter die wirtschaftlichen Zwecke des Medienunternehmens oder des Mediendienstes für ein periodisches Medium tätige ständige freie Mitarbeiter im Sinne des § 16 mangels Arbeitnehmerschaft nicht anwendbar sind, wird durch die §§ 17 ff ein dem Heimarbeitsgesamtvertrag nachgebildetes eigenständiges Instrument kollektiver Normsetzung für diesen Personenkreis geschaffen (vgl. auch die §§ 17 bis 23 der Erläuterungen der Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes betreffend den arbeitsrechtlichen Schutz von journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeitern von Medienunternehmen, Medienmitarbeitergesetz, 19 der Beilagen Sten. Prot. NR XV. GP).

4.  Die Bestimmungen über die Gesamtverträge sind eine systemkonforme Weiterentwicklung der für den Kollektivvertrag geltenden Bestimmungen des Arbeitsverfassungsrechts.

5.  In Abs. 1 und 2 wird in weitgehender Übereinstimmung mit § 43 des HeimAG der mögliche Inhalt und die Form der Gesamtverträge, die Fähigkeit zum Abschluß von Gesamtverträgen sowie das Verhältnis der von freiwilligen Berufsvereinigungen abgeschlossenen Gesamtverträge zu jenen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen abgeschlossen wurden, geregelt.

     Die Schriftform und die Unterzeichnung durch die Vertragspartner bilden somit Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Gesamtvertrages.

6.  Grundsätzlich sind zum Abschluß von Gesamtverträgen kollektivvertragsfähige Interessenvertretungen ermächtigt.

7.  Durch Abs. 3 wird entsprechend den für Heimarbeitsgesamtverträge wie auch Kollektivverträge geltenden Bestimmungen die zwingende Wirkungen der Normen des Gesamtvertrages festgelegt.

Zu § 18 (Geltungsbereich und Gesamtverträge):

§ 18 entspricht im wesentlichen § 44 HeimAG und regelt in Abs. 1 den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Gesamtverträge. Abs. 2 entspricht weitgehend dem § 44 Abs. 2 HeimAG.

Zu § 19 (Rechtswirkungen der Gesamtverträge):

§ 19 entspricht den Abs. 1 bis 3 des § 45 HeimAG und regelt die Normwirkung (Abs. 1), den Wirksamkeitsbeginn (Abs. 2) und die Außenseiterwirkung (Abs. 3).

Zu § 20 (Hinterlegung und Kundmachung von Gesamtverträgen):

 

§ 20 Abs. 1 bis 3 entspricht im wesentlichen den Abs. 1 bis 3 des § 46 und Abs. 4 dem § 47 HeimAG. Die Bestimmung regelt die Hinterlegung und Kundmachung der Gesamtverträge.

Zu § 21 (Abänderung und Verlängerung von Gesamtverträgen):

§ 21 entspricht § 48 HeimAG. Die Bestimmungen über die Hinterlegung und Kundmachung gelten sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen von Gesamtverträgen.

Zu § 22 (Geltungsdauer und Verlängerung von Gesamtverträgen):

§ 22 entspricht im wesentlichen § 49 HeimAG. Abs. 1 regelt die Geltungsdauer und die Kündigung von Gesamtverträgen, Abs. 2 die Pflicht zur Anzeige des Erlöschens des Gesamtvertrages infolge der Kündigung, Abs. 3 und 4 regeln den zeitlichen Geltungsbereich der Gesamtverträge, Abs. 5 und 6 die mit dem Erlöschen von Gesamtverträgen in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Zu § 23 (Nachwirkung):

In § 23 wird entsprechend § 50 HeimAG die Nachwirkung der Gesamtverträge geregelt.”

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat den Antrag 1114/A in seiner Sitzung am 30. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Helmut Dietachmayr.

In der Debatte, an der sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Helmut Dietachmayr sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch beteiligten, wurde von den Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein und Annemarie Reitsamer ein Abänderungsantrag betreffend § 18 Abs. 1 eingebracht. Dieser Abänderungsantrag betraf die Korrektur eines Redaktionsfehlers.

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 1114/A enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein und Annemarie Reitsamer mit Stimmeneinhelligkeit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 06 30

                             Helmut Dietachmayr                                                       Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Journalistengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 81/1983, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 1 “Geltungsgebiet des Gesetzes” entfällt. Vor § 1 wird folgender Abschnitt 1 samt Überschrift eingefügt:

“Abschnitt 1

Angestellte Journalisten”

2. Die Überschrift des § 13 entfällt.

3. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 2 samt Überschrift eingefügt:

“Abschnitt 2

Ständige freie Mitarbeiter

§ 16. (1) Ständiger freier Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist: wer – ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen – in einem Medienunternehmen oder Mediendienst (ausgenommen im Österreichischen Rundfunk im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1984) an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausübt, im wesentlichen persönlich erbringt und über keine unternehmerische Struktur verfügt.

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe “Medium”, “Medienunternehmen” und “Mediendienst” sind im Sinne des § 1 Z 1, 6 und 7 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, zu verstehen.

Abschluß von Gesamtverträgen für ständige freie Mitarbeiter

§ 17. (1) Durch Gesamtverträge können die Honorarbedingungen und Aufwandsersätze der ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 sowie die Rechtsbezeichnungen der Gesamtvertrags­parteien geregelt werden. Die Gesamtverträge bedürfen der Schriftform.

(2) Zum Abschluß von Gesamtverträgen sind kollektivvertragsfähige juristische Personen befugt. Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt und schließt diese einen Gesamtvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Fähigkeit zum Abschluß von Gesamtverträgen für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Gesamtvertrages.

