2039 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses

 

über den Antrag 1163/A der Abgeordneten Peter Schieder, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Rundfunkgebührengesetz erlassen wird sowie das Fernmeldegebührengesetz, die Rundfunkverordnung, das Telekommuni­kationsgesetz, das Rundfunkgesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetz geändert werden

 

Die Abgeordneten Peter Schieder, Dr. Andreas Khol und Genossen haben den gegenständlichen Antrag am 17. Juni 1999 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Allgemeiner Teil

Die Einhebung der für den Betrieb von Radio- und Fernsehgeräten zu entrichtenden Gebühren – woran der Kunstförderungsbeitrag, Landesabgaben und die Programmentgelte des ORF anknüpfen –, derzeit geregelt durch die Rundfunkverordnung und das Fernmeldegebührengesetz, soll durch das Rundfunk­gebührengesetz vereinfacht, aber effizienter werden. Der Entwurf geht dabei von folgenden Grundsätzen aus:

1.  Die derzeit bestehende Bewilligungspflicht für den Betrieb von Radio- und Fernsehgeräten ist nicht mehr zeitgemäß und wird durch eine Meldepflicht ersetzt. Dadurch kann der administrative Aufwand wesentlich vermindert werden.

2.  Gebührenpflichtig ist ebenfalls aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur noch der stationäre Empfang in Räumen, nicht mehr der Mobilempfang (zB Autoradios). Das erscheint vor allem auch deshalb sachgerecht, weil Besitzer mobiler Empfangseinrichtungen in aller Regel auch in ihren Wohnungen usw. Radio- und Fernsehgeräte betreiben und damit der Gebührenpflicht unterliegen.

3.  Ein beliehenes Unternehmen, das mit der Steuerung des gesamten Einbringungsvorganges befaßt ist, soll ein kostengünstiges und effizientes Gebührenmanagement gewährleisten.

4.  Die Gebühren und die bisherigen Befreiungstatbestände bleiben unverändert.

5.  Die derzeit mit der Einhebung der Gebühren befaßte Organisation, nämlich die durch Eingliederung der ehemaligen Rundfunkämter entstandene ,Gebühreninkasso Service GmbH‘ (GIS), eine Tochter der Post und Telekom Austria AG, bleibt bestehen und setzt ihre Tätigkeit auf neuer Rechtsgrundlage fort. Die Gesellschaft wird die der neuen Aufgabe entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen treffen müssen, die bestehenden Arbeitsplätze bleiben jedoch erhalten.

6.  Die Übermittlung der für die Gebührenpflicht relevanten Meldedaten an die GIS soll es ermöglichen, alle Zahlungspflichtigen ohne großen administrativen Aufwand zu erfassen. Dadurch soll die Aufkommensgerechtigkeit erhöht und das sogenannte ,Schwarzhören und -sehen‘ zurückgedrängt werden. Gesetzliche Auflagen stellen sicher, daß nur unbedingt benötigte Daten zugänglich gemacht und davon nicht mehr benötigte Daten gelöscht werden.

Kosten

Die Neuregelung des Einhebungsmodus bedingt keine zusätzlichen Kosten für die Vollziehung. Es ist vielmehr zu erwarten, daß das derzeitige gesetzliche Inkassoentgelt von 4% der eingehobenen Beträge, das in Hinkunft Obergrenze ist, nach Wirksamwerden der neuen Struktur unterschritten wird, so daß den Gebietskörperschaften, für die die Einbringung durch die GIS (Art. I § 4) erfolgt, ein höherer Abgabenertrag zufließt.

Besonderer Teil

Zu Art. I § 1:

Der Entwurf definiert Rundfunkempfangseinrichtungen funktionell als die zur unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmten technischen Geräte. Auf eine bestimmte Geräte­konstellation kommt es daher nicht an; entscheidend ist, daß der Rundfunkkonsum dadurch ermöglicht wird. Die fernmelderechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (zB Bestimmungen für Funkanlagen und Aufsichtsrechte) bleiben unverändert.

