2062 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Justizausschusses

 

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über die Regierungsvorlage (1998 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Vertragsabschluß im Fernabsatz in das Konsumentenschutzgesetz eingefügt und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 sowie das Produkthaftungsge­setz geändert werden (Fernabsatz-Gesetz)

 

Die zunehmende Entwicklung des Versandhandels und überhaupt des Fernabsatzes von Waren und Dienstleistungen ohne persönlichen Kontakt zwischen den Vertragspartnern bietet den Konsumenten eine Reihe von Vorteilen. Solche Vertriebsarten sind allerdings nicht unproblematisch, wobei sich vor allem dann Schwierigkeiten ergeben, wenn die Konsumenten grenzüberschreitend bestellen. Diesen Problemen will die Fernabsatz-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft begegnen. Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis 4. Juni 2000 umzusetzen.

Die Zunahme von grenzüberschreitenden Transaktionen im Binnenmarkt kann bisweilen zu einem Rechtsschutzdefizit auf der Seite der Verbraucher führen. Gesetzesverletzungen aus dem Ausland bleiben nämlich weitgehend sanktionslos, weil die Rechtsdurchsetzung über die Grenzen hinaus den einzelnen Verbraucher überfordert und weil es selbst die Verbraucherverbände schwer haben, dagegen vorzugehen. Dadurch ergeben sich Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten inländischer Unternehmer. Diesen Problemen trägt die Richtlinie über Unterlassungsklagen Rechnung, indem sie Verbraucherverbände ermächtigt, gegen mißbräuchliche Praktiken auch grenzüberschreitend vorzugehen. Die Richtlinie ist bis 1. Jänner 2001 umzusetzen.

Objektive vergleichende Werbung trägt dazu bei, daß die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Erzeugnisse objektiv herausgestellt werden. Diese Werbemethode kann ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher über deren Vorteile darstellen. Auf europäischer Ebene sind Regelungen über die vergleichende Werbung in die Richtlinie über irreführende Werbung aufgenommen worden. Diese Regelungen sind bis 23. April 2000 umzusetzen.

Land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte unterliegen derzeit nicht der Produkthaftung, solange sie noch nicht verarbeitet sind. Eine Novelle zur Produkthaftungsrichtlinie sieht vor, daß dieser Ausschluß land- und forstwirtschaftlicher Naturprodukte bis 4. Dezember 2000 zu beseitigen ist.

Die Regierungsvorlage für ein Fernabsatz-Gesetz enthält zahlreiche wichtige Vorkehrungen zur Ver­besserung der Rechtslage der Verbraucher. Mit der Umsetzung der Fernabsatz-Richtlinie werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß der Verbraucher sowohl im Versandhandel als auch sonst im Distanzgeschäft über seinen Vertragspartner und über die Einzelheiten der Bestellung ausreichend informiert wird. Die Regierungsvorlage trägt damit dafür Sorge, daß auch in diesen Vertriebswegen transparente Verhältnisse herrschen. Weiters wird dem Verbraucher ein gesetzliches Rücktrittsrecht eingeräumt. Das ist vor allem deshalb zweckmäßig, weil der Verbraucher im Distanzgeschäft die Ware oder Dienstleistung nicht unmittelbar in Augenschein nehmen kann. Die Regelungen über den Fernabsatz gelten für den traditionellen Versandhandel, aber auch für neuartige Vertriebswege wie etwa für Bestellungen über das Internet.

Die Umsetzung der Fernabsatz-Richtlinie wird von einigen weiteren bedeutsamen Ergänzungen im Konsumentenschutzgesetz begleitet. Vor allem ist hier die Regelung des § 5j KSchG zu nennen, die in Hinkunft “Gewinnzusagen” von Unternehmern, die in der Folge nicht eingehalten werden, klagbar macht. Ferner wird den Problemen, die sich für die Verbraucher aus den Akquirierungsmethoden verschiedener Vereine ergeben haben, dadurch begegnet, daß der Beitritt und die weiteren Beziehungen zwischen Vereinen und nicht voll berechtigten Mitgliedern dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen, auch wenn der Verein im Einzelfall nicht Unternehmer ist.

Mit der Umsetzung der Unterlassungsklagen-Richtlinie werden den europäischen Verbraucherverbänden Mittel zur Hand gegeben, Verstöße gegen das Verbraucherschutzrecht auch dann zu verfolgen, wenn der Unternehmer von einem anderen Mitgliedstaat aus agiert.

