2021 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Antrag 1145/A der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeits­marktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das All­gemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden


Die Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein, Friedrich Verzetnitsch, Dr. Michael Spindelegger und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. Juni 1999 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“In den letzten Jahren hat sich die Arbeitsmarktlage älterer ArbeitnehmerInnen aus mehreren Gründen verschlechtert, obwohl es in den vergangenen Monaten gelungen ist, den Anstieg in der Arbeitslosigkeit eindeutig zu dämpfen und gleichzeitig auch nachhaltige Beschäftigungsgewinne zu erzielen. Wesentliche Einschätzungen nach verschiedenen Analysen und Experteneinschätzungen sind unter anderem:

–   Auf Grund geburtenstarker Jahrgänge hat sich der Anteil von über 50jährigen an der erwerbstätigen Bevölkerung und damit das Arbeitskräfteangebot in diesen Alterskohorten kontinuierlich erhöht (beispielsweise plus 30 000 im Jahr 1998 gegenüber dem Vorjahr), ohne daß in gleichem Umfang die Zahl der Arbeitsplätze zugenommen hat.

–   Ein tiefgreifender Strukturwandel, der insbesondere traditionelle Produktions- und Dienstleistungs­branchen erfaßt, verringert die Beschäftigungsmöglichkeiten älterer ArbeitnehmerInnen.

–   Ältere ArbeitnehmerInnen können zudem nicht immer auf die erforderlichen beruflichen Qualifika­tionen verweisen.

–   Im Zusammenhang mit Umstrukturierungen und Reorganisationen, aber auch der Neugründung von Unternehmen sind auf betrieblicher Ebene Rationalisierungen und Veränderungen in der Arbeitsor­ganisation festzustellen, die in Verbindung mit einer konsequenten Kostenoptimierung ebenfalls die Beschäftigungschancen älterer ArbeitnehmerInnen einengen; vielfach unterstützt von der Fehlein­schätzung, daß bei Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt der Ausstieg aus dem Arbeitsmarkt und der Übergang in ein System wie immer organisierter sozialer Absicherung eine erstrebenswerte Lösung darstellt.

–   Nicht zuletzt sind es aber auch Fehleinschätzungen der Arbeitgeber hinsichtlich Motivation, Kennt­nissen und Fertigkeiten, Lernbereitschaft und betrieblichem Engagement, die die Beschäftigungs­chancen älterer ArbeitnehmerInnen gefährden; von älteren ArbeitnehmerInnen wird vielfach von vornherein angenommen, daß sie den an sie gestellten Anforderungen nicht gewachsen sind.

Durch eine Reihe von Maßnahmen in den vergangenen Jahren ist es gelungen, die Erwerbsbeteiligung älterer ArbeitnehmerInnen doch erheblich anzuheben. So ist zum Beispiel im Vergleich der Jahre 1997 und 1998 die Erwerbsquote älterer ArbeitnehmerInnen bei Männern in der Altersgruppe 55 bis 59 Jahre um 1,1 Prozentpunkte, die der Frauen in der Altersgruppe 50 bis 54 Jahre sogar um 4,4 Prozentpunkte angestiegen. Nach wie vor haben ältere ArbeitnehmerInnen ein zu anderen Altersgruppen etwas erhöhtes Risiko, arbeitslos zu werden; das entscheidende Problem sind aber die weitaus ungünstigeren Wiederbe­schäftigungschancen; Betrug im Jahr 1998 die durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit 127 Tage, lag sie bei 50- bis 54jährigen ArbeitnehmerInnen bei 182 Tagen und bei 55- bis 59jährigen bei 249 Tagen. Einmal arbeitslos, stellt sich der erneute Zugang ins Beschäftigungssystem älterer Arbeitsloser äußerst schwierig dar. Eine solche Entwicklung – trotz punktueller Verbesserungen – kann nicht hingenommen werden. Menschen, die während ihres ganzen Arbeitslebens oder zumindest während der überwiegenden Zeit der Erwerbsphase kontinuierlich in Arbeit gestanden sind, dürfen gegen Ende dieser Lebensphase nicht der Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Situation durch Arbeitslosigkeit überlassen werden. Dabei ist natürlich zu berücksichtigen, daß sich ältere ArbeitnehmerInnen je nach Berufsausbildung, Qualifikation, regionaler und branchenspezifischer Zuordnung in sehr unterschied­lichen Arbeitsmarktlagen wiederfinden; dazu kommt, daß vor diesem Hintergrund unterschiedlicher Strukturen in Teilarbeitsmärkten und an verschiedenen Betriebsstandorten die besondere persönliche Situation älterer ArbeitnehmerInnen hinsichtlich Abnützungserscheinungen nach einem arbeitsreichen Berufsleben, gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aber auch Anpassungsschwierigkeiten und mangeln­den Möglichkeiten des Qualifikationserwerbs nicht außer Betracht bleiben dürfen.

Aus dieser Problemsicht wird klar, daß es eines integrierten Gesamtpaketes unterschiedlicher Maßnahmen und Instrumentenbündel bedarf, um der Entwicklung der Altersarbeitslosigkeit erfolgreich gegenzu­steuern.

Auf der Grundlage des Maßnahmenpakets für ältere ArbeitnehmerInnen der Sozialpartner Austria ergibt sich eine vielschichtige Umsetzungsstrategie auf mehreren Ebenen, um die Situation älterer Arbeit­nehmerInnen im Beschäftigungssystem nachhaltig zu verbessern.