Zu Art. I § 2:

Gebührenpflichtig ist nur mehr der Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen in Gebäuden. Abs. 1 und 2 definieren den gebührenpflichtigen Rundfunkteilnehmer, den Betrieb einer Rundfunkempfangs­einrichtung und den Standort. Standort ist die Wohnung oder eine Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck. Für mehrere Wohnungen bzw. sonstige Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck sind daher jeweils gesondert Gebühren zu entrichten, wenn dort Rundfunksempfangseinrichtungen betrieben werden. Eine Gebührenpflicht besteht nicht mehr, wenn für den Standort – von wem immer – die Gebühren bereits entrichtet werden. Die Anknüpfung der Gebührenpflicht an den Standort ist schon im bisherigen Recht enthalten und bleibt aufrecht. Den Rundfunkteilnehmer trifft nicht mehr wie im bisherigen Recht die Pflicht zum Erwerb einer Bewilligung, sondern nur noch eine Meldepflicht. Abs. 5 sieht vor, daß über Anfrage der GIS eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben ist, ob eine Gebührenpflicht vorliegt. Die Meldung ist gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG gebührenfrei; ebenso unterliegt die Beantwortung einer Anfrage der GIS keiner Gebührenpflicht nach dem GebG.

Zu Art. I § 3:

Die Höhe der Gebühren ist gegenüber der derzeitigen Rechtslage unverändert, ebenso die Zulässigkeit des Betriebs mehrerer Empfangseinrichtungen auf Grund der Entrichtung einer Gebühr. Abs. 2 bringt gegenüber der derzeitigen Rechtslage, die in bestimmten Fällen eine von der Anzahl der Empfangsein­richtungen abhängige Gebühr vorsieht, einen ,Mengenrabatt‘, also eine Reduktion der Gebühren für den Betrieb mehrerer Empfangseinrichtungen. Abs. 3 erweitert den Kreis der Berechtigten, die auf Grund der Entrichtung einer Gebühr am jeweiligen Standort Empfangseinrichtungen in unbeschränkter Anzahl betreiben dürfen, um Rundfunkunternehmer, für die der Betrieb von Empfangseinrichtungen ebenso wie bei einschlägigen gewerblichen Betrieben zum Unternehmensgegen­stand gehört. Die Befreiungstat­bestände auf Grund der bisherigen Rechtslage bleiben aufrecht (Abs. 5).

Zu Art. I § 4:

Die GIS soll als beliehenes Unternehmen das gesamte Einbringungsmanagement besorgen. Das umfaßt die Entscheidung über Befreiungsanträge (Abs. 1), eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Information über die Gebühren- und Meldepflicht sowie Zahlungsmodalitäten (Abs. 2), die Erfassung der Rundfunk­teilnehmer auch auf Grund von Meldedaten (Abs. 3), die Aufforderung zur Abgabe einer Mitteilung über das Vorliegen der Gebührenpflicht (§ 2 Abs. 5), nötigenfalls die Veranlassung der Einbringung von Gebühren im Verwaltungsweg (§ 6 Abs. 3), die Abrechnung der eingehobenen Gebühren usw. (§ 5 Abs. 4) und den Aufbau der Inkassoorganisation, allenfalls die Beauftragung eines Dritten mit dem Inkasso (Abs. 4), wenn dies wirtschaftlicher ist. Damit die Gesellschaft diese Aufgaben effizient und mit geringem Kostenaufwand erfüllen kann, bedarf sie eines gesetzlichen Anspruchs auf Übermittlung im Gesetz bestimmter Meldedaten (Abs. 3). Nicht mehr benötigte Daten der Meldebehörden sind mit Ausnahme der Daten jener Personen, die trotz Anfrage Ihren Mitteilungs- bzw. Erklärungs­pflichten nicht nachgekommen sind, zu löschen. Übermittelte Daten dürfen ausschließlich zur Voll­ziehung der Gebührenpflicht verwendet werden; Mißbrauchsvorkehrungen sind zu treffen. Die Daten, die im Zuge der Meldung (§ 2 Abs. 3) oder im Zuge der Beantwortung einer Anfrage der GIS (§ 2 Abs. 5) von den betroffenen Personen der GIS übermittelt werden, sind keine von den Meldebehörden übermittelte Daten.

