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der Abgeordneten Mag. Kukacka
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend ungeklärte Fragen bei der Vereinbarung über lnfrastrukturvorhaben der
ÖBB
Am 4. Jänner 1996 wurde bekannt, daß der ehemalige Bundesminister für Finanzen
Dr. Staribacher und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
Mag. Klima eine Vereinbarung geschlossen hätten, wonach den ÖBB ein Kredit-
rahmen für lnfrastrukturvorhaben in der Höhe von insgesamt 60 Mrd. Schilling bis
zum Jahr 2000 gewährt wird. Da diese Vereinbarung sehr überraschend
geschlossen und außerdem dem Parlament nicht vorgelegt wurde, ergeben sich
daher eine Reihe von offenen Fragen nach der gesetzlichen Grundlage dieser
Vorgangsweise sowie der Auswahl der geplanten Vorhaben.
Gemäß Art. 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der
Gesetze ausgeübt werden. Dies bedeutet aber auch, daß die Mitglieder der Bundes-
regierung Vollzugsakte nur gesetzeskonform setzen können. Für finanzielle
Vorhaben, so wie es die gegenständliche Vereinbarung über die lnfrastruktur-
investitionen darstellt, ist ebenso eine gesetziche Grundlage in Gestalt des Bundes-
finanzgesetzes notwendig. Es ist daher zu hinterfragen, ob die Vereinbarung ihre
Deckung im derzeit in Geltung stehenden Bundesfinanzgesetz findet bzw. ob über-
haupt diese lnvestitionsvorhaben im Budgetprogramm des Bundes gemäß § 12
Bundeshaushaltsgesetz festgelegt wurden. Gänzlich ungeklärt ist auch, woher die in
der Vereinbarung festgelegten 60 Mrd. Schilling kommen sollen. ln verschiedenen
Zeitungsberichten wird gemutmaßt, daß diese eine reine Kreditermächtigung an die
ÖBB darstellt. Dies bedeutet aber wiederum, daß die ÖBB dann eine Gesamt-
verschuldung in der Höhe von nahezu 100 Mrd. Schilling zu verzeichnen haben
werden. Diese der ÖBB alleine aus dem Titel lnfrastruktur aufgebürdeten Schulden
sind darauf zurückzuführen, daß der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr bisher den ÖBB die gesamten Kosten für die Bereitstellung und für den
Ausbau der lnfrastruktur - so wie dies in § 2 Bundesbahngesetz festgelegt ist - nicht
ersetzt hat.
ÖBB-GenDir. Draxler begrüßt ausdrücklich diese lnvestitionsmittel und hofft, damit
die Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem LKW verbessern zu können. lnsbesondere
will er ,,den LKW von Transitachsen verjagen und dort der billige Michel werden".
Damit stellt sich aber die Frage, ob diese Mittel tatsächlich entsprechend dem
Auftrag für lnfrastrukturvorhaben oder etwa gar für die Defizitabdeckung des Absatz-
bereiches verwendet werden.
ln verschiedenen Zeitungsberichten ist ÖBB-GenDir. Draxler mit Aussagen wider-
gegeben, wonach er zumindest einen Teil der lnfrastrukturinvestitionsmittel unter
anderem für Bahnhöfe verwenden will. Dies betrifft beispielsweise Baumaßnahmen
an den Bahnhöfen in Graz, in Wörgl, in Salzburg und in Wien, die mit den gegen-
ständlichen Mitteln finanziert werden sollen. lnsbesondere ist nach den Zeitungs-
berichten eine zeitgemäße und neue Architektur ein Anliegen des ÖBB-General-
direktors. ln diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, ob das Bundes-
bahngesetz unter dem vom Bund zu finanzierenden Bereich lnfrastruktur auch
Bahnhöfe versteht. Wenn nicht, so werden jedenfalls diese Mittel nicht gesetzes-
konform verwendet.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr folgende
A n f r a g e :
1) Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die zwischen dem Bundesminister
für Finanzen und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
getroffene Vereinbarung über einen mehrjährigen lnvestitionsrahmen im
Bereich der Schieneninfrastruktur?
2) ln welchen Ansätzen des Bundesfinanzgesetzes finden die gegenständliche
Vereinbarung bzw. die darin festgelegten lnvestitionsmittel ihre Grundlage?
3) ln welchem Passus des von der Bundesregierung gemäß § 12 Bundeshaus-
haltsgesetz zu erstellenden Budgetprogrammes ist die gegenständliche
Vereinbarung mit den darin vorgesehenen Beträgen enthalten?
4) Welche Rechtsnatur besitzt für Sie die gegenständliche Vereinbarung?
5) Werden durch diese Vereinbarung Rechtsansprüche Dritter begründet?
Wenn ja, welche und für wen?
6) Werden für die aufzunehmenden Kredite Bundeshaftungen gewährt?
7) Aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung gem. § 66 Bundeshaushaltsgesetz
beruhen die Haftungen des Bundes für diese Kredite?
8) Wie erklären Sie die Differenz zwischen den Bestimmungen im ÖBB-Gesetz,
wonach der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Grundsätze des
Bundeshaushalts einen mehrjährigen Rahmen für die Mittel für die Eisenbahn-
infrastruktur festzulegen hat, mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung,
nämlich daß der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jeweils einzelne Verein-
barungen über den Ausbau der Schieneninfrastruktur mit den Eisenbahnunter-
nehmen abschließen kann?
9) Wann wurde die gegenständliche Vereinbarung zwischen dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen
unterzeichnet?
10) Warum wurde diese Vereinbarung nicht dem Parlament zur Kenntnis gebracht?
11 ) Für welche Vorhaben sollen die vereinbarten lnvestitionsmittel zur Verfügung
stehen?
12) Sind von den abgedeckten lnfrastrukturvorhaben auch Hochleistungsstrecken
erfaßt?
Wenn ja, welche?
13) Wie viele lnvestitionsmittel sind jeweils für die ÖBB, die HL-AG, die Brenner-
eisenbahn-Gesellschaft und die Privatbahnen vorgesehen?
14) Auf welcher gesetzlichen Basis beruht die Kreditermächtigung an die Hoch-
leistungsstreckengesellschaft?
15) Auf welcher gesetzlichen Basis beruht die Kreditermächtigung an die Brenner
Eisenbahngesellschaft?
16) Auf welcher gesetzlichen Basis beruht die Kreditermächtigung für die Privat-
bahnen?
17) An Hand welcher objektiven Kriterien werden die zu finanzierenden lnfra-
strukturvorhaben ermittelt?
18) Wird für jedes lnfrastrukturvorhaben eine einzelne Vereinbarung über den
Ausbau der Schieneninfrastruktur mit den Eisenbahnunternehmen abgeschlos-
sen?
Wenn ja, entsprechen diese Vereinbarungen über Einzelvorhaben auch den
diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben in § 23 Bundeshaushaltsgesetz?
19) Auf welche entsprechenden EU-Regelungsmechanismen nimmt die Verein-
barung Bezug, insbesondere welche Artikel von welchen EU-Verordnungen
bzw. Richtlinien werden damit umgesetzt?
20) Wie wird sichergestellt, daß die Mittel tatsächlich für lnfrastrukturvorhaben ver-
wendet werden?