Eine Richtung zielt darauf ab, durch die Ausrichtung der Arbeitsmarktpolitik im Rahmen des NAP, die keine legistischen Änderungen erfordert, ältere ArbeitnehmerInnen gezielt in die Berufs- und Arbeitswelt zu integrieren. Zahlreiche Initiativen wurden bereits gestartet, so zB das Teilprogramm Job Coaching oder die Aktion Come Back; die vorliegenden Ergebnisse sind erfolgversprechend, der arbeitsmarktpolitische Beitrag zur Trendwende in der Entwicklung der Arbeitslosigkeit ist beachtlich. Darüber hinaus sind aber weitere Schwerpunkte vorzubereiten und zu setzen, wie der Verzicht der Angabe von Altershöchstgrenzen bei Stellenausschreibungen, die Konzentrierung von Beihilfen – sofern erforderlich – auf die Integration älterer Arbeitsuchender (Qualifizierung von Beschäftigten, Einstellförderungen, gemeinnützige Arbeits­kräfteüberlassungen ua.), die Bewerbung der Einstellung älterer Arbeitsuchender, gezielte Kontakte und Akquisition offener Stellen, älterengerechte Ausrichtung Anpassung von berufsbezogenen Ausbildungs­maßnahmen, Beratungsangebote für Betriebe, BelegschaftsvertrerInnen und betroffene Arbeitneh­merInnen zur Erhaltung der Beschäftigung, zur Abwendung drohender Kündigungen, aber auch zur Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten im Unternehmen, durch innerbetriebliche Qualifizierung, Umset­zung oder aber Anpassung der individuellen Arbeitszeit, der Ausbau der Früherkennung von Arbeitsplatz­gefährdungen oder aber die Teilnahme an Arbeitsstiftungen zur reibungslosen Bewerkstelligung von Job Transfers.

Dieses Maßnahmenbündel wird durch eine Reihe von legistischen Vorhaben ergänzt, die die arbeitsmarkt­politische Stoßrichtung absichern.. Dabei geht es im wesentlichen um

–   Erhöhung der Beschäftigungsstabilität Älterer,

–   verbesserte Wiedereingliederungschancen für ältere Arbeitsuchende,

–   kontinuierliche Anpassung der Kenntnisse und Fertigkeiten an eine sich stetig ändernde Qualifi­kationsnachfrage.

Sie sind jedenfalls auch als Beitrag zur Umsetzung des österreichischen Nationalen Aktionsplans für Beschäftigung und in dessen Gesamtzusammenhang zu sehen. Die bestehenden Vorkehrungen zur Stabi­lisierung der Arbeitsmarktlage Älterer inklusive des regulären Instrumentariums der Arbeitsmarktpolitik stellen dabei eine taugliche Basis für weitergehendere Maßnahmen dar.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor:

–   Förderung von Arbeitszeitmodellen für ältere ArbeitnehmerInnen (Altersteilzeit);

–   Flexiblere Gestaltung der Kurzarbeit bei Beteiligung älterer Arbeitnehmer;

–   Optimierung beim Bildungskarenzurlaub speziell für Ältere;

–   Vereinfachung des Solidaritätsprämienmodells;

–   Attraktivere Gestaltung der Gleitpension;

–   Möglichkeit, das Frühwarnsystem besser einzusetzen;

–   Erweiterung des Bemessungsgrundlagenschutzes für ältere Arbeitslose.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieser Regelungen gründet sich auf die Kompetenztat­bestände des Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Finanzielle Auswirkungen (Budgetszenario):

Für die Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell wird im Rahmen der Gebarung Arbeitsmarktpolitik eine budgetäre Vorsorge bei den Beihilfen in der Höhe von jährlich 20 Millionen Schilling, für die Beihilfe zur Förderung der Altersteilzeit von 50 Millionen Schilling getroffen werden.

Die Kurzarbeitsbeihilfe wird bei dem vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zentral verwalteten Beihilfen mit jährlich 10 Millionen Schilling budgetiert werden.

Die Herabsetzung des Alters bei der Wahrung der Bemessungsgrundlage verursacht jährliche Kosten von 10 Millionen Schilling, für die Erleichterungen beim Weiterbildungsgeld sind jährliche Kosten von 10 Millionen Schilling anzunehmen.

Bei der Altersteilzeit ist unter der Annahme, daß es zu einer analogen Inanspruchnahme wie in der BRD kommt, im Hinblick auf die Ersatzkrafteinstellung nahezu von Kostenneutralität auszugehen (Nettoauf­wand rund 8 Millionen Schilling).

Die Änderung beim Frühwarnsystem hat keine finanziellen Auswirkungen, ebenso sind die Verbesse­rungen bei der Gleitpension zumindest kostenneutral.

Die sonstigen Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz haben finanzielle Auswirkungen von maximal 1 Million Schilling.

Die budgetären Kosten betragen daher im Jahr 2000 insgesamt maximal 109 Millionen Schilling.

Im einzelnen ist zu den vorgeschlagenen Änderungen zu bemerken:

Zu Art. 1 Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):

Hier werden lediglich die erforderlichen Ergänzungen des Inhaltsverzeichnisses vorgenommen.

Zu Art. 1 Z 3, § 37a AMSG (Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell):

Das Solidaritätsprämienmodell soll durch die solidarische Anpassung des Arbeitsvolumens im Betrieb bzw. in Betriebsteilen ua. auch zur Einstellung von Langzeitarbeitslosen und älteren Arbeitslosen führen. Die mit der Novelle zum AlVG geschaffene Regelung hat sich in der Praxis im besonderen durch die monatsweise vorzunehmende Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit- und Beschäftigungsverein­barungen als zu inflexibel und starr erwiesen, mit der Folge, daß die Inanspruchnahme doch erheblich hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist. Durch die nunmehr vorgeschlagene Regelung soll ein Anreiz zur leichteren Inanspruchnahme dieses Modells geschaffen werden, indem an die Stelle des Arbeitslosen­geldes für den einzelnen Arbeitnehmer eine Beihilfe an den Betrieb tritt, der dafür den ArbeitnehmerInnen zumindest die Hälfte der verminderten Arbeitszeit mit Entgelt ausgleicht sowie die Beträge zur Pensions­versicherung und zur Krankenversicherung auf der Basis der Bemessungsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet. Dadurch soll eine wesentliche Hemmschwelle für den Eintritt von Arbeit­nehmern in eine derartige Maßnahme entfallen. An die Stelle des im AlVG gegebenen Rechtsanspruches auf die Solidaritätsprämie mit notwendigerweise starren, schwer änderbaren Regelungen soll die Beihilfenform treten. Sie ermöglicht im Zuge der Einführung des neuen Modells eine flexiblere Handha­bung, vor allem auch durch die leichtere und raschere Anpassung der Richtlinien auf Grund praktischer Erfahrungen oder geänderter Verhältnisse, sowie eine einfache und durchgängige Kontrolle der finanziellen Aufwendungen.

