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der Abgeordneten Dr.Lukesch, Dr.Maria Fekter

und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst

betreffend Durchführung von homo-, bi- und transsexuellen Projekten durch Organe

der Österreichischen Hochschülerschaft

 

Der Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft hat in seiner 2.Sitzung

des Wintersemesters 1995/96 mit 32:32 Stimmen zwar die Errichtung eines

,,LesBiSchwulen"-Referates abgeIehnt, aber in der Folge eine Dotierung für den

,,LesBischSchwuIer Bereich" (Formulierung in Budgetvoranschlag) im Wirtschaftsre-

ferat von öS 305.000,- beschlossen. Dieser Betrag wird aus den Einnahmen, die sich

aus den PflichtmitgIiedschaftsbeiträgen der ÖH in der Höhe von öS 75 Mio. und Un-

terstützungen nach § 17 Hochschülerschaftsgesetz sowie Subventionen des Bun-

desministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst in der Höhe von insgesamt

öS 3,8 Mio. zusammensetzt, zur Verfügung gestellt werden.

 

Desweiteren wurden durch den Hauptausschuß der Universität Wien für ein

,,HoBiTrans-Projekt" öS 100.000,- zur Verfügung gestellt. Dem Vernehmen nach soll

auch an der Technischen Universität Wien ein Referat für solche Projekte eingerich-

tet und ca. öS 70.000,- dafür budgetiert worden sein.

 

Da es sich bei den verwendeten Mitteln zum Teil um Beiträge der Mitglieder und zum

Teil um BundesmitteI handelt, erhebt sich einerseits die Frage der Widmungs-

gemäßheit solcher Zuwendungen und andererseits die Frage der KontrolIe der Sub-

ventionspraxis durch den zuständigen Bundesminister.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wissen-

schaft, Forschung und Kunst folgende

 

A n f r a g e

 

1 . lst es richtig, daß seitens verschiedenster Organe der ÖH für homo-, bi- und

transsexuelle Projekte insgesamt bis zu öS 500.000,- in den Voranschlägen ge-

währt wurden?

 

2. Können sie ausschließen, daß Mittel nach § 17 Hochschülerschaftsgesetz, die der

Abgeltung des VerwaItungsaufwandes dienen sollen, verwendet werden?

 

3. Zu welchen Aufgaben der ÖH nach § 2 (1) HochschüIerschaftsgesetz zähIt die

Verwendung dieser MitteI?

 

4. lst lhnen bekannt, welche Projekte mit diesen Mitteln durchgeführt werden sollen?