2025 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (1765 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Poststruktur­gesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Bundesfinanzgesetz 1999 (8. BFG-Novelle 1999) geändert werden


Mit den in diesem Entwurf enthaltenen Regelungen soll die Ermächtigung erteilt werden, den personal­wirtschaftlichen Handlungsspielraum von Organen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaften gegenüber Beamten, die dem Konzern zur Dienstleistung zugewiesen sind, an den gegenüber Angestellten bestehenden anzunähern. Gleichzeitig wird von dieser Ermächtigung für den Konzernbereich Gebrauch gemacht.

Der vorliegende Entwurf enthält weiters folgende Maßnahmen:

1.  die Übernahme des Konkurrenzverbotes aus dem Angestelltengesetz für die dem PT-Konzern zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten;

2.  die Gleichstellung von dienstlichen und betrieblichen Interessen;

3.  eine Einschränkung des Versetzungsbegriffes auf die Versetzung an einen anderen Dienstort, soweit die Versetzung innerhalb des PT-Konzerns erfolgt;

4.  eine Verkürzung der Wartefrist auf die außerordentliche Zulage und die Dienstalterszulage für PT-Beamte um jeweils ein Jahr;

5.  Überführung der dem PT-Schema angehörenden Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung in eine gesonderte Besoldungsgruppe (“PF-Schema”).

Die im Punkt 5 angeführte Maßnahme ist mit Rücksicht auf die für den Bereich der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingeräumte Ermächtigung erforderlich, vom allgemeinen Beamtendienstrecht abweichende Regelungen zu treffen.

Diese Ermächtigung betrifft den größten Teil der Beamten des PT-Schemas, nämlich jene, die im ausge­gliederten Bereich verwendet werden, nicht aber die im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung verwendeten Beamten, die ebenfalls dem PT-Schema angehören. Das Dienst- und Besoldungsrecht dieser Beamten wird von der der PTA eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit nicht erfaßt und kann sich daher künftig durchaus vom Dienst- und Besoldungs­recht der Beamten im PTA-Bereich unterscheiden.

Um nun zu vermeiden, daß für Beamte derselben Besoldungs- und Verwendungsgruppe unterschiedliches Dienst- und Besoldungsrecht gilt, ist es erforderlich, die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsver­waltung von Gesetzes wegen in eine gesonderte Besoldungsgruppe überzuführen. Für diese Besoldungs­gruppe ist die Bezeichnung “Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” (Kurzbezeichnung:
“PF-Schema”) vorgesehen.

Künftig sollen jedoch Aufnahmen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Überstellungen aus anderen Besoldungsgruppen in diesem Bereich in das A-Schema erfolgen, da sich das Verwendungsbild in diesem Bereich grundsätzlich nicht von anderen Verwendungen des Verwaltungsdienstes unterscheidet und daher schon aus Gründen einer ökonomischen Personalverwaltung eine vom allgemeinen A-Schema abweichende Regelung nicht gerechtfertigt erscheint. Den vorhandenen Beamten des PF-Schemas wird eine Optionsmöglichkeit in das A-Schema eingeräumt, doch können sie sich auch für den Verbleib im
PF-Schema entscheiden. Innerhalb des PF-Schemas bleibt die volle Bewegungsfreiheit gewahrt, das heißt, es können auch künftig Überstellungen von einer Verwendungsgruppe in eine andere Verwendungs­gruppe des PF-Schemas stattfinden. Um die Gewinnung einschlägiger Fachleute aus dem PTA-Bereich zu erleichtern, wird außerdem vorgesehen, daß künftig auch noch Überstellungen aus dem PT-Schema in das PF-Schema möglich sind. In allen anderen Fällen sollen die Aufnahmen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Überstellungen aus anderen Besoldungsgruppen in der Post- und Fernmeldehoheits­verwaltung, wie bereits ausgeführt, in das A-Schema erfolgen.

Der Verfassungsausschuß hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Juli 1999 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Martin Graf, Dr. Volker Kier sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttens­torfer das Wort.

Im Zuge dieser Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Dr. Andreas Khol einen Abänderungsantrag eingebracht, und wie folgt begründet:

“Der vorliegende Entwurf von Ausschußänderungen zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Poststrukturgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Bundesfinanzgesetz 1999 (8. BFG-Novelle 1999) geändert werden, beinhaltet neben einer Straffung des Gesetzestextes Änderungen bezüglich der Diensthoheit über die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, und zwar

–   die Gewährleistung der vollen Diensthoheit des jeweiligen Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft durch gänzliche Weisungsfrei­stellung und Befugnis zur letztinstanzlichen Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten sowie

–   eine Ermächtigung des jeweiligen Vorstandsvorsitzenden, die Dienstrechts- und Bezugsanpassungsver­ordnungen gesondert für den jeweiligen Unternehmensbereich zu erlassen.