(3) Die Bestimmungen in Gesamtverträgen können durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für die ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Gesamtvertrag nicht geregelt sind.

Geltungsbereich und Gesamtverträge

§ 18. (1) Der Gesamtvertrag erstreckt sich, sofern er nicht anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches auf ständige freie Mitarbeiter im Sinne des § 16 und auf Medienunternehmen (Mediendienste), die zur Zeit des Abschlusses des Gesamtvertrages Mitglieder einer am Gesamtvertrag beteiligten Körperschaft waren oder später werden (Vertragsparteien).

(2) Geht der Betrieb oder ein Teil des Betriebes eines Medienunternehmens (Mediendienstes), das (der) einem Gesamtvertrag unterliegt, auf einen Dritten über, so erstreckt sich der Gesamtvertrag auch auf diesen.

Rechtswirkungen der Gesamtverträge

§ 19. (1) Der Gesamtvertrag gilt, soweit er nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertrags­parteien regelt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches als Bestandteil der Verträge, die zwischen den ständigen freien Mitarbeitern im Sinne des § 16 und dem Medienunternehmen (Mediendienst) abgeschlossen werden.

(2) Enthält der Gesamtvertrag keine Vorschriften über seinen Wirksamkeitsbeginn, so beginnen seine Rechtswirkungen mit dem auf die Kundmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” folgenden Tag.

(3) Die Rechtswirkungen des Gesamtvertrages treten auch für nichtvertragsangehörige ständige freie Mitarbeiter im Sinne des § 16 ein, die von einem vertragsangehörigen Medienunternehmen (Medien­dienst) beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nur solange, als für diese ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 nicht ein anderer Gesamtvertrag abgeschlossen wird.

Hinterlegung und Kundmachung von Gesamtverträgen

§ 20. (1) Jeder Gesamtvertrag ist innerhalb von vierzehn Tagen nach seinem Abschluß von der daran beteiligten Interessenvertretung der ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 in zwei gleich­lautenden Ausfertigungen, die von den vertragsschließenden Parteien ordungsgemäß gezeichnet sein müssen, beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Angabe der Anschriften der vertragsschließenden Parteien zu hinterlegen. Auch die an dem Gesamtvertrag beteiligte Interessen­vertretung der Medienunternehmen (Mediendienste) ist berechtigt, die von ihr abgeschlossenen Gesamt­verträge beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu hinterlegen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine Ausfertigung des bei ihr hinterlegten Gesamtvertrages dem Hinterleger mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist einem Register der Gesamtverträge einzuverleiben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Abschluß eines jeden bei ihm hinterlegten Gesamtvertrages durch Einschaltung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” binnen einer Woche nach Vorlage des Gesamtvertrages kundzumachen. Die Kosten der Kundmachung sind von den vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Weiters hat das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Aus­fertigung des Gesamtvertrages mit Angabe des Datums seiner Kundmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und der Zahl der Registereintragung unverzüglich zu übermitteln.

(4) Der Hinterleger eines Gesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Gesamtvertrages dem Österreichischen Statistischen Zentralamt in Wien und den nach dem Geltungsbereich des Gesamt­vertrages in Betracht kommenden Interessenvertretungen im Medienbereich, sofern diese nicht selbst Vertragsparteien sind, zu übermitteln.

Abänderung und Verlängerung von Gesamtverträgen

§ 21. § 20 gilt sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen von Gesamtverträgen.

Geltungsdauer und Verlängerung von Gesamtverträgen

§ 22. (1) Enthält der Gesamtvertrag keine Vorschriften über seine Geltungsdauer, so kann er nach Ablauf eines Jahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und hat gegenüber der anderen Vertragspartei durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

(2) Die kündigende Partei hat dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen drei Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen des Gesamtvertrages anzuzeigen. Zu dieser Anzeige ist auch die andere Vertragspartei berechtigt.

(3) Verliert eine Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit, so erlöschen die von ihr abgeschlossenen Gesamtverträge mit dem Tag, an dem die Entscheidung über das Erlöschen der Kollektivvertragsfähigkeit im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundgemacht wird.

(4) Ein von einer gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossener Gesamtvertrag erlischt für die Mitglieder einer zum Abschluß eines Gesamtvertrages fähigen Berufsvereinigung mit dem Tag, an dem ein von der Berufsvereinigung abgeschlossener Gesamtvertrag wirksam wird.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat das Erlöschen des Gesamt­vertrages jeweils binnen einer Woche nach dem Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 2 sowie nach dem in Abs. 3 und 4 bezeichneten Tag im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die Kosten der Kundmachung sind von den Vertragsparteien des erloschenen Gesamtvertrages zu gleichen Teilen zu tragen.

 

(6) Das Erlöschen des Gesamtvertrages ist vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Kataster der Gesamtverträge vorzumerken.

Nachwirkung

§ 23. Die Rechtswirkungen des Gesamtvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Vertrags­verhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Vertragsverhältnisse nicht ein neuer Gesamtvertrag wirksam oder nicht ein neuer Einzelvertrag abgeschlossen wird.”

4. Vor der Überschrift des bisherigen § 17 wird folgender Abschnitt 3 samt Überschrift eingefügt:

“Abschnitt 3

Inkrafttreten und Vollziehung”

5. Der bisherige “§ 17 Abs. 1” erhält die Bezeichnung “§ 24 Abs. 1”.

6. § 24 Abs. 2 und 3 lauten:

“(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

(3) Die Bezeichnung Abschnitt 1, die Überschrift zu § 1, die Bezeichnung Abschnitt 2 samt den §§ 16 bis 23 sowie die Bezeichnung Abschnitt 3, die Überschrift zu § 24 und § 24 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999, treten mit 1. September 1999 in Kraft.”