141/J

 

 

 

der Abgeordneten Kier und Partner/innen

 

an den Bundesminister für Arbeit und Soziales

 

betreffend § 21 Abs. 8 AlVG

 

Mit dem letzten Strukturanpassungsgesetz wurden auch Änderungen im

Arbeitslosenversicherungsgesetz beschlossen. So wurden die notwendigen Zeiten der

neuerlichen (Mindest-) Beschäftigung als Voraussetzung für die Möglichkeit der erneuten

Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes nach vorher bereits erfolgtem Bezug von 20 auf 26

Wochen erhöht (§ 14 Abs. 2 AlVG). Mit dieser Maßnahme sollte verhindert werden, daß durch

kurze Beschäftigungen und Saisonbeschäftigungen das Arbeitslosengeld von diesen

Berufsgruppen gezielt überproportional in Anspruch genommen wird.

Durch diese Gesetzesänderung ist aber unser Ansicht nach auch der § 21 Abs. 8 tangiert. In

den neuen Sozialversicherungskodices wird dieser Paragraph aber ungeändert angeführt.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE

 

1 .) Ist es richtig, daß durch die Tatsache, daß ein erneuter Anspruch auf Arbeitslosengeld erst

wieder nach 26 Wochen Beschäftigung möglich ist - im aktuellen Konsolidierungsprogramm ist

sogar eine 28 Wochen Frist vorgesehen-, der erste Satz des § 21 Abs. 8 AlVG derogiert wird?

 

2.) Bedeutet das, daß Arbeitnehmer, die das 50 Lebensjahr, bzw. Arbeitnehmerinnen, die das

45. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, keine Möglichkeit mehr haben - nach Annahme eines

niedriger dotierten Jobs bzw. im Falle des Verlusts dieses neuen Arbeitsplatzes und erneuten

Bezuges von Arbeitslosengeld - Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Basis des vorletzten

Entgeltes zu beziehen?

 

3 .) Wenn nein, können Sie bitte darlegen, warum Sie unsere Interpretation nicht teilen?

 

4.) Wenn ja, warum wurde diese Tatsache in den Erläuterungen zum Strukturanpassungsgesetz

nicht erwähnt?

 

5 .) War diese Änderung beabsichtigt?

 

6.) Halten Sie diese Änderung vor dem Hintergrund der prekären Arbeitsmarktsituation für

sinnvoll, bzw. glauben Sie nicht, daß dadurch die Bereitschaft schlechter dotierte Jobs

anzunehmen, nachlassen wird?

 

7.) Werden Sie dafür Sorge tragen, daß der ursprünglichen Intention des § 21 Abs. 8 AlVG

wieder Rechnung getragen wird? Wenn ja, in welcher Form gedenken Sie das zu tun?

 

8.) Wenn nein, warum nicht?