2084 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über die Regierungsvorlage (1914 der Beilagen): Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG)


Das UOG 1993, BGBl. Nr. 805, und das KUOG, BGBl. I Nr. 130/1998, regeln taxativ die Einrichtung der österreichischen Universitäten bzw. Universitäten der Künste; hinzu kommt noch die Donau-Universität Krems gemäß dem DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994. Ausländische bzw. private Institutionen können demgegenüber bisher in Österreich nicht als Universitäten tätig werden; ihre Anerkennung als Privatuniversitäten soll durch den in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzesvorschlag ermöglicht werden.

Diese Akkreditierung soll bescheidmäßig durch einen mittels Verfassungsbestimmung als weisungsfreie Verwaltungsbehörde eingerichteten, aber der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unterliegenden Akkreditierungsrat, dessen acht Mitglieder von der Bundesregierung bestellt werden, erfolgen und in regelmäßigen Abständen überprüft werden. An die Akkreditierung knüpft sich die studienrechtliche Wirkung, daß die an diesen Privatuniversitäten abgelegten Prüfungen bzw. erwor­benen Studienabschlüsse so zu behandeln sind, als handle es sich um ausländische, das heißt, daß die Bestimmungen des UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, über die Anerkennung von Prüfungen bzw. Nostrifi­zierung von Studienabschlüssen anzuwenden sind. Die Lehrenden und Studierenden an akkreditierten Privatuniversitäten sollen jenen an österreichischen Universitäten in fremden- und ausländerbeschäfti­gungsrechtlicher Hinsicht gleichgestellt sein; weiters ist die Gleichstellung der Studierenden in sozial­rechtlicher Hinsicht sowie ihre Mitgliedschaft in der Österreichischen Hochschülerschaft vorgesehen. Eine Zuteilung von Förderungsmitteln des Bundes für den laufenden Betrieb einer akkreditierten Privatuniversität soll ausgeschlossen, die vertraglich zu vereinbarende Finanzierung der Einrichtung bestimmter Studienrichtungen hingegen möglich sein.

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Juli 1999 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuß fungierte der Abgeordnete Werner Amon.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Martina Gredler, MMag. Dr. Willi Brauneder, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Sonja Ablinger, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl, Dr. Gertrude Brinek, DDr. Erwin Niederwieser und MMag. Dr. Madeleine Petrovic.

Die Abgeordnete Dr. Martina Gredler brachte einen Abänderungsantrag zu § 2 Z 4 und 5 sowie einen Abänderungsantrag zu § 4 Abs. 5 des in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzesvorschlages ein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag mit Stimmen­mehrheit angenommen. Die beiden Abänderungsanträge der Abgeordneten Dr. Martina Gredler fanden nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Mit Stimmenmehrheit traf der Ausschuß die folgende Feststellung zu § 4 Abs. 5 des Universitäts-Akkre­ditierungsgesetzes:

“Der Wissenschaftsausschuß geht davon aus, daß eine angemessene Vertretung von Frauen bei der Bestel­lung der Mitglieder des Akkreditierungsrates dann gegeben ist, wenn sie mindestens dem in den Frauen­förderungsplänen der Bundesregierung angestrebten Frauenanteil entspricht.”

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1914 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.


Wien, 1999 07 09

                                  Werner Amon                                                                   Dr. Martin Graf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

 

Abweichende persönliche Stellungnahme


der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung über die Regierungsvorlage (1914 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungsein­richtungen als Privatuniversitäten (Uni­versitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG)

Die grüne Fraktion steht der mit dieser Regierungsvorlage vorgesehenen Zulassungsmöglichkeit für Privatuniversitäten ablehnend gegenüber. Die Gründe dafür sind folgende:

1. Verhältnis öffentliche Universitäten – Privatuniversitäten

Dieses Verhältnis ist in keiner Weise geklärt. Es besteht daher unserer Ansicht nach die Gefahr, daß die zukünftig einzurichtenden Privatuniversitäten längerfristig negative Konsequenzen für das öffentliche Hochschulsystem hervorrufen könnten, wie eine inhaltliche und finanzielle “Aushungerung”.