Im Bereich der vergleichenden Werbung soll die bisherige Judikatur, die mit den bewährten General­klauseln des UWG 1984 die Richtlinie weitgehend berücksichtigt, abgesichert werden. Die nicht unmittelbar wörtlich übernommenen Teile dieser Richtlinie werden die Gerichte im Einzelfall in Form einer richtlinienkonformen Auslegung insbesondere der Generalklauseln des UWG 1984 berücksichtigen. Weiters soll auch im UWG 1984 die Unterlassungsklagen-Richtlinie umgesetzt werden.

Letztlich sollen land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte, die nach dem 1. Jänner 2000 in Verkehr gebracht werden, vollständig der Produkthaftung unterliegen.

Der Justizausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Juli 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Holger Bauer, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Thomas Barmüller, Dr. Michael Krüger, Mag. Dr. Josef Trinkl, Anna Huber, Dr. Johannes Jarolim und die Ausschußobfrau Mag. Dr. Maria Theresia Fekter sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek.

Von den Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Johannes Jarolim wurde ein Abände­rungsantrag zur Regierungsvorlage eingebracht und wie folgt begründet.

“Mit den Änderungen in § 41a KSchG soll der Dringlichkeit zur Regelung der sogenannten ,Gewinn­spiele‘ (§ 5j KSchG) und der Beziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern (§ 1 Abs. 5 KSchG) Rechnung getragen werden. Diese Bestimmungen sollen mit 1. Oktober 1999 in Kraft treten, zumal hier keine Notwendigkeit für eine längere Übergangsfrist besteht. Auch werden hiefür spezifische Übergangs­regelungen vorgesehen, die nicht auf den Vertragsschluß abstellen.”

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage (1998 der Beilagen) in der Fassung des erwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.

Weiters hat der Justizausschuß gleichfalls einstimmig folgende Ausschußfeststellungen beschlossen:

“Zu § 1 Abs. 5 KSchG:

Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des I. und II. Hauptstücks des Konsumentenschutz­gesetzes auf die Beziehungen zwischen einem Verein (im Sinn des Vereinsgesetzes 1951) und seinen Mitgliedern ist nach § 1 Abs. 5 KSchG der Umstand, daß der Verein nur eingeschränkte Mitglied­schaftsrechte gewährt. Diese Bestimmung wird in der Regel dann zur Anwendung kommen, wenn die Statuten des betreffenden Vereins nicht einen Mindeststandard an Mitgliedschaftsrechten bieten. Die Mitgliedschaftsrechte werden in diesem Sinn eingeschränkt sein, wenn nicht alle Vereinsmitglieder grundsätzlich gleich behandelt werden, wenn bei der Willensbildung gegen das ,demokratische Prinzip‘ verstoßen wird, wenn den Mitgliedern keine Informationsrechte zustehen oder wenn sie aus dem Verein ausgeschlossen werden können, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt oder ohne daß dieser Ausschluß im Rahmen eines rechtsstaatlich einwandfreien Verfahrens überprüft werden kann. Dagegen wird man nicht von ,eingeschränkten Mitgliedschaftsrechten‘ sprechen können, wenn Statuten Vorkehrungen gegen Manipulationen bei der Willensbildung vorsehen (etwa wenn die Mitgliedschaftsrechte dem Mitglied erst nach einer gewissen Wartezeit zustehen).

Zu § 31a KSchG:

Im Fall des Mißbrauchs einer Zahlungskarte im Ausland wird dem österreichischen Kartenaussteller auf Grund bestehender internationaler Übereinkommen in der Regel ein Regreßanspruch gegen die ausländi­schen Partnerorganisationen und Vertragsunternehmen zustehen. Diese internationalen Übereinkommen sehen für die Erhebung dieses Regreßanspruchs verhältnismäßig kurze Fristen vor. Verstreichen diese Fristen ungenützt, so erlischt der Regreßanspruch. Fristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kartenaussteller für die Erhebung allfälliger Einwände des Karteninhabers gegen Abrechnungen werden dann angemessen sein, wenn sie mit den Fristen für die Erhebung eines Regreßanspruchs im internationalen Verfahren korrelieren und damit dem österreichischen Kartenaussteller die Möglichkeit eröffnen, sich am ausländischen Kartenaussteller oder Vertragsunternehmen, der oder das für die mißbräuchliche Verwendung der Karten verantwortlich ist, schadlos zu halten. Die allgemeinen gesetzlichen Regelungen über die Zumutbarkeit angemessener Fristen (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 2 KSchG) bleiben selbstverständlich unberührt.”

 

2

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 07 06

                                    Anna Huber                                                      Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Vertragsabschluß im Fernabsatz in das Konsumentenschutzgesetz eingefügt und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe­werb 1984 sowie das Produkthaftungsgesetz geändert werden (Fernabsatz-Gesetz)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz vom 8. März 1979, BGBl. Nr. 140, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/1998, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Die Bestimmungen des I. und des II. Hauptstücks sind auch auf den Beitritt zu und die Mitgliedschaft bei Vereinen anzuwenden, wenn diese zwar von ihren Mitgliedern Beiträge oder sonstige Geldleistungen verlangen, ihnen aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen und die Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken dient.”

2. Nach dem § 5 werden folgende §§ 5a bis 5j samt Überschrift eingefügt:

“Vertragsabschlüsse im Fernabsatz

§ 5a. (1) Die §§ 5c bis 5i gelten für Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, sofern sich der Unternehmer eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedient.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinn des Abs. 1 sind Kommunikationsmittel, die zum Abschluß eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartnern, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa die elektronische Post.

§ 5b. Die §§ 5c bis 5i sind nicht anzuwenden auf

           1. Verträge über Finanzdienstleistungen, das sind insbesondere Wertpapierdienstleistungen, Ver­sicherungen und Rückversicherungen, Bankdienstleistungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Versorgungsfonds sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsge­schäften,

           2. Verträge über den Bau und den Verkauf von Immobilien oder über sonstige Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung,

           3. Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, und

           4. Versteigerungen.

§ 5c. (1) Der Verbraucher muß rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen:

           1. Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers,

           2. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,

           3. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern,

           4. allfällige Lieferkosten,

           5. die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,

           6. das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des § 5f,

           7. die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden,

           8. die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises sowie

           9. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.

(2) Die in Abs. 1 genannten Informationen müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepaßten Art und Weise erteilt werden. Ihr geschäftlicher Zweck muß unzweideutig erkennbar sein.

(3) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind der Name oder die Firma des Unternehmers und der geschäftliche Zweck des Gesprächs zu dessen Beginn klar und verständlich offenzulegen. Die Verwen­dung eines Automaten als Gesprächspartner eines Verbrauchers bedarf dessen vorheriger – jederzeit widerruflicher – Zustimmung. Andere Regelungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Fern­kommunikationsmitteln bleiben unberührt.

(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Verträge

           1. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (Haus­lieferungen), sowie

           2. über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluß verpflich­tet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen (Freizeit-Dienstleistungen).

§ 5d. (1) Der Verbraucher muß rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrags, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, eine schriftliche Bestätigung der in § 5c Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Informationen erhalten, soweit ihm diese nicht bereits vor Vertragsabschluß schriftlich erteilt wurden. Der schriftlichen Bestätigung (Informationserteilung) steht eine solche auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger gleich.

(2) Dem Verbraucher sind zudem rechtzeitig folgende Angaben schriftlich oder auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger zu übermitteln:

           1. Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 5e, einschließlich der in § 5f Z 1 genannten Fälle,

           2. die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher allfällige Beanstandungen vorbringen kann,

           3. Informationen über den Kundendienst und die geltenden Garantiebedingungen sowie

           4. bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer die Kündigungsbedingungen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Verträge über Hauslieferungen (§ 5c Abs. 4 Z 1) und Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 2) nicht anzuwenden. Sie sind weiters nicht auf Dienstleistungen anzuwenden, die unmittelbar durch den Einsatz eines Fernkommunikationsmittels erbracht werden, sofern sie auf einmal erbracht und über den Betreiber des Kommunikationsmittels abgerechnet werden; der Verbraucher muß jedoch die Möglichkeit haben, die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers zu erfahren, bei der er seine Beanstandungen vorbringen kann.

§ 5e. (1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

(2) Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

(3) Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nach § 5d Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten. Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten innerhalb dieser Frist nach, so beginnt mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen durch den Unternehmer die in Abs. 2 genannte Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts.