Die Beihilfe soll nicht nur für Solidaritätsprämienmodelle im Rahmen des § 13 AVRAG, sondern auch für Solidaritätsprämienmodelle im Rahmen gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften gewährt werden können. Beispielsweise sollen die Dienstnehmer ausgegliederter Krankenanstalten, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten und hinsichtlich der Stellung auf dem Arbeitsmarkt mit den in den Geltungsgereich des AVRAG einbezogenen Dienstnehmern vergleichbar sind, bei Einführung eines Solidaritätsprämienmodelles eine Beihilfe erhalten können. Da diese nicht in den Geltungsbereich des AVRAG fallen, wären hier analoge gesetzliche Regelungen erforderlich. Die Dienstnehmer ausgegliederter Krankenanstalten sind in einigen Bundesländern Vertragsbedienstete des Landes, daher kann für diese aus kompetenzrechtlichen Gründen nur der jeweilige Landesgesetzgeber entsprechende Regelungen schaffen.

Zu Art. 1 Z 3, § 37b AMSG (Altersteilzeitbeihilfe):

Durch diese Bestimmungen soll im Rahmen eines Beihilfenmodells die Altersteilzeit gefördert werden, um vor allem auch in Branchen mit überdurchschnittlich hoher Altersarbeitslosigkeit die Weiterbe­schäftigung Älterer zu ermöglichen und dadurch zur Beschäftigungsstabilisierung beizutragen.

Eine Beihilfe zur Förderung der Altersteilzeit soll für Arbeitnehmerinnen ab dem 52. und Arbeitnehmer ab dem 57. Lebensjahr (die unterschiedlichen Altersgrenzen für Frauen und für Männer ergeben sich aus den unterschiedlichen Altersgrenzen für die Pension) für maximal drei Jahre gewährt werden können, wenn bei Verkürzung der Normalarbeitszeit um bis zu 50%

–   das Entgelt vom Arbeitgeber bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG auf mindestens 75% des vorangegangenen Entgelts aufgestockt wird,

–   die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge auf Basis der bisherigen Bemessungsgrundlage entrichtet werden und

–   die Abfertigung in der Höhe des letzten Arbeitsverdienstes vor Verringerung der Arbeitszeit gesichert ist.

Für die Abfertigung nach dem BUAG gilt – so wie auch bei § 37a – die spezielle Regelung des § 13d Abs. 3 BUAG.

Die Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte ist keine Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe. Im Art. 3 (§ 27) soll bei Erfüllung der Verpflichtung zur Einstellung einer zusätzlichen Arbeitskraft und der übrigen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeitgeld eingeräumt werden.

Zu Art. 1 Z 4 und 5, § 78 Abs. 10 und § 79 AMSG (Inkrafttreten und Außerkrafttreten):

Die neuen Regelungen sollen mit 1. Jänner 2000 in Kraft treten. Die Altersteilzeitbeihilfe soll mit Ablauf des 31. Dezember 2001 befristet werden.

Zu Art. 2 Z 1 und 2, § 29 Abs. 2 lit. b und Abs. 5 AMFG (Kurzarbeitsbeihilfe):

Die bisherige Sonderregelung für die Kurzarbeit älterer Arbeitnehmer wurde in der Praxis nicht angenommen, weil an Kurzarbeit ausschließlich für ältere Arbeitnehmer kein Bedarf besteht. Es soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, bei Betroffenheit einer größeren Zahl von älteren Arbeitnehmern Kurzarbeit nicht nur für diese älteren Arbeitnehmer zu flexibleren Bedingungen hinsichtlich der in einem Durchrechnungszeitraum zu leistenden Arbeitszeit durchzuführen.

Zu Art. 2 Z 3, § 45a Abs. 2 AMFG (Frühwarnsystem):

Die Sozialpartner haben im Maßnahmenpaket für ältere Arbeitnehmer vereinbart, auf freiwilliger Basis bereits früher als derzeit geeignete Maßnahmen zu setzen. Die 30-Tage-Frist vor Ausspruch von Massen­kündigungen soll daher durch Kollektivvertrag verlängert werden können. Dadurch soll die zeitgerechte Einleitung geeigneter Maßnahmen durch das Arbeitsmarktservice, beispielsweise spezifischer Beratungs­leistungen und Förderungsmaßnahmen, zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit erleichtert werden.

Zu Art. 3 Z 1, § 1 Abs. 1 lit. j AlVG (Versicherungspflicht):

Durch die Einbeziehung der nicht definitiv bestellten geistlichen Amtsträger der evangelischen Kirchen AB und HB in die Arbeitslosenversicherung wird einem dringenden Wunsch dieser Kirchen entsprochen.

Zu Art. 3 Z 2, § 6 Abs. 1 AlVG (Leistungskatalog):

Hier soll das Altersteilzeitgeld als (neue) Leistung der Arbeitslosenversicherung genannt werden.

Zu Art. 3 Z 3 und 10, §§ 6 Abs. 2 und 40 Abs. 1 AlVG (Krankenversicherung):

Beim Altersteilzeitgeld als Ersatzleistung an Dienstgeber ist keine Krankenversicherung erforderlich; daher sollen diese Bestimmungen entsprechend angepaßt werden.

