2055 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (1651 der Beilagen): Änderungen des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge (Genf, 18. Mai 1956)


Das am 18. Mai 1956 in Genf unterzeichnete Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge (BGBl. Nr. 20/1958) ist für Österreich am 8. April 1959 in Kraft getreten (BGBl. Nr. 85/1959).

Bisher sind eine Änderung des Abkommens auf Vorschlag der Schweiz am 26. Mai 1983 sowie eine Änderung auf Vorschlag Italiens am 30. Oktober 1992 in Kraft getreten. Der gemäß Artikel 41 Abs. 1 von der Schweiz beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingebrachte Vorschlag zur Annahme eines neuen Artikels 25 bis sieht den völligen Verzicht auf die Einhebung von Eingangsabgaben bei Fahrzeugen vor, die infolge Zerstörung oder unwiederbringlichem Verlust durch höhere Gewalt nicht wieder ausge­führt werden können.

Der seitens Italien am 11. November 1991 eingebrachte weitere Änderungsvorschlag zu diesem Abkom­men eröffnet regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration (wie zB EG) die Möglichkeit, Vertragsparteien des Abkommens zu werden; darüber hinaus beinhaltet dieser Änderungsvorschlag Italiens Verfahrensvereinfachungen auf der Grundlage der in der Praxis gewonnenen Erfahrungen sowie sprachliche Verbesserungen des Abkommens.

Gemäß Artikel 41 Abs. 2 des Abkommens gilt ein Änderungsvorschlag als angenommen, wenn keine Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung des Vorschlages durch den General­sekretär Einwendungen erhebt. Da gegen die beiden Vorschläge keine Einwendungen erhoben worden sind, sind diese gem. Artikel 41 Abs. 3 drei Monate nach Ablauf der im Abs. 2 festgelegten sechs­monatigen Frist am 26. Mai 1983 (Änderungsvorschlag der Schweiz) bzw. 30. Oktober 1992 (Änderungs­vorschlag Italiens) völkerrechtlich verbindlich geworden.

Der Rat der Europäischen Union hat mit Beschluß vom 16. Dezember 1993, Nr. 94/111/CE, (ABl. Nr. L 56 vom 27. 2. 1994, S 27) das Abkommen für die Gemeinschaft genehmigt. Die Gemeinschaft hat am 1. Februar 1996 ihre Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt; entsprechend den Abkommensbestimmungen ist die Europäische Gemeinschaft seit 30. April 1996 Vertragspartei des Abkommens.

Die im Abkommen getroffenen Regelungen über die Befreiung von den Zöllen und die Ausnahmen von handelspolitischen Maßnahmen (mengenmäßigen Beschränkungen) fallen nach dem Vertrag zur Grün­dung der Europäischen Gemeinschaft in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft.

Daneben sieht das Abkommen aber auch die Befreiung von anderen Eingangsabgaben, in Österreich der Einfuhrumsatzsteuer, vor. Der Rat erläßt nach Art. 99 EGV die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes notwendig ist. Auf Grund dieser Zuständigkeit hat der Rat in der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie die notwendigen Bestimmungen getroffen, die sich auch auf die Vorgänge nach dem vorliegenden Abkommen beziehen, nämlich Artikel 10 Abs. 3 und Artikel 14 Abs. 1 Buchstaben d und e, je nachdem, ob es sich um Be­freiungen im Rahmen einer vorübergehenden Einfuhr, einer endgültigen Einfuhr oder einer Wiedereinfuhr handelt.

Die Umsetzung in Österreich erfolgte durch § 6 Abs. 4 Z 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, wonach die Einfuhr jener Gegenstände umsatzsteuerfrei ist, die nach den Artikeln 137 bis 144 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 im Verfahren der vorübergehenden Verwendung frei von den Einfuhrabgaben eingeführt werden können.


Zur Wahrung der sprachlichen Kontinuität wurde der in der deutschen Übersetzung des Stamm­abkommens (BGBl. Nr. 20/1958) definierte Begriff “Eingangsvormerkschein” in der Übersetzung der Änderungen beibehalten. Der heute in der deutschen Sprache verwendete Begriff lautet “Zollpapier für die vorübergehende Verwendung”.

Da das Abkommen einen Staatsvertrag gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG darstellt, bedürfen auch Änderungen der Genehmigung durch den Nationalrat.

Eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist nicht erforderlich.

Der Finanzausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Juli 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Hermann Böhacker, Mag. Helmut Peter, Dr. Gabriela Moser sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung der Änderungen des Zollabkommens zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem Abschluß des Staatsvertrages: Änderungen des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge (Genf, 18. Mai 1956) (1651 der Beilagen) die Genehmigung erteilen.

Wien, 1999 07 06

                            Mag. Dr. Josef Höchtl                                                          Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann