2075 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über den Antrag 1170/A der Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder, Dr. Günther Kräuter, Mag. Dr. Udo Grollitsch und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mineral­rohstoffgesetz – MinroG geändert wird

Die Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder, Dr. Günther Kräuter, Mag. Dr. Udo Grollitsch und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. Juni 1999 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

”Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anordnung einer Bergung mit Erkenntnis vom 2. Juni 1999, Zl. 98104/0226-11, für rechtswidrig erklärt, weil der § 201 des Berggesetzes 1975 eine derartige Anordnung nicht zulasse. Da die Nachfolgebestimmung des § 201 des Berggesetzes 1975, der § 177 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, die vorgenannte Bestimmung im wesentlichen übernommen hat und auch sonst keine Bestimmung des MinroG eine solche Anordnung zuläßt, erscheint – auch im Hinblick auf künftige Vorfälle – eine entsprechende gesetzliche Regelung erforderlich.”

Der Wirtschaftsausschuß hat den gegenständlichen Antrag 1170/A in seiner Sitzung am 7. Juli 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder, Dr. Günther Kräuter, Peter Marizzi, Mag. Helmut Peter, Mag. Dr. Udo Grollitsch, Günter Kiermaier, Ing. Monika Langthaler, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Kurt Eder und Helmut Haigermoser sowie der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Hannes Farnleitner.

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 1170/A enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Mit Stimmenmehrheit beschloß der Ausschuß:

”Der Wirtschaftsausschuß stellt fest, daß bis zur Beratung im Nationalrat eine legistische Beantwortung der Frage erstellt wird, derzufolge die mit einer Bergung beauftragten Unternehmen die Kosten der Bergung im wirtschaftlichen zumutbaren Umfang selbst zu tragen haben und wenn dieses Ausmaß überschritten und eine Bergung angeordnet wird, der Bund die über die wirtschaftliche Zumutbarkeit hinausgehenden Kosten zu tragen hat.”

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Wirtschaftsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 07 07

                                  Karlheinz Kopf                                                            Ingrid Tichy-Schreder

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz – MinroG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, wird wie folgt geändert:

Nach § 177 wird folgender § 177a samt Überschrift angefügt:

Bergung von Personen (Tote, Vermißte)

§ 177a. (1) Nach im § 97 angeführten Unfällen kann auch die Bergung von Personen (Tote, Vermißte) angeordnet werden, soweit dadurch keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Personen droht oder drohen kann und die Bergung wirtschaftlich zumutbar ist. § 149 gilt sinngemäß.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter Beachtung anerkannter betriebswirtschaftlicher Grundsätze nähere Bestimmungen über die wirtschaftliche Zumutbarkeit, über die Voraussetzungen für einen allfälligen Ersatz der erwachsenen Bergungskosten und über die Beiziehung von Sachverständigen durch Verordnung erlassen.”

Artikel II

(Verfassungsbestimmung) § 177a ist auch auf Ereignisse und Gegebenheiten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgetreten sind, anzuwenden.