Zu Art. I § 5:

Die GIS soll neben den durch dieses Bundesgesetz definierten Aufgaben auch noch ähnliche, durch Gesetz oder Verordnung übertragene Aufgaben übernehmen können. Dabei ist vor allem an die Administration von Tarifreduktionen für Fernsprechgebühren zu denken. Da sich die Tätigkeit der Gesellschaft hinsichtlich der einzuhebenden Beträge überwiegend auf den Österreichischen Rundfunk erstreckt, dem mehr als 60% des Einhebungsvolumens zufließen, soll dieser im Ausmaß von 50% am Kapital der Gesellschaft beteiligt werden, sofern dies das Kuratorium des Österreichischen Rundfunks beschließt (Abs. 2). Dadurch wird der ORF in die Lage versetzt, als Gesellschafter des beliehenen Unternehmens seine Finanzierung aus Programmentgelten durch Einbringung seiner Erfahrungen in Marketing und Öffentlichkeitsarbeit mitgestalten zu können. Der Entwurf sieht Einhebungsvergütungen in der bisherigen Höhe von insgesamt 4% vor (Abs. 4). Da das Verfahren in der Berufungsbehörde, das ist die Finanzlandesdirektion, erhebliche Kosten verursacht, ist es gerechtfertigt, daß diese Kosten aus Mitteln der Rundfunkgebühren in Form eines Vorwegabzuges getragen werden. Die Einhebungs­vergütung für die Gesellschaft im Ausmaß von 2,5% deckt die Kosten, die mit der Einhebung verbunden sind. Abs. 5 bestimmt, daß die Einhebungsvergütung variabel ist und einen Höchstbetrag darstellt. Sollte bei Anwendung der Betriebsführungsgrundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit mit einer geringeren Vergütung das Auslangen zu finden sein, so ist der Mehrbetrag jenen Rechtsträgern, für die die Einhebung erfolgt, anteilig rückzuerstatten. Die übrigen Bestimmungen regeln die bei beliehenen Unternehmen übliche Aufsicht, insbesondere das uneingeschränkte Weisungsrecht des Bundesministers für Finanzen.

 

Die Aufgaben der Gesellschaft sind behördliche, soweit es die Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 4 Abs. 1), die Anfrage gemäß § 2 Abs. 5 und Bescheide bei Gebührenrückstand (§ 6 Abs. 4) betrifft, im übrigen nichtbehördllicher Natur (zB die zur Durchführung des Inkassos nach § 4 Abs. 4 nötigen Tätigkeiten – Herstellen und Versenden von Erlagscheinen usw.).

Zu Art. I § 6:

Die Gesellschaft hat, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, das AVG anzuwenden. Rechtsmittel­instanz ist die Finanzlandesdirektion. Vollstreckungsbehörde ist in jenen Fällen, in denen die Gebühren mit den Mitteln des Inkassos nicht hereingebracht werden können, die örtlich zuständige Bezirksverwal­tungsbehörde, der auch die Überprüfungskompetenz hinsichtlich der Abgabenpflicht zukommt.

Zu Art. I § 7:

Da die Bewilligungspflicht für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen entfällt, kommt es maß­geblich darauf an, daß die Rundfunkteilnehmer ihrer Meldepflicht korrekt nachkommen bzw. die in § 2 Abs. 5 vorgesehenen Mitteilungen über die Gebührenpflicht ordnungsgemäß machen. Die Verletzung der Mitteilungspflicht bzw. die Falschmitteilung ist daher ebenso als Verwaltungsstraftatbestand vorgesehen wie die Verletzung der Meldepflicht. Allerdings ist die Verletzung der Meldepflicht dann straffrei, wenn die in § 2 Abs. 5 vorgesehene Mitteilung vom Rundfunkteilnehmer wahrheitsgemäß erstattet wird.

Zu Art. I § 8:

Da die fernmeldebehördliche Bewilligung für den Rundfunkempfang entfällt, geht die Kompetenz in Gebührenfragen vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr auf den Bundesminister für Finanzen über. Das Inkraftttreten ist zum 1. Jänner 2000 vorgesehen, damit die Gesellschaft bis dahin die organisatorischen Vorbereitungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben treffen kann.

Zu Art. II bis V:

Durch das Rundfunkgebührengesetz können Teile des Fernmelderechts (Art. II, III und IV) entfallen. Die die Einhebung des Programmentgelts des Österreichischen Rundfunks regelnden Bestimmungen des § 20 RFG sowie das Kunstförderungsbeitragsgesetz werden angepaßt. (Art. V und VI).