Zu Z 1 (Art. I Z 1 und 2; § 17 Abs. 1a und 2 PTSG):

Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird sich auf Grund einer geplanten Verschmelzung mit der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft aus dem operativen Geschäft zurückziehen und als reine Holdinggesellschaft agieren. Die Aufgaben einer Dienstbehörde können jedoch in zufrieden­stellender Weise nur von im operativen Geschäft stehenden Stellen wahrgenommen werden. Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird daher das bisher beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktien­gesellschaft als oberste Dienstbehörde eingerichtete Personalamt durch ein beim Vorstand der Österrei­chischen Post Aktiengesellschaft und ein beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft einge­richtetes Personalamt, denen jeweils die Funktion einer obersten Dienstbehörde zukommt, ersetzt (§ 17 Abs. 2). Eine klare Regelung, welches der beiden neuen Personalämter für die gemäß § 17 Abs. 1 PTSG dem PTA-Konzern zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in Dienstrechtsangelegenheiten zuständig ist, erfordert eine erneute gesetzliche Zuweisung der ursprünglich der Post und Telekom Austria Aktien­gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zur Österreichischen Post Aktiengesell­schaft oder zur Telekom Austria Aktiengesellschaft. Maßgebliches Kriterium für die Dienstzuweisung ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens überwiegende Beschäftigung in einem der beiden Unternehmensbereiche.

Neu zu regeln ist ebenfalls die Zuständigkeit der beiden neuen Personalämter als zweite (und letzte) Instanz in Pensionsangelegenheiten. Diese Regelung erfolgt in der Weise, daß

–   das jeweilige Personalamt Pensionsbehörde zweiter Instanz für die demjenigen Unternehmen zugewie­senen Beamten und deren Angehörige und Hinterbliebene ist, dem die Beamten nach § 17 Abs. 1a zur Dienstleistung zugewiesen waren, und

–   das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt Pensionsbe­hörde zweiter Instanz für die bereits vor der Einrichtung der beiden neuen Personalämter im Ruhestand befindlichen Beamten und deren Angehörige und Hinterbliebene

ist. Die Zuständigkeit der gemäß § 17 Abs. 3 eingerichteten Personalämter als Pensionsbehörden erster Instanz bleibt hievon unberührt.

Zu Z 1 (Art. I Z 4; § 17 Abs. 5 bis 10 PTSG):

Sprachliche und organisatorische Anpassungen an die Neuzuweisung der Beamten des PT-Bereichs zur Österreichischen Post Aktiengesellschaft bzw. zur Telekom Austria Aktiengesellschaft.

Zu Z 1 (Art. I Z 5; § 17a Abs. 2 PTSG):

Die Unternehmen des Post- und Telekombereichs sind in höherem Maße dem freien Wettbewerb ausge­setzt als sonstige ausgegliederte Einrichtungen des Bundes. In diesem Umfeld erfordert ein erfolgreiches Agieren am Markt in hohem Maße die volle Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Unter­nehmen in der Personalführung. Der Entwurf sieht daher den Entfall jedweder Einflußnahme der staatlichen Verwaltung in Dienstrechtsangelegenheiten der zugewiesenen Beamten durch Abschneiden des Weisungs- und des Berufungszusammenhangs in Dienstrechtsangelegenheiten zum Bundesminister für Finanzen vor. Auf Grund der Unvereinbarkeit mit den verfassungsmäßigen Grundsätzen der Staatsor­ganisation (Ministerverantwortlichkeit) und der neueren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 14.473) bedarf die Regelung des Verfassungsrangs.


Zu Z 1 (Art. I Z 5; § 17a Abs. 3 PTSG):

Die in der Regierungsvorlage enthaltene Ermächtigung des Vorstandsvorsitzenden der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Erlassung einheitlicher Verordnungen für alle gemäß § 17 Abs. 1 PTSG zugewiesenen Beamten berücksichtigt die jeweilige wirtschaftliche Lage der beiden Tochterunternehmen Österreichische Post Aktiengesellschaft und Telekom Austria Aktiengesellschaft nicht ausreichend. Anstelle des Vorstandsvorsitzenden der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft soll daher der jeweilige Vorstandsvorsitzende der beiden Tochtergesellschaften ermächtigt werden, die Dienstrechts- und Bezugsanpassungsverordnungen gesondert für die der Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu erlassen. Da unterschiedliche Bezugsanpassungen für Beamte derselben Besoldungsgruppe mit dem Gleichheitsgrundsatz kollidieren könnten, wird die Regelung im Verfassungsrang erlassen.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 19 Abs. 3 PTSG):

Diese Änderung beschränkt die Kollektivvertragsfähigkeit auf Arbeitgeberseite auf die zur Zeit beste­henden direkten Tochterunternehmen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (die Öster­reichische Post Aktiengesellschaft und die Telekom Austria Aktiengesellschaft). Damit wird eine allzu breite Aufsplitterung der Kollektivvertragsfähigkeit auch auf kleinere Unternehmen verhindert; anderer­seits läßt die Regelung aber auch die Kollektivvertragsfähigkeit allenfalls weiterer durch Umgründung entstehender direkter Tochterunternehmen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 21 Abs. 3 PTSG):

Übergangsbestimmung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalbüro anhängige Dienstrechtsverfahren.