So ist beispielsweise das Finanzierungsverbot des Bundes an Privatuniversitäten nicht konsequent formu­liert, da bereits im nächsten Halbsatz der Regierungsvorlage Verträge zwischen Bund und Privatuniversi­täten zur Erbringung von Lehr- und Forschungsleistungen von Privatuniversitäten für zulässig erklärt werden. Auch finanzielle Zuwendungen von Ländern und Gemeinden an Privatuniversitäten sind nicht ausgeschlossen.

Offenkundig ist das einzige Ziel der gegenständlichen Regierungsvorlage, ein möglichst einfaches Zulas­sungsverfahren für Privatuniversitäten zu schaffen. Unserer Ansicht nach wurde in diesem Zusammen­hang jedenfalls nicht ausreichend dafür Sorge getragen, daß der Grundsatz des chancengleichen Zuganges zu Bildung in Österreich erhalten wird. Es besteht daher die Gefahr des Abwanderns sozial privilegierter Studierenden in den privaten Sektor, wo auf Grund einer besseren Finanzlage (Studiengebühren) eine hochwertige Ausbildung angeboten werden kann, die auch auf dem Arbeitsmarkt eine höhere Wertigkeit hat. Notwendige Reformen an den staatlichen Universitäten werden dadurch noch unwahrscheinlicher.

2. Agieren der Privatuniversitäten im gesetzlichen Freiraum

Staatliche Universitäten sowie Betreiber von Fachhochschulen müssen sich an zahlreiche legistische Vorgaben halten, die insbesondere zur Wahrung der studentischen Interessen dienen. Für die zukünftigen Privatuniversitäten sollen im Gegensatz dazu nur sehr wenige gesetzliche Auflagen gelten. Damit wird nicht nur eine ungerechtfertigte Erleichterung für Privatuniversitäten bei der Gründung im Vergleich zu anderen Hochschuleinrichtungen geschaffen, sondern auch die Interessen der Studierenden massiv unter­laufen.

3. Mangelnde Qualitätssicherung

Die in § 2 der Regierungsvorlage genannten Voraussetzungen für die Akkreditierung sind unserer Ansicht nach unzureichend und zuwenig konkret und garantieren keine ausreichende Qualitätssicherung im Bereich der Privatuniversitäten. Es müssen genauere Kriterien festgelegt werden, die zumindest den Standard des Fachhochschul-Studiengesetzes erreichen sollten.

4. Keine Sicherung studentischer Interessen

Wie oben erwähnt, zwingt der Gesetzgeber staatliche Universitäten bzw. Fachhochschulen zur Einhaltung bestimmter Vorgaben im Interesse der “schwächsten” Gruppe an der Uni, der Studierenden. Insbesondere ist hier die Normierung der studentischen Mitbestimmung zu nennen. Für die Privatuniversitäten würde das nicht gelten. Andererseits sollen die Studierenden der Privatuniversitäten Mitglieder der Öster­reichischen Hochschülerschaft sein. Dies erscheint unüberlegt, da in keiner Weise geregelt ist, wie die ÖH ihre Vertretungsaufgabe im Bereich der Privatunis wahrnehmen soll, da es ja keine Mitbestimmungsrege­lungen für diese gibt.


5. Vorgang der Akkreditierung selbst

Im Gesetzentwurf ist ein “Akkreditierungsrat”, bestehend aus acht Mitgliedern, vorgesehen (4 BMW, 4 Rektorenkonferenzen), der per Bescheid über die Akkreditierung einer Privatuni entscheidet. Unserer Ansicht nach sollte die Akkreditierung in der Ministerverantwortlichkeit bleiben und per Verordnung erfolgen. Überdies scheint es nicht sinnvoll, wenn Mitglieder von staatlichen Universitäten über die Ein­richtung von “Konkurrenzunternehmen” entscheiden.

Die grüne Fraktion kann aus den genannten Gründen der gegenständlichen Regierungsvorlage nicht ihre Zustimmung geben.

MMag Dr. Madeleine Petrovic