464/J

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Petrovic, Öllinger Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Arbeit und Soziales

betreffend Sozialversicherungspflicht für Werkverträge im Bereich von Kunst und Kultur

 

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wird auch eine Sozialversicherungspflicht für unechte Werkverträge eingeführt.  Diese Sozialversicherungspflicht fahrt unter anderem auch im Bereich von Kunst und Kultur zu teils problematischen Folgen, und es existiert ein hohes Maß. an Unklarheit bezüglich der Handhabung dieser Regelung.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1.       Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein Werkvertrag nicht sozialversicherungspflichtig ist?

 

2.       "Dienstnehmerähnlichkeit (... ) liegt dann vor, wenn der Eindruck wirtschaftlicher Unselbständigkeit des Beschäftigten im Verhältnis zum Beschäftigter überwiegt, ohne daß im Einzelfall sämtliche oder die Mehrzahl dieser Merkmale vorliegen müssen.  " Wer entscheidet darüber, ob die Kriterien in "ausreichendem Ausmaß" erfüllt sind?  Falls die Krankenkasse entscheidet, wer hat Einspruchsmöglichkeiten: der Werkvertragsnehmer, der Werkvertragsgeber oder beide?

 

3 .      Sozialversicherungspflicht besteht "wenn der Beschäftigte seine Leistungen (...) einer

          begrenzten Anzahl von Beschäftigten bzw. deren Kunden (... ) erbringt.' Wie soll der Auftraggeber wissen können, für wen der Auftragnehmer noch Leistungen erbringt?  Darf er den Angaben des Auftragnehmers glauben?  Ab wann gilt die Anzahl der Kunden nicht mehr als begrenzt?

 

4.       Wie wird verfahren, wenn sich erst nach Ablauf eines Werkvertrags herausstellt, daß es sich um einen sozialversicherungspflichtigen Vertrag handelt (z.B. bei Folgeaufträgen) und der Vertrag in gutem Glauben nicht gemeldet wurde?  Wie wird bei allgemeiner Säumigkeit bzw. bei dieser speziellen Säumigkeit verfahren?

 

5 .      Was ist, wenn ein Künstler (z.B. Musiker) bei einer Agentur unter Vertrag ist: Könnte von einem arbeitnehmerähnlichen Vertrag ausgegangen werden?

 

6.    Was sind Aufwandsentschädigungen (z.B. Vorstandsmitglieder eines gemeinnützigen Vereines bekommen für ihre Tätigkeit eine Stundenabgeltung in geringer Höhe):

          Werkverträge, Dienstverträge, freie Dienstverträge ... ? Sind sie von der ASVG­Neuregelung betroffen?

 

7.       Sind Verträge zwischen Kulturvermittlerlnnen und Künstlerlnnen, die einmalige Auftritte von Künstlerlnnen zum Inhalt haben von der Beitragspflicht ausgenommen?

 

8.       Ist an eine generelle Ausnahmeregelung für Künstlerlnnen, die für einen durch das BMWFK geförderten, Veranstalter Leistungen erbringen, gedacht?

 

9.       Ist an eine generelle Ausnahmeregelung für Kulturarbeiterlnnen, die für einen durch das BMWFK geförderten Veranstalter Leistungen erbringen, gedacht?

 

10.     Bei Werkverträgen sind im Honorar oft die Spesen inbegriffen.  Werden diese Spesen in die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge miteingerechnet?

 

11.     Fallbeispiel: Eine Kulturinitiative beauftragt eine Person mit der Lukrierung von Sponsormitteln und stellt eine 20%ige Beteiligung in Aussicht.  Handelt es sich um einen nicht-sozialversicherungspflichtigen Werkvertrag?

 

12.     Falls ja, auch dann:

          - wenn er die Infrastruktur des Auftragnehmers mitbenützen kann?

          - wenn er diese Tätigkeit nur für die eine Kulturinitiative (oder noch 2 andere) ausfährt?

 

13.     Falls nein: Welche Vertragssumme soll der Sozialversicherung gemeldet werden, wenn sich erst nach Erfüllung des Vertrages herausstellt, wie hoch das Honorar ist?

 

14.     Die Beträge zur Sozialversicherung sind am letzten des Kalendermonats fällig, in dem die versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wurde.  Bei Werkverträgen ist jedoch ein Erfolg geschuldet: Wie wird verfahren, wenn das Werk nicht geliefert und der Werkvertrag gekündigt wird?  Zahlen die Sozialversicherungsträger die bereits von Auftraggeber und Auftragnehmer geleisteten Beiträge an den Auftragnehmer zurück?

 

15.     Welche Summe ist einzuzahlen, wenn das vereinbarte Honorar eine prozentuelle Beteiligung ist, deren Höhe erst nach Abschluß des Werkes feststellbar ist?

 

16.     Was geschieht mit Personen, die bereits aus einem Angestelltenverhältnis, aus einem Werkvertragsverhältnis oder selbst versichert sind; müssen trotzdem die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden?

 

17.     Gibt es eine Höchstgrenze bei der Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung?

 

18.     Gibt es die Möglichkeit eines Ausgleichs am Jahresende?

 

19.     Wie schnell muß der Abschluß eines Werkvertrages gemäß §4 Abs. 4 ASVG oder §4 Abs. 3 Z. 12 ASVG gemeldet werden.

 

20.     Fallbeispiel: jemand schließt einen Werkvertrag über 20.000 öS auf 8 Monate ab.  Laut ASVG-Neuregelung besteht für die Dauer des Vertragsverhältnisses

          Versicherungsschutz.  Laut Auskunft des Sozialministeriums wird geprüft, ob die Erfüllung des Werkes tatsächlich so lange brauchen kann.  Wie wird die Zeitspanne geschätzt, wie lange jemand für ein Werk tatsächlich brauchen darf, wenn es sich z.B. um künstlerische Arbeiten handelt?

 

21.     Was ist ein "hauptberuflich tätiger Kunstschaffender"?

 

22.     Was ist das Kriterium für die "Hauptquelle der Einnahmen"?

 

23.     Wie werden Werkverträge behandelt, die österreichische Künstler oder

          Künstlergruppen im Ausland/mit einem ausländischen Kulturveranstalter (etwa bei einem

          Gastspiel) abschließen?

 

24.     Wie werden Werkverträge behandelt, die ausländische Künstler oder Künstlergruppen mit österreichischen Kulturveranstaltern abschließen?

 

25.     In Bereichen, die zu einem großen Prozentsatz durch Subventionen (über)leben (z.B. Kultur-, Sozialbereich), führt die enorme (administrative und finanzielle) Mehrbelastung entweder zu einer noch größeren Selbstausbeutung (noch mehr ehrenamtliche bzw. schlecht bezahlte Arbeit) oder zur Verringerung des (kulturellen) Angebots und (sozialen) Engagements.  Halten Sie das für sozialpolitisch sinnvoll?  Falls nein, welche Möglichkeiten gibt es, dies zu verhindern - ist zum Beispiel die Einrichtung eines Sozialversicherungsfonds für diese Gruppen ein gangbarer Weg?

 

26.     Wie hoch schätzen Sie den Mehraufwand für Verwaltungskosten ein, den die Administration der Neuregelungen verlangt?

 

27.     In welchem Verhältnis steht dieser Mehraufwand zu den Mehreinnahmen, die durch die ÄSVG-Novelle lukriert werden?