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes können auch Landesgesetze, soweit sie die Rundfunkgebühren als Anknüpfung für Abgaben (Kulturschillinge) gewählt haben, angepaßt werden. Es wird erforderlich sein, statt wie bisher an die sogenannte Hauptbewilligung nunmehr an die Rundfunkgebührenpflicht anzu­knüpfen und sich anstelle der Post- und Telegraphenverwaltung der Gesellschaft als Einhebungsorgani­sation zu bedienen.”

Der Verfassungsausschuß hat den Initiativantrag in seiner Sitzung am 1. Juli 1999 in Verhandlung genommen.

Zu den finanziellen Auswirkungen des vorliegenden Gesetzentwurfes wird ausgeführt:

“Gemäß § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührengesetzes ist Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion. Auf Grund bisheriger Erfahrungen ist maximal mit 100 Berufungsverfahren pro Jahr zu rechnen. Die Verfahrenskosten finden in dem ge-
mäß § 5 Abs. 4 leg. cit. vorgesehenen Überweisungsbetrag an den Bund von 1,5% (das sind zirka 123 Millionen Schilling) der eingebrachten Gebühren und sonstigen damit verbundenen Abgaben und Entgelte Deckung.

Weitere Mehreinnahmen für den Bundeshaushalt werden – unter der Annahme einer vollen Ausschöpfung des Rundfunkteilnehmerpotentials – aus dem Anteil des Bundes an der zusätzlichen Umsatzsteuer in der Höhe rund 47 Millionen Schilling und aus den zusätzlichen Rundfunkgebühren in der Höhe von etwa 82 Millionen Schilling anfallen, wobei der Entfall der Gebührenpflicht bei der Rundfunkneuanmeldung von 9 Millionen Schilling bereits berücksichtigt ist.

Gemäß § 20 Abs. 3 des Rundfunkgesetzes werden als Kostenersatz für den dem ORF durch Befreiung nachweislich entstandenen Entfall an Programmentgelten voraussichtlich folgende Beträge jährlich (jeweils für das vorhergehende Jahr) durch den Bund zu leisten sein:

     2002                   162 Millionen Schilling (25% des Einnahmenentfalles),

     2003                   324 Millionen Schilling (50% des Einnahmenentfalles),

     2004                   485 Millionen Schilling (75% des Einnahmenentfalles),

     2005 u. ff           647 Millionen Schilling (100% des Einnahmenentfalles).

Die Berechnung der Kostenersätze des Bundes erfolgte auf Grund der derzeit geltenden bundesgesetz­lichen Vorschriften für die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgelts. Ende April 1999 standen rund 2 350 000 entgeltleistenden Haushalten rund 321 000 von der Pflicht zur Leistung des Programmentgelts befreite Haushalte gegenüber.

Durch die vorgesehene Anhebung des Kunstförderungsbeitrages würden dem Bund Mehreinnahmen von rund 350 000 S zufließen, dem jedoch auf Grund der Zweckbindung der Mittel gleichhohe Ausgaben gegenüberstehen.

Auf den Bundeshaushalt ergeben sich somit zusammenfassend – unter der Annahme einer vollständigen Erfassung der TV-Haushalte – folgende finanzielle Auswirkungen (in Millionen Schilling):

Jahr

Einnahmen

Ausgaben

Saldo

2000

252

 0

+252

2001

252

 0

+252

2002

252

162

+ 90

2003

252

324

– 72

2004

252

485

–233

2005

252

647

–395

Finanzielle Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Die Kosten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden für die Überprüfung der Meldepflicht und die Vollstreckung der von der Gesellschaft erlassenen Bescheide werden mit etwa 11 Millionen Schilling zu beziffern sein. Demgegenüber stehen Mehreinnahmen der Länder aus den mit dem Rundfunkentgelt verbundenen Abgaben von jährlich etwa 120 Millionen Schilling und Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer von rund 12 Millionen Schilling (jeweils unter der Annahme der vollen Ausschöpfung des Rundfunkteilnehmerpotentials). Die Einnahmen der Gemeinden aus dem Mehrauf­kommen der Umsatzsteuer belaufen sich auf rund 8 Millionen Schilling. Die Mehreinnahmen der Länder aus der Anhebung des Kunstförderungsbeitrages belaufen sich auf rund 150 000 S.