Zu Art. 3 Z 4, § 21 Abs. 1 AlVG (Bemessungsgrundlage):

Im Hinblick darauf, daß bei Altersteilzeitarbeit und bei Teilnahme an einem Solidaritätsprämienmodell künftig die Bemessungsgrundlage in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung gleich hoch wie vor Herabsetzung der Arbeitszeit bleibt, ist eine Sonderregelung lediglich für den Bezug von Karenzgeld (bzw. Karenzurlaubsgeld bei Geburt des Kindes vor dem 1. Juli 1997) bei Teilzeitbe­schäftigung erforderlich. Eine Regelung betreffend die Gleitpension ist entbehrlich, da gemäß § 22 AlVG bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Zu Art. 3 Z 5, § 21 Abs. 8 AlVG (Wahrung der Bemessungsgrundlage):

Die Wahrung der herangezogenen Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld soll im Hinblick auf die bei Arbeitslosigkeit ab diesem Alter schlechteren Beschäftigungschancen einheitlich für Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr erfolgen, um deren Arbeitsaufnahme und Arbeitsversuche zu fördern, ohne daß in Folge des Scheiterns der Arbeitsaufnahme die bisherige Höhe des Leistungsbezuges verringert wird.

Zu Art. 3 Z 6 und 14, § 25 Abs. 1 und § 56 Abs. 2 AlVG (Zuerkennung aufschiebender Wirkung):

Bei erfolgversprechenden Berufungen soll die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden können. Diese Möglichkeit soll jedoch nicht bestehen, wenn die aufschiebende Wirkung bereits einmal zum Schaden der Versichertengemeinschaft in Anspruch genommen wurde oder auf Grund anderer Tatsachen anzunehmen ist, daß ein Rückersatz bei Ablehnung der Berufung nicht erfolgen wird. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung können Leistungen weiter ausbezahlt werden, von denen noch nicht feststeht, ob sie dem Leistungsempfänger zustehen. Es soll daher auch klargestellt werden, daß eine Rückzahlungs­verpflichtung besteht, wenn die Berufungsentscheidung ergibt, daß diese Leistungen nicht oder nicht in vollem Ausmaß zustehen.

Zu Art. 3 Z 7, § 25 Abs. 2 AlVG (Anspruchsverlust bei verschwiegener Tätigkeit):

Die durch das Anti-Mißbrauchsgesetz eingeführte unwiderlegliche Rechtsvermutung bei Nichtmeldung einer Erwerbstätigkeit und der für die Folgezeit vorgesehene Anspruchsverlust sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung stoßen auf verfas­sungsrechtliche Bedenken. Diese Bestimmung soll daher unter Verzicht auf die bedenklichen Regelungen neu gefaßt werden. Eine – nunmehr durch Glaubhaftmachung eines anderen Sachverhaltes widerlegbare – gesetzliche Vermutung ist insbesondere für jene Fälle erforderlich, wo Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gesetzwidriger Weise zum Schaden der Versichertengemeinschaft zusammenwirken und daher der Umfang der verschwiegenen Erwerbstätigkeit nicht eindeutig geklärt werden kann. Weiters soll künftig nur mehr auf die Ausübung und nicht mehr auf die Betretung abgestellt werden, weil wegen der Schädlichkeit des Leistungsmißbrauches und der darüber hinaus in vielen Fällen gegebenen Abgabenver­kürzung sowohl aus general- wie aus spezialpräventiven Gründen eine unterschiedliche Behandlung je nachdem, ob eine Betretung durch die zuständige Behörde erfolgte oder die Ausübung der verschwie­genen Erwerbstätigkeit anderweitig festgestellt wurde, nicht gerechtfertigt ist.

Zu Art. 3 Z 8, § 26 Abs. 5 bis 8 AlVG (Weiterbildungsgeld) und Art. 5 Z 1, § 11 Abs. 1 AVRAG:

Die Weiterbildung und Qualifizierung Älterer ist ein dringendes Anliegen zur Sicherung ihres Arbeits­platzes. Beim Weiterbildungsgeld soll daher die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber nicht hinderlich sein. Die Bestimmungen über die Solidaritätsprämie werden im Hinblick auf die Solidaritätsbeihilfe aufgehoben. Die bisherigen gemeinsamen Bestimmungen werden für das Weiterbildungsgeld allein adaptiert.

Der Anreiz für Bildungsmaßnahmen soll durch die Senkung der Mindestdauer einer Bildungskarenz von sechs Monaten auf drei Monate erhöht werden. Da die Hemmschwelle und die Hinderungsgründe für eine längere Bildungskarenz gerade bei älteren Arbeitnehmern größer sind, wird diese Änderung vor allem älteren Arbeitnehmern zugute kommen. Eine einheitliche Regelung für alle Arbeitnehmer mit einer größeren Bandbreite hinsichtlich der Schulungsdauer vergrößert die Chance, daß dieses für die Qualifi­zierung der Arbeitnehmer wichtige Instrument vermehrt in Anspruch genommen wird.

Das Weiterbildungsgeld soll nicht nur bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG oder bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG, sondern auch bei entsprechenden Vereinbarungen nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden können. Beispielsweise sollen die Dienstnehmer ausgegliederter Krankenanstalten, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten und hinsichtlich der Stellung auf dem Arbeitsmarkt mit den in den Geltungsbereich des AVRAG einbezogenen Dienstnehmern vergleichbar sind, ein Weiterbildungsgeld erhalten können. Da diese nicht in den Geltungsbereich des AVRAG fallen, wären hier analoge gesetzliche Regelungen erforderlich. Die Dienstnehmer ausgegliederter Krankenanstalten sind in einigen Bundesländern Vertragsbedienstete des Landes, daher kann für diese aus kompetenzrechtlichen Gründen nur der jeweilige Landesgesetzgeber entsprechende Regelungen schaffen.

