877/J

 

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag.  Haupt, Dr. Krüger, Dolinschek , Dr. Preisinger an die Frau Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend Nichteinhaltung des Minderheitenschulgesetzes gem. § 16 und § 16a

 

 

In einigen Kärntner Volksschulen zeigt die Praxis, daß das Minderheitenschulgesetz gern. § 16 und § 16a nicht eingehalten wird.  So stellt sich die derzeitige Situation wie folgt dar:

 

1 .   Bei einer einzigen Anmeldung zum zweisprachigen Unterricht ist der zweisprachige Lehrer automatisch klassenführender Lehrer.

2.    Der 'einsprachige' Lehrer wird dann ohne Rücksicht auf sein Dienstalter zum Zweitlehrer.

3.    Sobald es mehrere Anmeldungen in den verschiedenen Schulstufen am zweisprachigen Unterricht gibt, muß der 'einsprachige' Lehrer den Dienstort wechseln.

 

Weiters zeigt die Praxis, daß viele Schüler, die zum -zweisprachigen Unterricht angemeldet werden, über geringe bis gar keine Kenntnisse der slowenischen Sprache verfügen-.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten in diesem Z

Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nachstehende

Anfrage

1.    Ist Ihnen o. a. Sachverhalt bekannt?

 

2.    Wenn ja, aus welchen Gründen wird dem Minderheitenschulgesetz gern. § 16 und §16a in einigen Kärntner Volksschulen nicht entsprochen"

 

3.    Welche Kärntner Schulen und welche Klassen sind von dem Umstand, daß bei einer einzigen Anmeldung zum zweisprachigen Unterricht der zweisprachige Lehrer automatisch klassenführender Lehrer wird, betroffen'.'

 

4.    Wieviele Lehrer (männlich und weiblich) sind von dem Umstand, daß bei einer einzigen Anmeldung zum zweisprachigen Unterricht der zweisprachige Lehrer automatisch klassenführender Lehrer wird, betroffen"

 

5.    Wieviele 'einsprachige" Lehrer (männlich und weiblich) sind aus o. a. Gründen zum Zweitlehrer degradiert worden?

 

6.    Wieviele "einsprachige' Lehrer (männlich und weiblich) mußten aus o. a. Gründen den Dienstort wechseln?

 

 

7.      Was gedenken Sie zu tun, daß das Minderheitenschulgesetz gern. § 16 und § 16a in Zukunft eingehalten wird?

 

8.      Ist es Ihrer Meinung nach sinnvoll, daß Schüler, die über geringe bzw. gar keine Kenntnisse der slowenischen Sprache verfügen, zum zweisprachigen Unterricht angemeldet werden?

 

9.      Ist ein effizienter Unterricht mit Schülern, die über geringe bzw. gar keine Kenntnisse der slowenischen Sprache verfügen, überhaupt möglich?

Wenn nein, was gedenken Sie zu tun, um den Schülern mit mangelnden Kenntnissen der slowenischen Sprache, eine effiziente Vorbereitung für den zweisprachigen Unterricht zu ermöglichen?

 

 

 

 

 

 

·    27. Juni 1996