Ein allfälliger Gewinn der Gebühreninkasso Service GmbH im jeweiligen Geschäftsjahr ist nach Dotierung der betriebswirtschaftlich gebotenen Rücklagen und bei ausreichendem Eigenkapital gemäß § 5 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes anteilig an den Bund und die sonstigen Rechtsträger, für die Abgaben und Entgelte eingehoben wurden, rückzuerstatten.”

In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Michael Krüger, Mag. Thomas Barmüller und Mag. Terezija Stoisits das Wort.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Initiativantrag unter Berücksichtigung eines Abände­rungsantrages der Abgeordneten Peter Schieder und Dr. Andreas Khol in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ferner wurde ein von den Abgeordneten Peter Schieder und Dr. Andreas Khol eingebrachter Entschließungsantrag mit Stimmenmehrheit angenommen.

Eine von den Abgeordneten Dr. Michael Krüger und Genossen eingebrachte Ausschußfeststellung fand keine Mehrheit.

Mit Stimmenmehrheit stellte der Ausschuß fest:

“Der Verfassungsausschuß hält zu § 20 Abs. 3 Rundfunkgesetz fest, daß der Österreichische Rundfunk die Abgeltung für das entfallene Programmentgelt als zusätzliche Mittel im Sinne des § 2c für österreich­spezifische Fernsehproduktionen in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Gegenwartskunst sowie österreichische Unterhaltung zu verwenden hat; gleichzeitig soll dadurch die Erfüllung des föderalen Auftrags gestärkt werden.”

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.  dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.  die beigedruckte Entschließung (Anlage 2) annehmen.

Wien, 1999 07 01

                                  Peter Schieder                                                                Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem ein Rundfunkgebührengesetz erlassen wird sowie das Fernmelde­gebührengesetz, die Rundfunkverordnung, das Telekommunikationsgesetz, das Rund­funkgesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetz abgeändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG)

Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikel I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehm­bar machen.

(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangsein­richtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

           1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

           2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räum­lichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fern­sehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.

(4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.

(5) Liegt für eine Wohung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen................................................................................................................................. 5 S

Fernseh-Empfangseinrichtungen........................................................................................................................... 16 S

monatlich

(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.-

 

(3) Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in

           1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers,

           2. Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Ver­mietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,

           3. Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,

           4. Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizei- oder einer Gendarmeriedienststelle,

           5. der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben und von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),

           6. Lehrlingsheimen, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.

(4) Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/1999, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. Fernsehgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “Gebühreninkasso Service GmbH” (Gesellschaft).

(2) Der Gesellschaft obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Gebühren- und Meldepflicht, die Form der Zahlung sowie die laufende Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Erfassung aller Rundfunkteilnehmer.

(3) Die Gesellschaft hat alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck haben die Meldebe­hörden auf Verlangen der Gesellschaft dieser Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln. Die Gesellschaft darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, daß die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Mißbrauch zu treffen. Von den Meldebehörden übermittelte Daten sind längstens mit Ablauf des dem Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen; nicht zu löschen sind die Daten jener gemeldeten Personen, die trotz Aufforderung die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 unterlassen haben.

(4) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter bedienen. Das Inkasso kann ohne gesonderte Zustimmung des Rundfunkteilnehmers für höchstens zwei Monate im voraus erfolgen.

Gebühreninkasso Service GmbH

§ 5. (1) Die Gesellschaft ist auf die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnliche, ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragene Aufgaben beschränkt; eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen. Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können; sie ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. An ihrem Stammkapital ist der Österreichische Rundfunk über Beschluß des Kuratoriums des Österreichischen Rundfunks im Ausmaß von 50% zu beteiligen. Der Wert des vom Österreichischen Rundfunk übernommenen Kapitalanteils ergibt sich ausschließlich substanzwertbemessen aus 50% des buchmäßigen handelsrechtlichen Eigenkapitals (§ 198 Abs. 1 HGB) der Gesellschaft zum Übernahmezeitpunkt zuzüglich der auf diesen Stichtag zu bemessenden stillen Reserven. Die übrigen Anteile sind dem Bund bzw. der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, betriebswirtschaftlich nötigen Kapitaler­höhungen bzw. Kapitalherabsetzungen zuzustimmen.