Zu Art. 3 Z 9, 12 und 13, §§ 27 und 28, 50 Abs. 1 und 56 Abs. 1 AlVG (Altersteilzeitgeld):

Bei Einstellung von zusätzlichen Arbeitskräften im Zuge der Arbeitszeitverminderung älterer Arbeit­nehmer sollen dem Arbeitgeber die für den Lohnausgleich anfallenden Bruttolohnkosten samt Sozialver­sicherungsbeiträgen bis zur Höchstbeitragsgrundlage ersetzt werden. Das Altersteilzeitgeld soll bereits für Arbeitnehmerinnen ab dem 50. und Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr (die unterschiedlichen Alters­grenzen für Frauen und für Männer ergeben sich aus den unterschiedlichen Altersgrenzen für die Pension) für maximal fünf Jahre gebühren. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil durch die Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte ein wichtiger Beitrag zur Erhöhung der Beschäftigung und zur Senkung der Arbeitslosigkeit geleistet wird. Im übrigen sollen die gleichen Voraussetzungen wie für die Altersteilzeitbeihilfe gelten.

Zu Art. 3 Z 11, §§ 44 Abs. 1 AlVG (Zuständigkeit):

Die gesonderte Zuständigkeitsregelung für die Solidaritätsprämie im AlVG ist im Hinblick auf den Entfall der Solidaritätsprämie – und die gleichzeitig erfolgende Neuregelung der Beihilfe zum Solidaritäts­prämienmodell im AMFG – nicht mehr erforderlich.

Zu Art. 4 Z 1, § 1 Abs. 3 AMPFG (Aktivierung passiver Mittel):

Die aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu finanzierenden Beihilfen, insbesondere auch die neu geregelte Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell und die Altersteilzeitbeihilfe, sollen aus dem für Arbeitslosenversicherungsleistungen budgetierten Aufwand bedeckt werden können. Dies entspricht dem nicht nur aus arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitischer, sondern auch aus soziologischer und psycholo­gischer Sicht zu unterstreichenden Grundsatz der Aktivierung vor passiver Leistungsgewährung. Hinsichtlich der Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell ist darüber hinaus anzumerken, daß die Solidari­tätsprämie bisher als Arbeitslosenversicherungsleistung konzipiert war und aus praktischen Erwägungen künftig durch die Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell ersetzt werden soll.

Zu Art. 4 Z 2, § 5b Abs. 3 AMPFG (Malus):

Der Malus soll dann nicht fällig werden, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses bereits ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gegeben ist.

Zu Art. 4 Z 4, § 11 AMPFG (Befristung des Bonus-Malus-System):

Das Bonus-Malus-System in der derzeitigen Form soll mit Ende des Jahres 2001 außer Kraft treten. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt wird auf Grund der vorliegenden Erfahrungen und der voraussicht­lichen weiteren Entwicklung der Beschäftigungssituation älterer Arbeitnehmer über eine allfällige Modifizierung des Bonus-Malus-Systems oder die Neukonzeption eines arbeitsmarkt- und beschäfti­gungspolitischen Instrumentariums für ältere Arbeitnehmer zu entscheiden sein.

Zu Art. 6 (Änderung des ASVG):

Zur Beschäftigungsförderung älterer Arbeitnehmer sollen im Bereich der Sozialversicherung folgende Begleitmaßnahmen gesetzt werden:

1.  Für Arbeitnehmer, für die dem Arbeitgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird, soll kein Nachteil bei der Bemessung von Leistungen aus der Krankenversicherung und der Pension entstehen (Z 1).

2.  Die Zeit des Bezuges von Weiterbildungsgeld soll als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung berücksichtigt werden (Z 2 und 15).

3.  Der Zugang zur Gleitpension soll attraktiver gestaltet werden (Z 3 bis 14), und zwar wie folgt:

       a) Derzeit gebührt die Gleitpension – abhängig vom Gesamteinkommen – im Ausmaß von mindestens 40% und höchstens 80% der nach § 261 ASVG ohne den besonderen Steigerungsbetrag ermittelten Pension. In Hinkunft soll das Mindestausmaß der Gleitpension 50% der ,vollen Pension‘ betragen.

      b) Wird die Erwerbstätigkeit eingestellt, so ist nach § 253c Abs. 7 ASVG (§ 276c Abs. 7 ASVG) ab diesem Zeitpunkt die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der ,vollen Pension‘ weiterzugewähren, und zwar bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres. Künftig soll bereits ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gebühren.

       c) Derzeit gebührt der erhöhte Steigerungsbetrag nach § 261b ASVG (§ 284b ASVG) nur bei Ausschöpfung der Bezugsdauer der Gleitpension bis zum Regelpensionsalter bzw. erst bei Errei­chung des Regelpensionsalters. In Hinkunft sollen die jeweiligen Erhöhungsfaktoren auch bei ,vorzeitiger Beendigung‘ des Gleitpensionsbezuges anzuwenden sein, und zwar unabhängig von der Erreichung des Regelpensionsalters.

Zu Art. 7 (Änderung des GSVG):

Die im Art. 6 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Attraktivierung der Gleitpension sollen auf den Bereich des GSVG übertragen werden.

Zu Art. 8 (Änderung des BSVG):

Die im Art. 6 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Attraktivierung der Gleitpension sollen auf den Bereich des BSVG übertragen werden.”

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat den Antrag 1145/A in seiner Sitzung am 30. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Ridi Steibl.

In der Debatte, an der sich der Abgeordnete Dr. Gottfried Feurstein und die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch beteiligten, wurden drei Abänderungsanträge der Abgeord­neten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein eingebracht.

Einer dieser Abänderungsanträge betraf folgende Änderungen im Art. 3 (Änderung des Arbeitslosenver­sicherungsgesetzes 1977): Anfügung einer Z 3 betreffend § 7 Abs. 3, Einfügung von Z 11 und 12 betreffend Art. 33 Abs. 2 sowie den Entfall des § 34, Anfügung von Abs. 51 bis 53 im § 79, Anfügung von Abs. 7 bis 9 im § 80. Dieser Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:


“Mit Beschluß vom 3. März 1999 hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) eingeleitet. Die Begründung des Einleitungsbeschlusses kann als Bestätigung aufgefaßt werden, daß eine Differenzierung des Zuganges zum Arbeitslosengeld und zur Notstandshilfe nach aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig ist.

Das Fremdengesetz sieht eine Aufenthaltsverfestigung nach acht Jahren vor. Innerhalb der ersten acht Jahre der Niederlassung im Bundesgebiet können Fremde, die während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind (und nicht Wochengeld, Karenzgeld, Entgeltfortzahlung oder Krankengeld beziehen), mit Bescheid ausgewiesen werden. Im Hinblick auf die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus steht dieser Personenkreis der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und soll daher auch vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ausgeschlossen sein. Die bisher geltenden, verfassungsrechtlich bedenklichen Beschränkungen für den Anspruch auf Noststandshilfe sollen entfallen.”

Ein zweiter dieser oberwähnten Abänderungsanträge der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein betraf den Entfall der Z 7 im Art. 3 (Novelle zum Arbeitslosenversicherungsge­setz) samt den hiefür erforderlichen Neubezeichnungen. In der Begründung des Abänderungsantrages wurde zum Ausdruck gebracht, daß die vorgesehene Regelung entfallen soll, da die derzeitige Regelung adäquat erscheint, um dem Ziel des Gesetzes gerecht zu werden. Außerdem betraf dieser Abänderungs­antrag folgende Änderungen im Art. 5 (Novelle zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz): § 7b Abs. 9, § 11 Abs. 1 und § 19 Abs. 1. Zum erwähnten Vorschlag einer Änderung im § 7b Abs. 9 wurde in der Begründung folgendes bemerkt:

“Anstelle des Arbeitsinspektorates wird die Bezirksverwaltungsbehörde in Übereinstimmung mit dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz als Strafbehörde eingesetzt.”

Der dritte oberwähnte Abänderungsantrag der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein betraf eine Änderung im § 44 Abs. 1 Z 10 des ASVG und wurde wie folgt begründet:

“Die vorgeschlagene Änderung ist notwendig, um die beitragsrechtliche Administration (unterschiedliche Beitragsgrundlagen für einzelne Versicherungssparten) zu erleichtern.”

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 1145/A enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der drei oberwähnten Abänderungsanträge der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein mit Stimmeneinhelligkeit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 06 30

                                      Ridi Steibl                                                                 Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden im 2. Teil im 3. Hauptstück nach dem Ausdruck “3. Abschnitt” folgende Ausdrücke eingefügt:

“Besondere Vorschriften für Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell

§ 37a.

4. Abschnitt

Besondere Vorschriften für Altersteilzeitbeihilfen

§ 37b.

5. Abschnitt”

2. Am Ende des Inhaltsverzeichnisses wird nach dem Ausdruck “§ 78 Inkrafttreten” der Ausdruck “§ 79 Außerkrafttreten” angefügt:

3. Im 2. Teil im 3. Hauptstück wird der bisherige “3. Abschnitt” als “5. Abschnitt” bezeichnet; folgende Abschnitte 3 und 4 werden eingefügt:

“3. Abschnitt

Besondere Vorschriften für Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell

§ 37a. (1) Ist Zweck der Beihilfe an den Arbeitgeber, die (Wieder)eingliederung in den Arbeits­markt (§ 34 Abs. 2 Z 3) oder die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung (§ 34 Abs. 2 Z 4) durch eine Vereinbarung im Sinne des § 13 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zu ermöglichen, ist sicher­zustellen, daß

           1. der Arbeitgeber einen Lohnausgleich im Ausmaß der Hälfte des entfallenden Entgelts gewährt und die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet,

           2. als Ersatzarbeitskräfte Personen eingestellt werden, die vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, und

           3. auch bei einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit für zwei Jahre oder länger der Berechnung einer zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeits­zeit zugrunde gelegt wird.

(2) In den Richtlinien gemäß § 34 Abs. 7 ist insbesondere auch festzulegen

           1. in welchem Durchrechnungszeitraum und in welchem Ausmaß das Gesamtarbeitszeitvolumen der vom Solidaritätsprämienmodell erfaßten Arbeitnehmer einschließlich der eingestellten Ersatz­arbeitskräfte mit dem Gesamtarbeitszeitvolumen der bereits bisher beschäftigten Arbeitnehmer vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit übereinstimmen muß,

           2. unter welchen besonderen arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen der längstens zweijährige Beihilfenzeitraum bis zu einer Gesamtdauer von längstens drei Jahren verlängert werden kann,

           3. in welcher Höhe die Beihilfe gewährt werden kann, wobei auch der zusätzliche Aufwand für Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsver­sicherung zu berücksichtigen ist, sowie

           4. in welcher Form und in welchen Zeiträumen die Erreichung des Beihilfenzwecks überprüft wird.

(3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

4. Abschnitt

Besondere Vorschriften für Altersteilzeitbeihilfen

§ 37b. (1) Ist Zweck der Beihilfe an den Arbeitgeber, die Aufrechterhaltung der Beschäftigung (§ 34 Abs. 2 Z 4) älterer Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung über Teilzeitarbeit zu ermöglichen, ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 sicherzustellen.

(2) Ältere Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind Männer ab Vollendung des 57. Lebensjahres und Frauen ab Vollendung des 52. Lebensjahres, die

           1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit (Z 2) mindestens 150 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Beschäftigungszeiten gleich stehen,

           2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich gere­gelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese nur geringfügig unterschreitende Normalar­beitszeit bis auf die Hälfte verringert haben,

           3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertaglichen Verein­barung Anspruch auf

                a) Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in der Höhe von mindestens 75 vH des vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Bruttoarbeitsentgeltes bis zur Höchstbei­tragsgrundlage gemäß § 45 ASVG,

               b) Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durch den Arbeitgeber, und

                c) Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herab­setzung der Normalarbeitszeit

               haben und

           4. weder eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstver­hältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen oder unkündbar sind.

