2050 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (1761 der Beilagen): Entwurf eines Bundesgesetzes über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur 8. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF VIII)
Der Afrikanische Entwicklungsfonds (AfEF) wurde im Jahr 1973 als rechtlich selbständige Organisation, die jedoch organisatorisch und personalmäßig eng mit der Afrikanischen Entwicklungsbank verbunden ist, gegründet. Mitglieder sind derzeit 25 nicht-regionale Länder und die Afrikanische Entwicklungsbank als Vertreterin ihrer 53 afrikanischen Mitgliedsländer. Österreich ist mit Wirkung 30. Dezember 1981 dem Afrikanischen Entwicklungsfonds beigetreten.
Der Afrikanische Entwicklungsfonds finanziert zu besonders konzessionären Bedingungen (50jährige Laufzeit und keine Zinsen) Niedrigeinkommensländer in Afrika, die sich nicht konzessionäre Darlehen nicht leisten können. 39 afrikanische Länder mit einem Pro-Kopf-Einkommen (im Jahr 1997) von weniger als 925 US-Dollar bekommen nur Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds, da sie sich solche der Afrikanischen Entwicklungsbank (Marktzinsen) nicht leisten könnten, und drei weitere Länder bekommen sowohl Mittel des Fonds als auch der Bank.
Zum Jahresende 1998 haben sich die kumulativen Genehmigungen des Afrikanischen Entwicklungsfonds auf insgesamt 9,4 Milliarden Sonderziehungsrechte (SZR) belaufen.
Die im Mai 1998 begonnenen Verhandlungen betreffend eine 8. allgemeine Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds konnten bereits am 15. Jänner 1999 abgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund von Schätzungen, wonach rund 45% der 760-Millionen-Bevölkerung Afrikas in absoluter Armut leben, haben die Verhandlungsteilnehmer folgende Bereiche als operationelle Prioritäten festgelegt: Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Entwicklung von Humankapital, vor allem Basisgesundheitsvorsorge und Primärerziehung, Privatsektorentwicklung und gute Gebarung. Damit soll das Hauptziel der Armutsreduktion verfolgt werden. Darüber hinaus überlagern zwei Querschnittsmaterien alle Aspekte des Entwicklungsprozesses, nämlich die Rolle der Frauen und die Umwelt.
Es wurde Übereinstimmung erzielt, einen wesentlichen Teil der ADF-VIII-Mittel der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung und den Sozialsektoren (Basisgesundheitsvorsorge und Primärerziehung) zu widmen.
Die Gesamtzusagen zum 15. Jänner 1999 für die 8. Wiederauffüllung belaufen sich auf rund 1,75 Milliarden SZR für die Dreijahresperiode 1999 bis 2001. Dieser Betrag wird durch Annullierungen und Rückflüsse voraussichtlich noch auf rund 2 Milliarden SZR ansteigen, die dann für Ausleiheaktivitäten Verwendung finden können.
Es wurde vereinbart, daß zumindest 70% der ADF-VIII-Mittel für spezielle Investitionen, bis zu 22,5% für politikbezogene Operationen und bis zu 7,5% für technische Hilfe, letztere auch auf Basis verlorener Zuschüsse, Verwendung finden sollen.
Armut, gute Gebarung und Kreditwürdigkeit werden Kriterien für die Verteilung der Mittel sein.
Die 8. Wiederauffüllung tritt in Kraft, sobald Staaten zumindest für 40% der gesamt beabsichtigten Zeichnungen Zeichnungsurkunden hinterlegt haben.
Österreich hat sich bisher mit insgesamt 109 615 000 SZR am Afrikanischen Entwicklungsfonds beteiligt. Dies entspricht zum 31. Dezember 1997 einer Beteiligung von 1,22%.
Der bisherigen
langjährigen Praxis entsprechend soll zusätzlich zu dem im
Gesetzesrang stehenden Artikel 7 des Übereinkommens über die
Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds, BGBl. Nr. 37/
1982, der Mittelauffüllungen durch mindestens 85% der gesamten Stimmanzahl
vorsieht, und dem durch Art. 9 Abs. 2 B‑VG gedeckten
Beschluß des Gouverneursrates auf Wiederauffüllung der Mittel des
Fonds eine zusätzliche Wiederauffüllung jeweils auch vom Gesetzgeber
beschlossen werden.
Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Juli 1999 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner, Reinhart Gaugg, Hermann Böhacker und der Ausschußobmann Dr. Ewald Nowotny sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1999 07 06
Dr. Alfred Gusenbauer Dr. Ewald Nowotny
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur 8. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF VIII)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bund leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds zur 8. allgemeinen Wiederauffüllung seiner Mittel einen Beitrag in Höhe von 363 301 053 Schilling.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.