Der Entfall der Inkrafttretensbestimmung im PTSG bewirkt, daß die Änderungen am Tag nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten werden.

Zu Z 2 (Art. II Z 1; § 29 Abs. 4 PBVG):

Durch diese Änderung wird für kleinere Unternehmen, in denen lediglich ein Vertrauenspersonenaus­schuß mit bis zu zwei Mitgliedern zu wählen ist – das sind Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten – die Möglichkeit eröffnet, diese Wahl in einem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Für dieses Wahlver­fahren gelten die entsprechenden Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes; auch dieses sieht in Betrieben mit bis zu 19 Beschäftigten die Wahl des maximal aus zwei Mitgliedern bestehenden Betriebs­rates in einem vereinfachten Verfahren vor.

Zu Z 2 (Art. II Z 2; § 72 Abs. 3 Z 8 PBVG):

Zitatanpassung.

Die übrigen Regelungen des Entwurfs entsprechen bis auf Zitat- und Bezeichnungsanpassungen den bereits in der Regierungsvorlage enthaltenen. Der besseren Übersichtlichkeit halber wird der gesamte Artikel 1 einschließlich der durch diesen Abänderungsantrag nicht geänderten Bestimmungen wieder­gegeben.”

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichti­gung des oberwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmen­mehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 07 01

                              Dr. Johann Stippel                                                            Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Poststrukturgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Bundesfinanzgesetz 1999 (8. BFG-Novelle 1999) geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1999, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmens­bereich

           1. der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Gebühreninkasso Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer, oder

           2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus einer der Gesell­schaften hervorgegangen ist und an dem die Österreichische Post Aktiengesellschaft oder die Telekom Austria Aktiengesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, oder bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder bei der Gebühreninkasso Service GmbH ist zulässig.”

2. § 17 Abs. 2 lautet:

“(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die im Abs. 8 Z 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.”

3. Im § 17 Abs. 3 Z 1 bis 6 wird jeweils der Ausdruck “Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft” durch den Ausdruck “Österreichische Post Aktiengesellschaft” ersetzt.

4. An die Stelle des § 17 Abs. 5 bis 10 treten folgende Bestimmungen:

“(5) Die in Abs. 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretenden Bedienstete gültigen Bestimmungen.

(6) Für die im Abs. 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zuge­wiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.

(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 27,5% des Aufwandes an Aktivbezügen für die unter Abs. 1a fallenden Beamten. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach § 22 des Gehalts­gesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im selben Ausmaß. Die von den Beamten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim jeweiligen Unternehmen. Ab Inkraft­treten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Der Bund hat dem Unternehmen, dem der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, die in der Erfolgsrechnung analog den für die Sozialversicherungsträger geltenden Bestimmungen nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den im § 23 Abs. 1 erster Satz des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, angeführten weiteren Aufwendungen entspre­chenden Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für Versicherte gemäß § 22 B-KUVG, der einen Beitragssatz von 0,8% entspricht, übersteigen. Der Bund hat den gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassen­lage zu bevorschussen.

(8) Die Berechnung und die Zahlbarstellung

           1. der Bezüge für die in Abs. 1a genannten Beamten sowie der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenußempfänger, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 aus dem Dienststand ausscheiden, und deren Angehörigen und Hinterbliebenen obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen waren;

           2. der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenuß­empfänger, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen obliegt der Österreichischen Post Aktiengesellschaft. Die Telekom Austria Aktiengesellschaft hat der Öster­reichischen Post Aktiengesellschaft 50% des nachgewiesenen Aufwands für die Berechnung und Zahlbarstellung dieser Geldleistungen zu ersetzen.

(9) Auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Beamte gemäß Abs. 1a betreffenden Disziplinar­angelegenheiten sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

           1. zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die beim Bundesministerium für Finanzen einzu­richtende Disziplinarkommission zuständig ist,

           2. die Mitglieder des für nach Abs. 1a zugewiesene Beamte zuständigen Senates der Disziplinar­kommission nach Abs. 1a zugewiesene Beamte sein müssen,

           3. die Bestellung dieser Mitglieder der Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat,

           4. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuß von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muß, und

           5. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinaroberkommission ein nach Abs. 1a zuge­wiesener Beamter sein muß.

