1143/J

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag.  Terezija Stoisfts, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst

betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Bezüge in den Fällen Höchtl und Frischenschlager

 

 

 

Die Abgeordneten Höchtl und Frischenschlager haben jene Bestimmung des Beamtendienstgesetzes in Anspruch genommen, aufgrund derer einem Beamten, der auf seinem bisherigen Arbeitsplatz weiter beschäftigt wird, die zur Mandatsausübung erforderliche freie Zeit zu gewähren ist.  Freilich haben die beiden genannten Abgeordneten - laut ihren eigenen Angaben - durch jeweils längere Zeiträume hindurch überhaupt keine Arbeitsleistung erbracht.  In diesem Fall ist die genannte Bestimmung des Beamtendienstrechtsgesetzes nicht anwendbar.  Die beiden genannten Abgeordneten wären vielmehr gemäß § 17 Abs 2 i.V.m. § 14 Abs 2 BDG in den Ruhestand zu versetzen gewesen.  In diesem Fall wären ihre Bezüge entsprechend geringer ausgefallen.  Den Differenzbetrag zwischen dem den beiden Abgeordneten gebührenden Ruhebezug und den von ihnen tatsächlich erhaltenen Bezügen haben Dr. Höchtl und Dr. Frischenschlager somit zu Unrecht bezogen.  Gemäß § 13a Gehaltsgesetz sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) dem Bund zu ersetzen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.    Warum sind die Abgeordneten Höchtl und Frischenschlager entgegen den Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes von ihren Dienstbehörden nicht in den Ruhestand versetzt worden?

 

2.    Werden Sie die von den beiden Abgeordneten zu Unrecht empfangenen

Leistungen gemäß § 13a Abs 1 Gehaltsgese    n diesen zurückfordern?