911/J

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Maria Schaffenrath und Partnerinnen

an die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

betreffend bürokratischer Schikanen bei der Prüfungsordnung für Extrernisten.

 

In § 42 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes werden die Zulassungsbedingungen für

Externistenreifeprüfungen u.a. dahingehend normiert, daß den Kandidatlnnen eine

Wartefrist von sechs Monaten zwischen der letzten Zulassungsprüfung und der

Hauptprüfung auferlegt wird.  Der letzte Halbsatz des Abs. 6 lautet:

... 1. bei Externstenreifeprüfungen, Externistenreife- und befähigungsprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen sowie Externistenabschlußprüfungen mit Zu­lassungs- und Hauptprüfungen darf der Prüfungskandidat frühestens sechs Mo­nate nach dem Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung der letzten Zulassungsprüfung-' antreten."

Als Begründung für diese Frist wird vielfach angeführt, man müsse den Externisten eine Mindestzeit zur Vorbereitung auf die Hauptprüfung vorschreiben.  Eine derartige Vorschreibung einer Mindestvorbereitungsfrist ist kaum nachvollziehbar und ist im Bereich von Externistenprüfungen mit Sicherheit systemwidrig; zudem: welchen Sinn hätten dann die ja auch für Externisten geltenden Bestimmungen bezüglich jener Wartefristen, die dann einzuhalten sind, wenn ein Kandidat reprobiert wird?

Darüber hinaus führt die Sperre von sechs Monaten oft zu weit längeren Wartepau­sen zwischen Zulassungsprüfung und Hauptprüfungen: wenn die Hauptprüfung bei­spielsweise an einem 16.9. beginnt, müssen die Kandidatlnnen nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 6 SchUG ihre letzte Zulassungsprüfung bis zum 16.3. abgeschlossen haben.  Wird dieser Zeitpunkt versäumt - wobei die Kandidatlnnen diesbezüglich auf die Festlegung der Prüfungstermine durch die staatlichen Kommissionen angewie­sen sind - verlängert sich die Wartefrist für das Antreten zur Hauptprüfung bis zum nächsten Termin im Februar, wodurch insgesamt eine Verzögerung von weiteren 5 Monaten entsteht.  Die Sperrfrist führt in diesen Fällen also zu Verzögerungen von bis zu 1 1 Monaten!

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die

Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten folgende

 

 

Anfrage

 

1.       Welchen pädagogischen Sinn sehen Sie in der oben zitierten Wartefrist in den Zulassungsbedingungen für Externistenreifeprüfungen?

 

2.    Weicher sonstiger Zweck wird Ihrer Auffassung nach mit dieser Regelung ver­folgt, insbesondere da im gleichen Absatz des SchUG ohnedies als Grundvor­aussetzung normiert wird, daß "der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungs­termin nicht junger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bil­dungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre" und daher eine Bevorzugung von Externisten gegenüber Absolventinnen der Regel­schule ausgeschlossen ist?

 

3.    Stimmen Sie mit jener Argumentation überein, die den Zweck dieser Regelung in der Vorschreibung eines bestimmten Vorbereitungszeitraumes für die Prüfungs­kandidatlnnen sieht?

 

4.    Halten Sie es für sinnvoll und notwendig, erwachsenen Menschen per Gesetz vorzuschreiben, wie lange sie sich auf eine Prüfung vorzubereiten haben?

 

5.    Weiche negativen Folgen wären Ihrer Meinung nach zu befürchten, würde der oben zitierte letzte Halbsatz des § 42 Abs. 6 SchUG ersatzlos wegfallen?

 

6.    Welche andere Möglichkeit sehen Sie, die eingangs beschriebene, ungerecht­fertigt lange Dauer der Wartefrist für manche Kandidatinnen abzuschaffen?