(10) § 41c Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt mit der Maßgabe, daß das als Vertreter des Dienstgebers bestellte Mitglied des Senates der Berufungskommission ein nach Abs. 1a zugewiesener Beamter sein muß.”

5. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

“Dienstrecht für Beamte

§ 17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Ein Rechtsmittel an oberste Organe des Bundes in Dienstrechtsange­legenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende des Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der nach § 17 Abs. 2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:

           1. alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und

           2. die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind als Verordnungen des nach § 17 Abs. 2 zuständigen Vorstands­vorsitzenden zu bezeichnen und im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvor­sitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen.

(5) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach Abs. 3 gilt die auf der jeweils entspre­chenden Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung als Bundesgesetz.

(6) Verordnungen nach Abs. 3 können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(7) Die in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehene Mitwirkung (Genehmigung, Zustimmung) eines obersten Organes bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten oder bei der Erlassung einer Verordnung entfällt.

(8) Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des § 273 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).

(10) § 7 des Angestelltengestzes, BGBl. Nr. 292/1921, gilt für gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesene Beamte mit den Maßgaben, daß

           1. jeweils an die Stelle des Dienstgebers das Unternehmen tritt, dem der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, und

           2. daß das Verbot, ohne Bewilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unter­nehmen zu betreiben, nur für die Geschäftszweige gilt, die von einem Unternehmen nach § 17 Abs. 1a betrieben werden.”

6. An die Stelle des § 19 Abs. 3 zweiter Satz treten folgende Bestimmungen:

“Die Kollektivvertragsfähigkeit geht auf jene Unternehmen über, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangenen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt einen Anteil von mehr als 25% hält. Der jeweilige Kollektivvertrag gilt auch für Arbeitnehmer der in § 17 Abs. 1a angeführten Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft. Der Kollektivvertrag der Österreichischen Post Aktiengesellschaft gilt auch für Arbeitnehmer der Gebühreninkasso Service GmbH.”

7. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 17 Abs. 1a bei dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt anhängigen Dienstrechtsverfahren sind von dem nach § 17 Abs. 2 für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zuständigen Personalamt fortzuführen.”

Artikel II

Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung, BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1999, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Umfaßt ein Unternehmen nur einen Betrieb und sind in diesem Betrieb bis zu zwei Vertrauens­personenausschußmitglieder zu wählen, so ist die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses in einem vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen. Für dieses vereinfachte Wahlverfahren gilt § 58 Arbeitsver­fassungsgesetz sinngemäß.”

2. Der Punkt am Ende des § 72 Abs. 3 Z 7 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         “8. bei der Erlassung der in § 17a Abs. 3 des Poststrukturgesetzes vorgesehenen Verordnungen.”

3. Dem § 81 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) § 29 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt am 1. September 1999 in Kraft.”

Artikel III

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 83 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Ausdruck “PT 3,” der Ausdruck “PF 2 (ohne Hochschulstudium), PF 3,” eingefügt.


2. § 228 lautet samt Überschrift:

“Anwendungsbereich

§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich anzuwenden.

(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff “Verwaltungsdienst” umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice und in der Telekom-Rechnungsstelle Wien.

(3) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe “Beamte des Post- und Fernmeldewesens” dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe bereits angehören.”

3. Im § 229 Abs. 1 entfallen die Worte “oder der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung”.

4. § 229 Abs. 3a entfällt.

5. § 230 Abs. 2 lautet:

“(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel vorgesehen:

für

Amtstitel

Leiter einer Direktion der PTA

Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Direktion)

Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion der PTA ab der Gehaltsstufe 15


Ministerialrat

Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA, im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-Rechnungsstelle Wien in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)
in den Gehaltsstufen 11 bis 14

    ab der Gehaltsstufe 15




Amtssekretär

Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PT 3

    in den Gehaltsstufen 11 bis 14

    ab der Gehaltsstufe 15


Amtssekretär

Amtsrat

in der Verwendungsgruppe PT 4

    ab der Gehaltsstufe 15


Amtssekretär”

6. § 230a Abs. 6 entfällt.

7. Im § 231 entfallen die Worte “und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung”.

8. Nach § 244 wird folgender § 244a samt Überschrift eingefügt:

“Allgemeiner Verwaltungsdienst in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

§ 244a. Auf die Grundausbildung der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Grundausbildungsvor­schriften auf Grund der für den Allgemeinen Verwaltungsdienst geltenden Bestimmungen abweichend von der Anlage 1 Z 1 bis 5 jene Bestimmungen anzuwenden, die für die Beamten der Besoldungsgruppe “Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” in den entsprechenden Einstufungen und Verwendungen gelten.”

