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der Abgeordneten Dietachmayr

und Genossen

an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

betreffend Haftung für durch Luftfahrzeuge hervorgerufene Schäden

 

 

In vereinzelten Fällen kommt es vor, daß bei der Landung oder dem Start eines

Verkehrsflugzeuges aufgrund von sogenannten Wirbelschleppen Schäden an den Dächern

benachbarter Häuser auftreten. Bei einer Schädigung von nicht beförderten Personen oder

Sachen durch Luftfahrzeuge tritt zwar eine Gefährdungshaftung nach dem Luftfahrtgesetz

ein, diese Haftung greift auch bei schuldlosem Verhalten des Schädigers, der Geschädigte

muß jedoch den Schädiger genau bezeichnen. Genau dieser ist beim Start oder beim

Landeanflug äußerst schwer zu eruieren, weil die Frequenzen zum Teil so hoch sind, daß -

wenn der Schaden nicht sofort vom Geschädigten bemerkt wird - der Schädiger nicht immer

genau bezeichnet werden kann.

 

Doch selbst wenn der Schädiger bzw. die jeweilige Fluglinie bekannt sein sollte, ist es für

einen Geschädigten meist ein schier unüberwindbares Hindernis, etwa von einer

ausländischen Fluglinie seinen Schaden ersetzt zu bekommen.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr nachstehende

 

 

Anfrage:

 

1. Ist eine Änderung des Luftfahrtgesetzes geplant, in dem die Haftung für durch

Luftfahrzeuge hervorgerufene Sachbeschädigungen neu gefaßt wird?

 

2. Werden Sie dabei auch eine Solidarhaftung von Verursacher (Fluglinie) und

Flughafenhalter in Erwägung ziehen?

 

3. Haben Sie es dem Flughafenhalter zumutbar, daß er sich im Innenverhältnis aus einer

 

stärkeren Position als der Geschädigte beim Verursacher des Sachschadens

 

regressieren kann?

 

 

4. Gibt es derartige Überlegungen bereits in Ihrem Ressort?

 

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

 

 

 

5. Haben Sie auch in Erwägung gezogen, daß sich der Flughafenhalter durch

 

Versicherungen gegen allfällige Regreßforderungen Geschädigter abdecken kann?