§ 5f. Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über

           1. Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (§ 5e Abs. 2 erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird,

           2. Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluß hat, abhängt,

           3. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,

           4. Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

           5. Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druck­schriften (§ 26 Abs. 1 Z 1),

           6. Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie

           7. Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1 und 2).

§ 5g. (1) Tritt der Verbraucher nach § 5e vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug

           1. der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie

           2. der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein ange­messenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.

(2) An Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben.

(3) § 4 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

§ 5h. (1) Tritt der Verbraucher nach § 5e von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag zurück, bei dem das Entgelt für die Ware oder Dienstleistung ganz oder teilweise durch einen vom Unternehmer oder in wirtschaftlicher Einheit von einem Dritten (§ 18) gewährten Kredit finanziert wird, so gilt der Rücktritt auch für den Kreditvertrag.

(2) Nach einem Rücktritt vom Kreditvertrag im Sinn des Abs. 1 hat jeder Teil dem anderen die empfangenen Leistungen zu erstatten. Dem Verbraucher können nur die Kosten einer allenfalls erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie der Ersatz der vom Unternehmer oder vom Dritten auf Grund der Kreditgewährung entrichteten Abgaben auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben. Ansprüche gegen den Verbraucher auf Zahlung sonstiger Kosten und von Zinsen sind ausgeschlossen.

§ 5i. (1) Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, hat der Unternehmer eine Bestellung des Verbrauchers spätestens 30 Tage nach dem auf die Übermittlung der Bestellung durch den Verbraucher folgenden Tag auszuführen, es sei denn, daß er das Anbot des Verbrauchers nicht annimmt.

(2) Kann der Unternehmer eine Bestellung des Verbrauchers nicht ausführen, weil die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht verfügbar ist, so hat er dies dem Verbraucher unverzüglich mitzuteilen und ihm bereits geleistete Zahlungen zu erstatten. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer das Anbot des Verbrau­chers nicht annimmt.

(3) Abs. 1 ist auf Verträge über Hauslieferungen (§ 5c Abs. 4 Z 1) und Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 2) nicht anzuwenden.

§ 5j. Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.”

3. § 13a Abs. 1 lautet:

“(1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung

           1. der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt,

           2. der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung und

           3. des Schutzes im Sinn der §§ 5c bis 5i und 31a bei Fernabsatzverträgen (§ 5a)

insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.”

4. Nach dem § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

“§ 28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustür­geschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhält­nissen, Abschlüssen im Fernabsatz oder der Vereinbarung von mißbräuchlichen Vertragsklauseln gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.

(2) § 28 Abs. 2 ist anzuwenden.”

5. § 29 lautet:

“§ 29. (1) Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden.

(2) Liegt der Ursprung des Verstoßes (§§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1) in Österreich, so kann der Anspruch auch von jeder der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucher­interessen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werde, sofern

           1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und

           2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung diese Klagsführung rechtfertigt.

(3) Die Veröffentlichung ist bei Klagseinbringung nachzuweisen.”

6. Nach dem § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:

“Mißbrauch von Zahlungskarten im Fernabsatz

§ 31a. Wenn bei einem Vertragsabschluß im Fernabsatz (§ 5a) eine Zahlungskarte oder deren Daten mißbräuchlich verwendet werden, so kann der berechtigte Karteninhaber vom Aussteller der Karte verlangen, daß eine Buchung oder Zahlung rückgängig gemacht bzw. erstattet wird. Von dieser Bestimmung kann zum Nachteil eines Verbrauchers nicht abgewichen werden.”

7. In § 32 Abs. 1 werden

a) am Ende der Z 5 das Wort “oder” durch einen Beistrich und

b) am Ende der Z 6 der Punkt durch das Wort “oder” ersetzt sowie

c) folgende Z 7 angefügt:

         “7. ein Ferngespräch beginnt, ohne zu Beginn des Gesprächs den Namen (die Firma) des Unter­nehmers und den geschäftlichen Zweck des Gesprächs klar und verständlich offenzulegen.”