9. Im § 249 Abs. 8 entfallen die Worte “und der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung”.

10. Nach § 249 wird folgender 8a. Unterabschnitt eingefügt:

“8a. Unterabschnitt

Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

Anwendungsbereich

§ 249a. (1) Die Beamten der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro und im Postbüro werden mit 1. September 1999 Beamte der Besoldungsgruppe “Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung”.

(2) Die Überleitung erfolgt

           1. aus der Verwendungsgruppe PT 1 in die Verwendungsgruppe PF 1,

           2. aus der Verwendungsgruppe PT 2 in die Verwendungsgruppe PF 2,

           3. aus der Verwendungsgruppe PT 3 in die Verwendungsgruppe PF 3,

           4. aus der Verwendungsgruppe PT 4 in die Verwendungsgruppe PF 4,

           5. aus der Verwendungsgruppe PT 5 in die Verwendungsgruppe PF 5,

           6. aus der Verwendungsgruppe PT 6 in die Verwendungsgruppe PF 6,

           7. aus der Verwendungsgruppe PT 7 in die Verwendungsgruppe PF 7,

           8. aus der Verwendungsgruppe PT 8 in die Verwendungsgruppe PF 8,

           9. aus der Verwendungsgruppe PT 9 in die Verwendungsgruppe PF 9.

(3) Durch die Überleitung ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(4) Gehörte der Beamte unmittelbar vor der Überleitung einer Dienstzulagengruppe an, ist er in die hinsichtlich der Bezeichnung entsprechende Funktionsgruppe übergeleitet. Innerhalb der Funktionsgruppe gebührt dem Beamten die Funktionsstufe, die hinsichtlich der Bezeichnung der bisher gebührenden Funktionsstufe entspricht.

(5) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe “Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bereits angehören.

(6) Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung können unter den Voraussetzungen des § 254 auf eine Planstelle der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optieren. Für die Optanten gelten die ausbildungsmäßigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile derselben für eine bestimmte Verwendungsgruppe auch dann als erfüllt, wenn sie die Ernennungs- oder Definitivstellungs­erfordernisse oder die vergleichbaren Teile derselben für die entsprechende Einstufung und Verwendung in der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung erfüllen.

Ernennungserfordernisse

§ 249b. (1) Die besonderen Ernennungserfordernisse für die Beamten der Post- und Fernmelde­hoheitsverwaltung sind gemeinsam mit den besonderen Ernennungserfordernissen für die Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Anlage 1 Z 30 bis 38 geregelt. Soweit in diesen Bestimmungen Richtverwendungen angeführt sind, gelten für die Beamten der Post- und Fernmelde­hoheitsverwaltung ausschließlich jene, denen die Worte “in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” vorangestellt sind.

(2) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungs­gruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb des PTA-Bereichs oder der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

           1. in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmelde­wesens,

           2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder

           3. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

zurückgelegt hat. § 229 Abs. 1 zweiter Satz und § 249a Abs. 2 sind dabei anzuwenden.

(3) Abs. 2 ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisations­einheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisato­rische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

§ 249c. (1) Für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

in der Gehaltsstufe

ab der Gehaltsstufe 15

 

1 bis 10

11 bis 14

 

PF 1

Kommissär

Rat

Oberrat; Hofrat (auf einer Plan­stelle der Funktionsgruppe S, 1 oder 2)

PF 2 (mit Hochschul­bildung)

 

 


Oberrat

PF 2 (ohne Hochschul­bildung)


Revident


Inspektor


Zentralinspektor

PF 3

 

 

Oberinspektor

PF 4

 

Oberrevident

Inspektor

PF 5

Kontrollor

Fachinspektor

Fachoberinspektor

PF 6

 

Oberkontrollor

Fachinspektor

PF 7

Monteur

Obermonteur

PF 8

Offizial

Oberoffizial

PF 9

Amtswart

Oberamtswart

(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung folgende Amtstitel vorgesehen:

für

Amtstitel

Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

    ab der Gehaltsstufe 15



Ministerialrat

Beamter bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle) oder im Postbüro in der Verwendungsgruppe PF 2 (ohne Hoch­schulbildung)

 

    in den Gehaltsstufen 11 bis 14

Amtssekretär

    ab der Gehaltsstufe 15

Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PF 3
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
ab der Gehaltsstufe 15


Amtssekretär
Amtsrat

in der Verwendungsgruppe PF 4
ab der Gehaltsstufe 15


Amtssekretär

(3) Die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:

bei Verwendung als

Verwendungsbezeichnung

Beamter des fernmeldetechnischen Dienstes
in der Verwendungsgruppe PF 5
in den Gehaltsstufen 1 bis 10
in der Verwendungsgruppe PF 6
in den Gehaltsstufen 1 bis 10
in den Gehaltsstufen 11 bis 14



Werkmeister

Werkmeister
Oberwerkmeister

Zeitlich begrenzte Funktionen

§ 249d. (1) Planstellen der Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 1 sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt. Durch die Überleitung nach § 249a ändert sich dieser Fristenlauf für den betreffenden Arbeitsplatz nicht.

