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der Abgeordneten Dietachmayr
und Genossen
an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
betreffend Haftung für durch Luftfahrzeuge hervorgerufene Schäden
In vereinzelten Fällen kommt es vor, daß bei der Landung oder dem Start eines
Verkehrsflugzeuges aufgrund von sogenannten Wirbelschleppen Schäden an den Dächern
benachbarter Häuser auftreten. Bei einer Schädigung von nicht beförderten Personen oder
Sachen durch Luftfahrzeuge tritt zwar eine Gefährdungshaftung nach dem Luftfahrtgesetz
ein, diese Haftung greift auch bei schuldlosem Verhalten des Schädigers, der Geschädigte
muß jedoch den Schädiger genau bezeichnen. Genau dieser ist beim Start oder beim
Landeanflug äußerst schwer zu eruieren, weil die Frequenzen zum Teil so hoch sind, daß -
wenn der Schaden nicht sofort vom Geschädigten bemerkt wird - der Schädiger nicht immer
genau bezeichnet werden kann.
Doch selbst wenn der Schädiger bzw. die jeweilige Fluglinie bekannt sein sollte, ist es für
einen Geschädigten meist ein schier unüberwindbares Hindernis, etwa von einer
ausländischen Fluglinie seinen Schaden ersetzt zu bekommen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr nachstehende
Anfrage:
1. Ist eine Änderung des Luftfahrtgesetzes geplant, in dem die Haftung für durch
Luftfahrzeuge hervorgerufene Sachbeschädigungen neu gefaßt wird?
2. Werden Sie dabei auch eine Solidarhaftung von Verursacher (Fluglinie) und
Flughafenhalter in Erwägung ziehen?
3. Haben Sie es dem Flughafenhalter zumutbar, daß er sich im Innenverhältnis aus einer
stärkeren Position als der Geschädigte beim Verursacher des Sachschadens
regressieren kann?
4. Gibt es derartige Überlegungen bereits in Ihrem Ressort?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
5. Haben Sie auch in Erwägung gezogen, daß sich der Flughafenhalter durch
Versicherungen gegen allfällige Regreßforderungen Geschädigter abdecken kann?