(4) Von den eingebrachten Gebühren und sonstigen damit verbundenen Abgaben und Entgelten werden 1,5% für die Kosten des Verfahrens der Berufungsbehörde dem Bundesministerium für Finanzen überwiesen. Die Gesellschaft kann für die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte weitere 2,5% der eingehobenen Beträge als Vergütung für die Einbringung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen einbehalten und hat gegenüber jenen Rechtsträgern, für die sie die Einbringung besorgt, vierteljährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.

(5) Die Gesellschaft hat ihre Betriebsführung an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaft­lichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Würde trotz Dotierung der betriebswirtschaftlich gebotenen Rücklagen und bei ausreichendem Eigenkapital im jeweiligen Geschäfts­jahr ein Gewinn erzielt werden, so ist dieser anteilig an den Bund und sonstige Rechtsträger, für die Abgaben und Entgelte eingehoben wurden, im Verhältnis der eingehobenen Beträge rückzuerstatten. Ein allfälliger Verlust im jeweiligen Geschäftsjahr wird zur Gänze vom Österreichischen Rundfunk getragen.

(6) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Die Geschäfts­führer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt.

(7) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, anzuwenden.

(8) Die Gesellschaft ist von der Körperschaftssteuer befreit.

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt in erster Instanz der Gesellschaft; Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion. Das AVG 1991 ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebühren­gesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/1999, sinngemäß anzuwenden.

(3) Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

(4) Die von der Gesellschaft erlassenen Bescheide sind von den örtlich zuständigen Bezirksverwal­tungsbehörden zu vollstrecken.

(5) Besteht der begründete Verdacht, daß eine Mitteilung bzw. Angabe gemäß § 2 Abs. 5 unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, die dabei § 83 Abs. 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, sinngemäß anzuwenden hat.

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.

(2) Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.

§ 8. Eine Verwendung von nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten bei der Gesellschaft ist zulässig. Die Gesellschaft hat der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft den gesamten Personalaufwand samt Nebenkosten für die bei ihr verwendeten Beamten zu ersetzen.

Vollziehung und Inkrafttreten

§ 9. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich seines § 4 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es nicht die in § 5 genannte Gesellschaft und die Vorbereitung auf die ihr übertragenen Aufgaben betrifft, mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Artikel II

Änderung des Fernmeldegebührengesetzes

Das Bundesgesetz über Fernmeldegebühren, BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/1999, wird wie folgt geändert:

1. Artikel Ia lautet:

“(1) Über Anträge gemäß § 47 Abs. 1 Punkt 2 und 3 der Anlage (Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr und der Fernsehgebühr) sowie über die Entziehung dieser Gebührenbefreiungen entscheidet die Gebühreninkasso Service GmbH.

(2) Über Anträge gemäß § 47 Abs. 1 Punkt 1 der Anlage (Befreiung von der Entrichtung der Fernsprech-Grundgebühr einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat) sowie über die Entziehung dieser Gebührenbefreiung entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit die Gebühreninkasso Service GmbH nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 RGG mit den in Abs. 2 beschriebenen Entscheidungen betrauen und ermächtigen, in seinem Namen tätig zu werden.

(4) Wird die Gebühreninkasso Service GmbH auf Grund der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung tätig, hat sie das AVG 1991 anzuwenden.”

2. Abschnitt X der Anlage (Fernmeldegebührenordnung) entfällt.

Artikel III

Änderung der Rundfunkverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/1997, wird wie folgt geändert:

Die §§ 1 bis 19, 25 und 26 entfallen.

Artikel IV

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz – TKG), BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, wird wie folgt geändert:

Artikel VI entfällt.

Artikel V

Änderung des Rundfunkgesetzes

Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 1 erster Satz lautet:

“Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt.”