(2) Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.

(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf die Planstelle einer niedrigeren Funktionsgruppe als jener, in die der Beamte vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war, bedarf der Zustimmung des Beamten.

(4) Unterbleibt diese Ernennung und ist der Beamte unmittelbar vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion

           1. in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Funktionsgruppe übergeleitet, in die er vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war,

           2. nicht in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes in die niedrigste Funktionsgruppe jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der die Funktion angehört, aus der er durch Nichtweiterbestellung ausgeschieden ist.

(5) Hat der Beamte zeitlich befristete Funktionen derselben Funktionsgruppe durch zehn Jahre ausgeübt, wird diese Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt aus seiner Funktion ausscheidet, ohne gleichzeitig mit einer zeitlich befristeten Funktion derselben Funktionsgruppe betraut zu werden.

Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht

§ 249e. Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommis­sionen in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.”

11. § 254 Abs. 3 Z 1 lautet:

         “1. Beamte im PTA-Bereich und”

12. Dem § 284 wird folgender Abs. 38 angefügt:

“(38) § 83 Abs. 1 Z 4, § 228 samt Überschrift, § 229 Abs. 1, § 230 Abs. 2, § 231, § 244a samt Überschrift, § 249 Abs. 8, der 8a. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Schlußteiles, § 254 Abs. 3 Z 1 und Anlage 1 Z 30 bis 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten § 229 Abs. 3a und § 230a Abs. 6 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft. § 249e samt Überschrift tritt ab dem Zeitpunkt außer Kraft, ab dem für die Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung Personalvertretungsorgane nach dem PVG errichtet sind. Die zu diesem Zeitpunkt aufrechten Bestellungen von Mitgliedern der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommission werden dadurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt.”

13. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 30, die Z 30.1 und die Einleitung zu Z 30.2 lauten:

“30. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 1 UND PF 1

Ernennungserfordernisse:

30.1. Eine in Z 30.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 30.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

30.2. Den Verwendungsgruppen PT 1 oder PF 1 gehören neben den im § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende Verwendungen an:”

14. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 31 lautet:

“31. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 2 UND PF 2”

15. In der Anlage 1 Z 31.4, Z 32.1, Z 33.1, Z 34.1, Z 35.1, Z 36.1, Z 37.1 und Z 38.1 wird der Ausdruck “oder 3a” jeweils durch den Ausdruck “oder § 249b Abs. 3” ersetzt.

16. Anlage 1 Z 31.6 lit. c lautet:

        “c) eine achtjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 3, PF 3, PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.”

17. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 32 lautet:

“32. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 3 UND PF 3”

18. Die Einleitung zu Anlage 1 Z 32.2 lautet:

32.2. Den Verwendungsgruppen PT 3 oder PF 3 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:”

19. Die Einleitung zu Anlage 1 Z 32.3 lit. c lautet:

         “c) eine fünfjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.”

20. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 33 lautet:

“33. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 4 UND PF 4”

21. Die Einleitung zu Anlage 1 Z 33.2 lautet:

33.2. Den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:”

22. Anlage 1 Z 33.3 lit. c lautet:

         “c) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.”

23. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 34 lautet:

“34. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 5 UND PF 5”

24. Die Einleitung zu Anlage 1 Z 34.2 lautet:

34.2. Den Verwendungsgruppen PT 5 oder PF 5 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:”

25. Anlage 1 Z 34.3 lit. b lautet:

        “b) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 oder PF 6 bis PF 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.”

26. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 35 lautet:

“35. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 6 UND PF 6”

27. Die Einleitung zu Anlage 1 Z 35.2 lautet:

35.2. Den Verwendungsgruppen PT 6 oder PF 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:”

28. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 36 lautet:

“36. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 7 UND PF 7”

29. Die Einleitung zu Anlage 1 Z 36.2 lautet:

36.2. Den Verwendungsgruppen PT 7 oder PF 7 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehalts­gesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen an:”

30. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 37 lautet:

“37. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 8 UND PF 8”

31. Die Einleitung zu Anlage 1 Z 37.2 lautet:

37.2. Den Verwendungsgruppen PT 8 oder PF 8 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehalts­gesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen an:”

32. Anlage 1 Z 37.3 lit. b lautet:

        “b) eine zweijährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 9 oder PF 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV oder”

33. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 38 lautet:

“38. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 9 UND PF 9”

34.Die Einleitung zu Anlage 1 Z 38.2 lautet:

38.2. Den Verwendungsgruppen PT 9 oder PF 9 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:”

Artikel IV

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 10 wird angefügt:

       “10. Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.”