(3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeits­zeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraus­setzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn

           1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu drei Jahren im Durchschnitt die Hälfte der kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit nicht überschreitet und

           2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.

(4) Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit beim Arbeitgeber gemäß Abs. 1, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, kann für diesen Zeitraum keine Beihilfe gewährt werden.

(5) In den Richtlinien gemäß § 34 Abs. 7 ist insbesondere auch festzulegen, in welcher Form und in welchen Zeiträumen die Erreichung des Beihilfenzwecks überprüft wird.

(6) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.”

4. Dem § 78 wird folgender Abs. 10 angefügt:

“(10) Die §§ 37a und 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

5. Nach § 78 wird folgender § 79 samt Überschrift angefügt:

“Außerkrafttreten

§ 79. § 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft; er ist jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen weiter anzuwenden.”

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 2 lit. b lautet:

        “b) in vier aufeinanderfolgenden Wochen wird im Betrieb insgesamt mindestens vier Fünftel der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet und”

2. Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Sind von der Kurzarbeit zu einem wesentlichen Teil Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, betroffen, so kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a und c der Abschluß einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 lit. c entfallen und der gemäß Abs. 2 lit. b maßgebliche Durchrechnungszeitraum verlängert werden. Im Durchrechnungszeitraum muß insgesamt mindestens ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet werden. Der Kurzarbeitszeitraum darf jedoch nicht länger als ein Jahr betragen.”

3. Im § 45a wird im Abs. 2 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

“Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden.”

4. Dem § 53 wird folgender Abs. 10 angefügt:

“(10) Die §§ 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel 3

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1999, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 lit. j wird folgender Halbsatz angefügt:

“sowie nicht definitiv bestellt geistliche Amtsträger dieser Kirchen,”

2. § 6 Abs. 1 Z 6 lautet:

         “6. Altersteilzeitgeld.”

3. § 7 Abs. 3 lautet:

“(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

           1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versiche­rungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

           2. der die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung auf Grund der gesetzlichen Vorschriften nicht verwehrt ist und

           3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt.”

4. § 6 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sind krankenversichert.”

5. § 21 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:

“Jahresbeitragsgrundlagen, in denen der Bezug von Karenz(urlaubs)geld bei Teilzeitbeschäftigung enthal­ten ist, bleiben außer Betracht.”

6. § 21 Abs. 8 zweiter Satz lautet:

“Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist ein für den Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogenes Entgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange heranzuziehen, bis sich ein höheres maßgebliches Entgelt ergibt.”

7. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.”

8. Dem § 26 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:

“(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsent­geltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 8 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuer­gesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.”

9. Die §§ 27 und 28 lauten:

“Altersteilzeitgeld

§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der älteren Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit vermindern, einen Lohnausgleich gewährt und zusätzlich arbeitslose Arbeitnehmer einstellt, hat Anspruch auf Altersteilzeit­geld. Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber die durch den Lohnausgleich entstehenden Aufwen­dungen für das Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich der zusätzlich entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmer­beiträge zur Sozialversicherung abzugelten. Bei einem Bruttoarbeitsentgelt über der Höchstbeitrags­grundlage gemäß § 45 ASVG sind nur die bei einem Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage entstehenden zusätzlichen Aufwendungen abzugelten.

(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres und für Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres, die

           1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit (Z 2) mindestens 150 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Beschäftigungszeiten gleichstehen,

           2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich gere­gelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese nur geringfügig unterschreitende Normalar­beitszeit auf die Hälfte verringert haben,

           3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Verein­barung.

                a) das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in der Höhe von mindestens 75 vH des vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Bruttoarbeitsentgeltes bis zur Höchstbei­tragsgrundlage gemäß § 45 ASVG erhalten und

               b) für die der Arbeitgeber die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und die

           4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Verein­barung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeits­zeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.

(3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstver­hältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.

(4) Altersteilzeitgeld gebührt nur, wenn der Arbeitgeber binnen drei Monaten nach dem Übergang eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit zusätzlich nicht nur vorübergehend einen beim Arbeits­marktservice arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungs­pflichtig beschäftigt oder einen Lehrling einstellt und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme kein Dienstverhältnis aufgelöst wird. Wird diese Verpflichtung nicht mehr erfüllt, so besteht so lange kein Anspruch auf Altersteilzeitgeld, bis erneut ein beim Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldeter Arbeit­nehmer oder ein Lehrling beschäftigt wird. Erfolgt die erneute Beschäftigung innerhalb von drei Monaten, so steht das Altersteilzeitgeld durchgehend zu.

(5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeits­zeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitzeit vor, so ist die Voraus­setzung nach Abs. 4 auch dann erfüllt, wenn

           1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu drei Jahren im Durchschnitt die Hälfte der kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitzeit nicht überschreitet und

           2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.

(6) Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes nach Abs. 5 ist zulässig, wenn

           1. der Kollektivvertrag oder

           2. die Betriebsvereinbarung, wenn der Kollektivvertrag keine Regelung trifft oder für die betrof­fenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist,

dies zuläßt.

(7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.

Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld

§ 28. Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.”

11. § 33 Abs. 2 lautet:

“(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.”

12. § 34 entfällt.

13. Im § 40 Abs. 1 wird der Ausdruck “Leistungen nach diesem Bundesgesetz” durch den Ausdruck “Leistungen nach § 6 Z 1 bis 5” ersetzt.

14. Im § 44 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 lit. b durch einen Punkt ersetzt und die Z 3 entfällt.

15. Im § 50 Abs. 1 entfällt im vierten Satz der Ausdruck “und Solidaritätsprämie”.

16. Im § 56 Abs. 1 entfällt der Ausdruck “in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes”.

17. § 56 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; die Landesgeschäftsstelle kann der Berufung jedoch aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn

           1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist gestellt wird,

           2. die Berufung nicht von vornherein aussichtlos erscheint und

           3. keine begründeten Zweifel an der Eindringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen.”

