141/J
der Abgeordneten Kier und Partner/innen
an den Bundesminister für Arbeit und Soziales
betreffend § 21 Abs. 8 AlVG
Mit dem letzten Strukturanpassungsgesetz wurden auch Änderungen im
Arbeitslosenversicherungsgesetz beschlossen. So wurden die notwendigen Zeiten der
neuerlichen (Mindest-) Beschäftigung als Voraussetzung für die Möglichkeit der erneuten
Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes nach vorher bereits erfolgtem Bezug von 20 auf 26
Wochen erhöht (§ 14 Abs. 2 AlVG). Mit dieser Maßnahme sollte verhindert werden, daß durch
kurze Beschäftigungen und Saisonbeschäftigungen das Arbeitslosengeld von diesen
Berufsgruppen gezielt überproportional in Anspruch genommen wird.
Durch diese Gesetzesänderung ist aber unser Ansicht nach auch der § 21 Abs. 8 tangiert. In
den neuen Sozialversicherungskodices wird dieser Paragraph aber ungeändert angeführt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
1 .) Ist es richtig, daß durch die Tatsache, daß ein erneuter Anspruch auf Arbeitslosengeld erst
wieder nach 26 Wochen Beschäftigung möglich ist - im aktuellen Konsolidierungsprogramm ist
sogar eine 28 Wochen Frist vorgesehen-, der erste Satz des § 21 Abs. 8 AlVG derogiert wird?
2.) Bedeutet das, daß Arbeitnehmer, die das 50 Lebensjahr, bzw. Arbeitnehmerinnen, die das
45. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, keine Möglichkeit mehr haben - nach Annahme eines
niedriger dotierten Jobs bzw. im Falle des Verlusts dieses neuen Arbeitsplatzes und erneuten
Bezuges von Arbeitslosengeld - Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Basis des vorletzten
Entgeltes zu beziehen?
3 .) Wenn nein, können Sie bitte darlegen, warum Sie unsere Interpretation nicht teilen?
4.) Wenn ja, warum wurde diese Tatsache in den Erläuterungen zum Strukturanpassungsgesetz
nicht erwähnt?
5 .) War diese Änderung beabsichtigt?
6.) Halten Sie diese Änderung vor dem Hintergrund der prekären Arbeitsmarktsituation für
sinnvoll, bzw. glauben Sie nicht, daß dadurch die Bereitschaft schlechter dotierte Jobs
anzunehmen, nachlassen wird?
7.) Werden Sie dafür Sorge tragen, daß der ursprünglichen Intention des § 21 Abs. 8 AlVG
wieder Rechnung getragen wird? Wenn ja, in welcher Form gedenken Sie das zu tun?
8.) Wenn nein, warum nicht?