2. Im § 12a Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck “PT 1 bis PT 9,” der Ausdruck “PF 1 bis PF 9” eingefügt.

3. § 103 Abs. 1 lautet:

“(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder eines Unternehmens, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, anzuwenden.”

4. Im § 104 Abs. 1 wird der Ausdruck “fünf Jahre” durch den Ausdruck “vier Jahre” ersetzt.

5. § 104 Abs. 2 lautet:

“(2) Dem Beamten, der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung. Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der Gehalts­stufe 17.”

6. Im § 105 Abs. 1 entfallen die Worte “im PTA-Bereich”.

7. § 105 Abs. 2 entfällt.

8. § 105 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

“35% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.”

9. Nach § 117 wird folgender Unterabschnitt D eingefügt:

“Unterabschnitt D

Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

Anwendungsbereich und Gehalt

§ 117a. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff “Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” umfasst alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro.

(2) Das Gehalt des Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung wird durch die Verwen­dungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

PF 9

PF 8

PF 7

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

14 743

15 350

15 492

15 987

15 987

17 986

17 986

17 986

21 733

 

 

2

14 865

15 499

15 690

16 158

16 158

18 367

18 367

18 367

21 733

 

 

3

14 992

15 675

15 911

16 385

17 180

18 823

18 823

18 823

21 733

 

 

4

15 128

15 877

16 160

16 672

17 233

19 354

19 366

19 366

22 853

 

 

5

15 274

16 108

16 435

17 009

17 390

19 955

19 997

20 473

24 040

 

 

6

15 423

16 365

16 737

17 408

17 652

20 624

20 712

21 203

25 293

 

 

7

15 582

16 647

17 066

17 868

18 032

21 360

21 519

22 045

26 618

 

 

8

15 748

16 960

17 421

18 402

18 517

22 164

22 408

22 993

28 007

 

 

9

15 920

17 298

17 810

18 992

19 113

23 036

23 385

24 055

29 463

 

 

10

16 102

17 661

18 233

19 641

19 814

23 978

24 446

25 227

30 985

 

 

11

16 291

18 067

18 685

20 349

20 623

24 983

25 599

26 509

32 579

 

 

12

16 487

18 503

19 164

21 118

21 541

26 058

26 841

27 901

34 234

 

 

13

16 691

18 968

19 672

21 942

22 567

27 198

28 166

29 406

35 961

 

 

14

16 901

19 459

20 206

22 827

23 701

28 406

29 573

31 019

37 756

 

 

15

17 121

19 979

20 765

23 772

24 941

29 682

31 071

32 746

39 613

 

 

16

17 348

20 527

21 355

24 774

26 291

31 029

32 657

34 585

41 540

 

 

17

17 582

21 101

21 971

25 836

27 745

32 440

34 328

36 530

43 536

 

(3) Das Gehalt des Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.

Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage

§ 117b. (1) Dem Beamten, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe.

(2) Dem Beamten, der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vor­rückung. Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der Gehalts­stufe 17.

(3) Die §§ 8 und 10 sind anzuwenden.

Funktionszulage

§ 117c. (1) Dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:

 

 

 

in den Gehaltsstufen

ab der

 

 

auf Arbeitsplätzen

in der

 

 

Gehalts-

 

 

der Verwendungs-

Funktions-

1 bis 10

11 bis 14

stufe 15

 

 

gruppe

gruppe

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 


PF 1

S
1b
2
3

13 106
8 657
8 657
7 935

25 023
14 428
11 544
10 821

40 038
25 970
23 082
14 428

 

 

 

S

12 630

17 930

22 285

 

 

 

1

7 668

10 739

13 040

 

 

 

1b

1 535

6 903

13 040

 

 

PF 2

2

3 069

6 903

9 205

 

 

 

2b

1 074

3 069

9 205

 

 

 

3

1 535

3 069

6 137

 

 

 

3b

1 074

3 069

6 137

 

 


PF 3

1
1b
2
3

1 535
1 074
1 074
766

3 069
3 069
2 147
1 227

4 603
4 603
3 221
1 686

 

 

PF 4

1

686

997

1 456

 

 

PF 5

1

306

460

616

 

(2) Durch die für die Verwendungsgruppe PF 1 und für die Funktionsgruppe S der Verwendungs­gruppe PF 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(3) Dem Meßmechaniker in einer Funküberwachungsstelle, der dauernd mit der Ausübung dieser Verwendung betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage in der Höhe von 919 S.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.