8. In § 41a werden folgende Abs. 6 bis 10 angefügt:

“(6) § 1 Abs. 5, § 5j und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 5 ist auf den Beitritt und die Mitgliedschaft bei Vereinen nicht anzuwenden, wenn der Beitritt vor dem 1. Oktober 1999 erfolgt ist. § 5j ist auf Gewinnzusagen und andere vergleichbare Mitteilungen, die einem bestimmten Verbraucher vor dem 1. Oktober 1999 zugegangen sind, nicht anzuwenden.

(8) Die §§ 5a bis 5i, 13a Abs. 1, 31a und 32 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(9) Die in Abs. 8 genannten Bestimmungen sind auf Verträge, die vor dem 1. Juni 2000 geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.

(10) Die §§ 28a und 29 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.”

9. In § 42 wird die Wendung “Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz” durch das Wort “Bundeskanzler” ersetzt.

Artikel II

Änderungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 2

a) entfällt der letzte Satz des Abs. 1;

b) werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 2, 3, 4 und 5 eingefügt:

“(2) Vergleichende Werbung, die weder gegen Abs. 1 noch gegen die §§ 1, 7 und 9 Abs. 1 bis 3 verstößt, ist zulässig.

(3) Zusätzlich ist vergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, hinsichtlich des Vergleiches nur dann zulässig, wenn

           1. sie sich bei Waren mit Ursprungsbezeichnung in jedem Fall auf Waren mit gleicher Bezeichnung bezieht oder

           2. sich der Vergleich auf ein Sonderangebot bezieht, der Zeitpunkt des Endes des Sonderangebotes und, wenn das Sonderangebot noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Zeitraums, in dem der Sonderpreis oder andere besondere Bedingungen gelten, klar und eindeutig angegeben werden.

(4) Wer im geschäftlichen Verkehr gegen Abs. 3 verstößt, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

(5) In Verfahren auf Unterlassung oder Schadenersatz nach den Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 sind vom Werbenden die entsprechenden Beweise für die Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu verlangen, in den Fällen irreführender Werbung aber nur dann, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer Verkehrsteilnehmer im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint.”;

c) erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung “(6)”.

2. § 14 lautet:

“§ 14. (1) In den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6a, 9a, 9c und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der §§ 1, 2, 6a, 9a und 9c kann der Anspruch auf Unterlassung auch von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichi­schen Gewerkschaftsbund geltend gemacht werden. In den Fällen irreführender Werbung nach den §§ 1 oder 2 Abs. 1 kann der Unterlassungsanspruch auch vom Verein für Konsumenteninformation geltend gemacht werden.

(2) Liegt der Ursprung des Verstoßes in den Fällen irreführender Werbung gegen die §§ 1 oder 2 Abs. 1 in Österreich, so kann der Anspruch auf Unterlassung auch von jeder der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern

           1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und

           2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung diese Klagsführung rechtfertigt.

(3) Die Veröffentlichung nach Abs. 2 ist bei Klagseinbringung nachzuweisen.”

3. Nach dem § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

“§ 28a. Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.”

4. § 29 Abs. 2 lautet:

“(2) Wer diesem Verbot oder den in den §§ 27, 28 und 28a ausgesprochenen Verboten zuwider­handelt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 S zu bestrafen.”

5. § 43 Abs. 1 lautet:

 

“(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Justiz betraut; hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 32, soweit es sich um Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe handelt, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.”

6. Nach dem § 43 wird folgender § 44 angefügt:

“§ 44. (1) Die §§ 2 Abs. 1 bis 6, 28a, 29 Abs. 2 und 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. April 2000 in Kraft.

(2) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.”

Artikel III

Änderungen des Produkthaftungsgesetzes

Das Produkthaftungsgesetz, BGBl. Nr. 99/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 510/1994, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 entfallen der zweite und der dritte Satz.

2. In § 8

a) wird in der Z 3 das Wort “oder” durch einen Punkt ersetzt und

b) entfällt die bisherige Z 4.

3. In § 19a wird folgender Absatz angefügt:

“(3) Die §§ 4 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Die Neufassung dieser Bestimmungen ist auf Produkte, die vor dem 1. Jänner 2000 in Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden.”

Artikel IV

Umsetzung

Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertrags­abschlüssen im Fernabsatz, ABl. Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S 19, die Richtlinie 97/55/EG zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Wer­bung, ABl. Nr. L 290 vom 23. Oktober 1997, S 18, die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, und die Richtlinie 99/34/EG zur Änderung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte umgesetzt.