2. § 20 Abs. 3 bis 5 lauten:

 

“(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgelts sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesge­setzlichen Vorschriften. Der durch solche Befreiungen dem Österreichischen Rundfunk nachweislich entstehende Entfall des Programmentgelts ist ihm nach Ablauf jedes Kalenderjahres vom Bund abzugelten; die Abgeltung erfolgt erstmals für das Kalenderjahr 2001 im Ausmaß von 25% des Entfalls an Programmentgelt; dieser Prozentsatz erhöht sich für das Kalenderjahr 2002 auf 50, für das Kalenderjahr 2003 auf 75, und beträgt in der Folge 100% des Entfalls an Programmentgelt. Der Österreichische Rundfunk hat diese Abgeltung als Mittel im Sinne des § 2c für die Beauftragung von Herstellern europäischer Werke, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind, zusätzlich zu verwenden; darüber ist dem Kuratorium jährlich zu berichten.

(4) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.

(5) Rückständige Programmentgelte können zugunsten des Österreichischen Rundfunks von dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.”

3. § 27 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

             “b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 500 weiteren solchen Rundfunkteilnehmern unterstützt wird, sowie”

Artikel VI

Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbei­tragsgesetz 1981), BGBl. Nr. 573/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 765/1992, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 und 3 lauten:

“(1) Zu jeder Gebühr für Radio-Empfangseinrichtungen ist monatlich an den Bund eine Abgabe von 4,60 S zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag).

(3) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten.”

2. § 3 sowie § 5 Z 3 und 4 entfallen.

Artikel VII

Die Art. II bis VI treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Anlage 2

Entschließung

Für die Beschlußfassung von privatem terrestrischem Fernsehen in Österreich liegen noch nicht aus­reichende Entscheidungsgrundlagen vor. Insbesondere liegen noch zu wenig Informationen über die Möglichkeiten, Notwendigkeiten und Voraussetzungen für die Einführung der digitalen Verbreitungs­technologie vor. Dies ist insbesondere für die Frage entscheidend, ob die Belegung derzeit noch frei verfügbarer Frequenzen für analoges privates terrestrisches Fernsehen den Weg in die digitale Zukunft verbaut oder unverhältnismäßig schwer macht.

Die Bundesregierung wird daher ersucht, den rechtlichen Rahmen für geeignete Strukturen zu schaffen, damit diese Fragen möglichst umfassend geklärt und die zukünftigen Aufgabenstellungen in folgenden Bereichen erfüllt werden können:

–   Know-how und Planungskapazitäten für die digitale Verbreitung von Rundfunk in Österreich;

–   effizientes Frequenzmanagement, vor allem im Hinblick auf die zu  verwaltenden Frequenzbündel bei digitalen Verbreitungstechnologien;

–   konsequente Überwachung der bestehenden Gesetze, insbesondere in frequenztechnischen, inhalt­lichen und beteiligungsrechtlichen Fragen;

–   Beratung und internationale Vertretung in Fragen der digitalen Umstellung.

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

Grundsätzliches

Die Grünen haben sich seit jeher für die Berechtigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ein Programmentgelt sowie einen Kulturförderungsbeitrag einzuheben, ausgesprochen. Aus diesem Grunde begrüße ich sehr, daß mit der Novellierung des § 20 Rundfunkgesetz dem ORF ein Ersatz für den entstehenden Entfall an Programmentgelt für die gewährten Befreiungen festgeschrieben wird. Für die Grünen ist allerdings nicht nachvollziehbar, warum heute noch von den Fernmeldebehörden eine Gebühr für die bloße Benützung eines Radio- oder Fernsehgerätes monatlich eingehoben wird, und zwar unabhängig davon, ob damit die Programme des ORF gesehen oder gehört werden. Das Rundfunkgebührengesetz trägt nur zu einer zusätzlichen Komplizierung der Situation bei.

In den Erläuternden Bemerkungen zum Telekommunikationsgesetz (1997) wurde zur Regelung der Gebühren auf Gesetzesstufe festgehalten, daß dieses System unflexibel ist, da für jede Änderung, für jede Anpassung an die wirtschaftlichen Gelegenheiten ein Gesetzesbeschluß des Nationalrates erforderlich sei. Gebührenregelungen sollen daher in Hinkunft in der Rechtsform einer Verordnung erfolgen, die vom Verkehrsminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister zu erlassen ist. Diesen Grundsätzen kann nur zugestimmt werden.

