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der Abgcordnetcn Rosenstingl und Kollegcn
an den Bundesminister für Finanzcn
betreffend: ' 60 Mrd.S Pakct ' für die ÖBB
Am 11.12.1995 habcn der damaligc Finanz- und Verkehrsminister ein Papicr unterzcichnet,
das den ÖBB und den übrigen Bahnbaugesellschaften des Bundes Investitionen im Umfang
von 60 Mrd.S in den nächsten 5 Jahren ermöglichcn soll.
Diescr Vorgang wurde und wird in öffentlichen Erklärungen als ' Kreditermächtigung' bzw.
' Haftungsübernahme des Bundes' für entsprechende Kredite der ÖBB, HL-AG usw.
bezeichnet, was bedeutct, daß dicse Gesellschaften nun offensichtlich mit den zugesagten
Geldern 1996 zu bauen beginnen.
Dies ist insofern nicht unbedenklich, als eine entsprechende Haftungsübcrnahme gemäß
§66(1) Bundeshaushaltsgesetz ausdrücklich nur 'nach Maßgabe der hierfür im
Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art.42 Abs.5 B-VG
enthaltenen Ermächtigungen ' erlaubt ist, eine solche Ermächtigung aber weder im Budget
noch in einem entsprechenden Sondergesetz vorliegt. Demgegenüber wird seitens des
Verkehrsministeriums - zumindest in der Öffentlichkeit - argumentiert, eine solche
Ermächtigung sei aus dem Bundesbahngesetz abzuleiten: §2(6) 'Der Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen im Rahmen der Grundsätze des Bundeshaushaltes einen mehrjährigen Rahmen für
Mittelfür die Eisenbahninfrastruktur fest. '.
Diese Bestimmung, die interessanterweise - obwohl seit 1. 1.1994 in Kraft - bisher nie
angewendet wurde, erfüllt aber jedenfalls keine der genannten Bedingungen des
Bundeshaushaltsgesetzes, denn weder ist sie Teil des Budgets, noch ein Gesetz nach Art.42(5)
B-VG, dies sind nämlich jene (Finanz-) Gesetze, die dem Einspruchsrecht des Bundesrates
entzogen sind, und um ein solches handelt es sich beim Bundesbahngesetz keinesfalls, es war
vielmehr schr wohl - und zwar völlig korrekterweise - Verhandlungsgegenstand im
Bundesrat.
Auch erscheint es eigenartig, daß nun aufgrund dieses ' Rahmens' die HL-AG, deren
Finanzierung laut HL-Gesctz ausdrücklich durch die ASFINAG erfolgt, ohne entsprcchende
Gesetzesänderung plötzlich Gelder aus dem ÖBB-Infrastruktur ' Rahmen' erhalten soll.
Alles in allem sind hier eine ganze Reihe von rechtlichen Ungereimtheiten festzustellen, die
sich nach Ansicht der unterzeichneten Abgeordncten jedenfalls nur durch eine sorgfältige
parlamentarische Behandlung der Materie beheben lassen werden.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Finanzen
nachstehende
Anfrage :
1 . Auf welcher gesetzlichcn Basis ist es dem Verkehrs- bzw. Finanzminister ohne Befassung
des Parlaments möglich, Kreditermächtigungen bzw. Haftungszusagen für
Bahnbauprojekte der ÖBB, HL-AG, Brennereisenbahn, usw. zu geben?
2. Wer soll konkret als Kreditnehmer im genannten ' Rahmen', der 'dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Verfügung' steht, auftreten?
3. Welchen genauen rechtlichcn Charakter hat Ihrer Meinung nach die genannte
Vereinbarung mit dem Verkehrsminister?
4. Ist es richtig, daß Sie sich in diesem Punkt auf §2(6) BBG92 stützen?
5. Wenn nein; auf welcher sonstigen Rechtsgrundlage ist eine derartige Kreditermächtigung
bzw. Haftungsübemahme möglich?
6. Wie vereinbaren Sie diese Begründung mit den Bestimmungen des
Bundeshaushaltsgesetzes, insbesondere §66(1) BHG, auf das im Bundesbahngesetz
ausdrücklich Bezug genommen wird 'im Rahmen der Grundsätze des Bundeshaushaltes'
und das Haftungsübernahmen nur aufgrund des Budgets oder aufgrund eines besonderen
Bundesgesetzes im Sinne des Art.42(5) B- VG zuläßt?
7. Warum wurde diese Bestimmung in §2(6) des BBG92 erst mit nahezu zwei Jahren
Verspätung bcrücksichtigt, nachdcm §2 bereits mit 1.1.1994 in Kraft getreten ist?
8. Wie begründen Sie aufgrund dieser - nach Ansicht der Fragesteller zumindest äußerst
vagen - gesetzlichen Basis die Absicht, auch der HL-AG, deren Finanzierung gemäß §11
HLG ausdrücklich durch den Bund oder die ASFlNAG, nicht aber über selbst
aufzunehmende Kredite zu erfolgen hat, und anderen Bahngesellschaften Mittel zur
Verfügung zu stellen?
9. Welche konkreten Auswirkungen hat die genannte Vereinbarung bereits jetzt bzw. wann
soll Sie ihrer Meinung nach welche Wirkungen entfalten?
10.Wann werden bzw. wurden von lhnen und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr Vereinbarungen gemäß Art.I(2) in jeweils welchem Umfang mit welchen
Unternehmen abgeschlossen?
11.Welche ' EU-Regelungsmechanismen' sind im einzelnen mit dem Zitat in Art.II(1)
gemeint?
12.Welche begleitendcn Maßnahmen rechtlicher Art (Gesetzesinitiativen, ..) werden Sie im
Zusammenhang mit diesem ' 60 Mrd.S-Paket' noch ergreifen bzw. erscheinen lhnen
erforderlich?
13.Wie läßt sich diese Vorgangsweise des Finanzministers mit den in §2(1) BHG genannten
Zielen, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Budgetkonsolidierung in Einklang
bringen?
14.In welcher Form wird die beabsichtigte Kreditaufnahme für die Berechnung der gemäß der
' Maastricht-Kriterien' vorgesehenen maximalen Staatsverschuldung von 60% des BlP
relevant sein, zumal gemäß den einschlägigen EU-Bestimmungen Organisationen mit
eigener Rechtspersönlichkeit, deren Hauptmittel (mehr als 50%) aus Zuwendungen
öffentlicher Körperschaften stammen, dem öffentlichen Sektor und damit der 60%-
Staatsschuld zuzurechnen sind und wohl kaum zu erwarten ist, daß sich Zinsen und
Tilgungen für die 60 Mrd.S zu mehr als 50% aus Tarif- bzw. Benützungsgebührerlösen
(insbesondere bei der HL-AG!) bezahlen lassen werden?