18. Dem § 79 werden folgende Abs. 51 bis 53 angefügt:

“(51) § 1 Abs. 1 lit. j, § 25 und § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(52) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. August 1999 in Kraft und gilt für Geltendmachungen nach dem 31. Juli 1999.

(53) § 6, § 21 Abs. 1 und 8, § 26 Abs. 5 bis 8, § 27, § 28, § 40 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

19. Dem § 80 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:

“(7) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1999 außer Kraft.

(8) Die §§ 6, 27, 28, 40 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 3 und 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden.

(9) Die §§ 27 und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden.”

Artikel 4

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/1998, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, ausgenommen gemäß § 51a, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversiche­rungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.”

2. Im § 5b Abs. 3 vierter Satz wird nach dem Ausdruck “Berufsunfähigkeitspension” der Ausdruck “oder auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit” eingefügt.

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 13 angefügt:

“(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

4. Nach § 10 wird folgender § 11 samt Überschrift angefügt:

“Außerkrafttreten

§ 11. Die §§ 5a bis § 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft; sie sind jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen weiter anzuwenden.”

Artikel 5

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/199x, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7b Abs. 9 wird der Ausdruck “vom Arbeitsinspektorar” durch den Ausdruck “von der Bezirksver­waltungsbehörde” ersetzt.”

2. Im § 11 Abs. 1 wird der Ausdruck “für die Dauer von mindestens sechs Monaten” durch den Ausdruck “für die Dauer von mindestens drei Monaten” ersetzt.

3. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt:

         “7. § 7b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999 ereignen. § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel 6

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 68/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:

       “10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihife oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird, in der Kranken- und in der Pensions­versicherung – abweichend von Z 1 – die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalar­beitszeit, sonst 75% hievon.”

2. Dem § 227 Abs. 1 Z 5 wird folgender Halbsatz angefügt:

“ferner die Zeiten, während derer der Versicherte nach Vollendung des 45. Lebensjahres Weiterbildungs­geld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 bezog,”

3. Im § 253c Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck “40%” durch den Ausdruck “50%” ersetzt.

4. Im § 253c Abs. 7 erster Satz entfällt der Ausdruck “ab dem folgenden Kalenderjahr”.

5. Im § 253c Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck “ ; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden Zeitraum”.

6. § 253c Abs. 9 lautet:

“(9) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß § 261 ermittelte Pension nach § 261b zu erhöhen. Sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Alterspension.”

7. § 253c Abs. 10 und 11 werden aufgehoben; Abs. 12 erhält die Bezeichnung “(10)”.

8. § 261b Abs. 1 lautet:

“(1) Wird in den Fällen des § 253 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 253c Abs. 9.”

9. Im § 276c Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck “40%” durch den Ausdruck “50%” ersetzt.

10. Im § 276c Abs. 7 erster Satz entfällt der Ausdruck “ab dem folgenden Kalenderjahr”.

11. Im § 276c Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck “ ; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden Zeitraum”.

12. § 276c Abs. 9 lautet:

“(9) Bei einem Verzicht auf die Knappschaftsgleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß § 284 ermittelte Pension nach § 284b zu erhöhen. Sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Knappschaftsalterspension.”

13. § 276c Abs. 10 und 11 werden aufgehoben; Abs. 12 erhält die Bezeichnung “(10).

14. § 284b Abs. 1 lautet:

“(1) Wird in den Fällen des § 276 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der nach dem Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 276c Abs. 9.”

15. Im § 447g Abs. 3 Z 1 lit. a wird nach dem Ausdruck “Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977” der Aus­druck “ , für Zeiten des Bezuges von Weiterbildungsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 nach Vollendung des 45. Lebensjahres” und nach dem Ausdruck “Notstandshilfe” der Ausdruck “, Weiter­bildungsgeld” eingefügt.

16. Nach § 583 wird folgender § 584 samt Überschrift angefügt:

“Schlußbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999

§ 584. Die §§ 44 Abs. 1, 227 Abs. 1 Z 5, 253c Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12, 261b Abs. 1, 276c Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12, 284b Abs. 1 und 447g Abs. 3 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel 7

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 131b Abs. 2 Z 4 lautet:

         “4. Die Teilpension gebührt jedoch im Ausmaß von mindestens 50% und

                a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a von höchstens 80%,

               b) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b von höchstens 60%

               der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension.”

2. Im § 131b Abs. 7 erster Satz entfällt der Ausdruck “ab dem folgenden Kalenderjahr”.

3. Im § 131b Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck “ ; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkt des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden Zeitraum”.

4. § 131b Abs. 9 lautet:

“(9) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß § 139 ermittelte Pension nach § 143 zu erhöhen. sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Alterspension.”

5. § 131b Abs. 10 und 11 werden aufgehoben; Abs. 12 erhält die Bezeichnung “(10).

6. § 143 Abs. 1 lautet:

“(1) Wird in den Fällen des § 130 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 131b Abs. 9.”

7. Nach § 281 wird folgender § 282 samt Überschrift angefügt:

“Schlußbestimmungen zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999

§ 282. Die §§ 131b Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12 sowie 143 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel 8

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesge­setz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 122b Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck “40%” durch den Ausdruck “50%” ersetzt.

2. Im § 122b Abs. 7 erster Satz entfällt der Ausdruck “ab dem folgenden Kalenderjahr”.

3. Im § 122b Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck “ ; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden Zeitraum”.

4. § 122b Abs. 9 lautet:

“(9) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß § 130 ermittelte Pension nach § 134 zu erhöhen. Sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Alterspension.”

5. § 122b Abs. 10 und 11 werden aufgehoben; Abs. 12 erhält die Bezeichnung “(10).

6. § 134 Abs. 1 lautet:

“(1) Wird in den Fällen des § 121 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 122b Abs. 9.”


7. Nach § 270 wird folgender § 271 samt Überschrift angefügt:


“Schlußbestimmung zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999

§ 271. Die §§ 122b Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12 sowie 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”