Es ist zu begrüßen, daß wir endlich von der fernmeldebehördlichen Bewilligung für Rundfunkgeräte abgehen und eine Meldepflicht einführen. Allerdings stellt sich die Frage, warum nach wie vor für Rundfunkempfangsgeräte eine eigene Gebühr (für Radio 60 S und für Fernseher 192 S) pro Jahr eingehoben wird, die nichts mit den ORF-Gebühren (Programmentgelt nach § 20 ORF-Gesetz) zu tun haben. Diese Gebühr ist im Jahre 1999 durch nichts zu rechtfertigen, zumal auch niemand auf die Idee kommt, für Computer eine Gebühr einzuheben. Es ist absolut gerechtfertigt, daß der ORF von seinen KonsumentInnen eine Gebühr (das sogenannte Programmentgelt) einhebt. Es ist auch durchaus gerechtfertigt, daß die Kabelbetreiber von ihren NutzerInnen ein Entgelt verlangen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum darüber hinaus allein für die Inbetriebnahme eines Radio- oder Fernsehgerätes für die Fernmeldebehörde(n) eine Gebühr zu entrichten sein soll. Es geht aus dem Gesetz auch nicht hervor, welche Kosten mit diesen Gebühren abgedeckt werden bzw. wofür die Gebühren verwendet werden.

Mit diesem Gebührengesetz wird eine unsachliche Vermischung mit dem Programmentgelt des ORF betrieben, die nicht akzeptiert werden kann. Unbestritten ist die Notwendigkeit der Einhebung des Programmentgeltes durch den ORF zur Erfüllung seines gesetzlich normierten Auftrages. Zweckmäßig ist in diesem Zusammenhang auch die Vorschreibung eines “Kulturschillings” bzw. “Kunstförderungs­beitrages”. Es ist auch zu begrüßen, daß diese “Gebühren” durch ein Inkassobüro, an dem der ORF zu 50% oder mehr beteiligt ist, eingehoben werden. Eine derartige gesetzliche Regelung soll jedoch im Rundfunkgesetz erfolgen. Die hier normierte Fernseh- und Radiogebühr hat jedoch nicht mit dem Programmentgelt des ORF zu tun. Dieser sieht davon auch keinen einzigen Schilling. Das vorliegende Gesetz verkompliziert daher nur die ganze Situation, da nun einerseits Fernseh- und Radiogebühren (für die Fernmeldebehörden) von 16 S bzw. 5 S monatlich nach dem Rundfunkgebührengesetz, daneben das Programmentgelt nach dem Rundfunkgesetz (§ 20), Kunstförderungsbeitrag nach dem Kunstförderungs­beitragsgesetz sowie ein allfälliger Kulturschilling nach landesgesetzlichen Bestimmungen eingehoben werden, die Befreiungen aber nach wie vor in der Rundfunkverordnung geregelt werden. Es wäre daher sinnvoll, die Fernseh- und Radiogebühren zu streichen und dafür das Programmentgelt geringfügig zu erhöhen. Gleichzeitig sollte auch der Kulturförderungsbeitrag eingehoben werden. Damit würden die HörerInnen und SeherInnen insgesamt finanziell entlastet, der ORF, der auch die Kosten für die Aufrechterhaltung der Gesamtversorgung zu tragen hat, würde finanziell bessergestellt werden. All dies sollte allerdings im Rundfunkgesetz geregelt werden, da ja diese “Gebühr” ausschließlich dem ORF zugute kommen soll.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Abgesehen von dieser grundsätzlichen Problematik der Einhebung von Rundfunkgebühren ist es sachlich nicht zu rechtfertigen, daß die Meldebehörden gemäß § 4 Abs. 3 verpflichtet sind, der Gebühreninkasso Service GmbH die Meldedaten zu übermitteln. Diese Regelung ist mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und insbesondere dem Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren. Diese Übermittlung stellt einen Eingriff in das Privatleben der BürgerInnen dar, der weder für das wirtschaftliche Wohl des Landes noch für die Aufrechterhatlung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit  noch zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer bzw. zum Schutz der Gesundheit und der Moral notwendig ist. Ein derartiger Eingriff ist nach der Judikatur des EGMR nur zulässig, wenn er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.