Funktionsabgeltung

§ 117d. (1) Übt ein Beamter der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung eine nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung im Ausmaß der Funktionszulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des § 117c ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Funktionszulage, so gebührt die Funktionsabgeltung nur in dem diese Funktionszulage übersteigenden Ausmaß. § 117c Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.

(4) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Funktionsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Funktionsabgeltung.

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage

§ 117e. (1) Dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt – außer im Falle des Abs. 2 – 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

(2) Ist für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe PF 2 eine niedrigere Funktions­zulage als jene, die dem Beamten in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen, so beträgt die ruhegenußfähige Verwendungszulage 50% des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern nach Abs. 1 nach Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen den Funktions­zulagenansprüchen der niedrigeren und der höheren Verwendungsgruppe ergibt.

(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsab­geltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Funktions­zulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.

(4) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 3 zu laufen.

(5) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(6) Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.”

10. Im Abschnitt XI erhalten die Unterabschnitte D bis H die Bezeichnungen “E” bis “I”.

11. Dem § 175 wird folgender Abs. 34 angefügt:

“(34) § 2, § 12a Abs. 2 Z 1, § 103 Abs. 1, § 104 Abs. 1 und 2, § 105 Abs. 1 und 3, der Unterabschnitt D des XI. Abschnittes und die Änderung der Bezeichnungen der Unterabschnitte D bis H des XI. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 105 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.”

Artikel V

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:

              “e) Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheits­verwaltung

                     aa) der Verwendungsgruppen PT 9, PT 8, PT 7, PF 9, PF 8 und PF 7,

                    bb) der Verwendungsgruppen PT 6, PT 5, PF 6 und PF 5 bis Gehaltsstufe 12,

                     cc) der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3, PT 2 (ohne Hochschulbildung), PF 4, PF 3 und PF 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7,”

2. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. i lautet:

               “i) Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheits­verwaltung

                     aa) der Verwendungsgruppen PT 6, PT 5, PF 6 und PF 5 ab der Gehaltsstufe 13,

                    bb) der Verwendungsgruppen PT 4 und PF 4 ab der Gehaltsstufe 8,

                     cc) der Verwendungsgruppen PT 3 und PF 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites Jahr),

                    dd) in den Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschul­bildung) in den Gehaltsstufen 8 bis 15,

                     ee) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschul­bildung) und PF 1 bis Gehaltsstufe 10,”

3. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. i lautet:

              “i) Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheits­verwaltung

                     aa) der Verwendungsgruppen PT 3 und PF 3 ab der Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr),

                    bb) der Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschul­bildung) in den Gehaltsstufen 16 und 17 und in der außerordentlichen Vorrückung (erstes bis drittes Jahr),

                     cc) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschul­bildung) und PF 1 in den Gehaltsstufen 11 und 12,”

4. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. h lautet:

             “h) Beamte des Post- und Fernmeldewesens

                     aa) der Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschul­bildung) ab der außerordentlichen Vorrückung (viertes Jahr),

                    bb) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschul­bildung) und PF 1 ab der Gehaltsstufe 13,”

5. Dem § 77 wird folgender Abs. 17 angefügt:

“(17) § 3 Abs. 1 Z 1 lit. e, Z 2 lit. i, Z 3 lit. i und Z 4 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.”

Artikel VI

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999 (8. BFG-Novelle 1999)

Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1999, wird wie folgt geändert:

Punkt 4 Abs. 5 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 lautet:

“(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 und PF 1 bis PF 8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.

Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 und PF 1 bis PF 9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p 1 bis p 5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß den §§ 229 und 249a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung

die Verwendungsgruppe A 1 sowie die Entlohnungsgruppen a und v1 der Verwendungsgruppe PT 1, PT 2, PF 1 oder PF 2,

die Verwendungsgruppe A 2 sowie die Entlohnungsgruppen b und v2 der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3, PT 4, PF 2, PF 3 oder PF 4,

die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen c und v3 der Verwendungsgruppe PT 5, PT 6, PF 5 oder PF 6,

die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen d und v4 der Verwendungs­gruppe PT 7, PT 8, PF 7 oder PF 8,

die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen e und v5 der Verwendungsgruppe PT 9 oder PF 9,

die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen p 1 und h1 der Verwendungsgruppe PT 6 oder PF 6,

die Verwendungsgruppe A 4 sowie die Entlohnungsgruppen p 2 und h2 der Verwendungsgruppe PT 7 oder PF 7,

die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen p 3 und h3 der Verwendungs­gruppe PT 7, PT 8, PF 7 oder PF 8,

die Verwendungsgruppe A 6 sowie die Entlohnungsgruppen p 4 und h4 der Verwendungsgruppe PT 8 oder PF 8,

die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen p 5 und h5 der Verwendungsgruppe PT 9 oder PF 9

entsprechen.”