1201/J

 

 

 

 

der Abgeordneten Kier, Motter und Partnerlnnen

 

an den Bundesminister für Arbeit und Soziales

 

betreffend die Umwandlung der pflichtgemäßen Kostenersatzleistungen für Rettungs-

und Krankentransporte durch die Sozialversicherungsträger in freiwillige Leistungen

 

 

Die 53. ASVG-Novelle sieht für den § 135 Abs. 4 ASVG die Umwandlung des

Ersatzes der Reise- und Fahrtkosten als satzungsgemäße Pflichtleistung in eine

freiwillige Leistung vor (Zf. 108). Durch eine kleine Änderung in § 135 Abs. 5, 1. Satz

wird auch die Pflichtleistung des Ersatzes der Transportkosten in eine freiwillige

Leistung umgewandelt.

 

Die im Krankentransport tätigen Organisationen fürchten infolge dieser weiteren

finanziellen Belastung um die bisher bestehende Einsatzbereitschaft des Rettungs-

und Krankentransportdienstes rund um die Uhr. Eine erste negative Auswirkung

dieser Novellierung ist bereits an den Finanznöten des Kärntner Roten Kreuzes

absehbar (vgl. SN Nr. 192, vom 10.08.1996). Da ein möglicher Zusammenbruch des

Transportdienstwesens nicht im lnteresse einer flächedeckenden medizinischen

Versorgung liegen kann,

 

stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

 

Anfrage

 

 

1. Bestand seitens des Gesetzgebers tatsächlich die Absicht, mithilfe der Zf. 109 der

Novelle die Entscheidung über Kostenersatzleistungen für Rettungs- und

Krankentransporte in die Gewalt der Sozialversicherungsträger zu übertragen?

 

2. Wenn ja, rechnen Sie damit, daß die Sozialversicherungsträger künftig einen

Selbstbehalt einführen werden?

 

3. Rechnen Sie im Fall einer Verrechnung der Transportkosten an den Patienten

anstelle der bisher praktizierten Direktverrechnung zwischen Rettungsorganisationen

und Sozialversicherungen mit einem administrativen Mehraufwand? Wenn ja, in

welchem Verhältnis steht dieser Mehraufwand zu den zu erwartenden Einsparungen?

 

4. Bisher wurden medizinisch notwendige Rettungs- und Krankentransporte als

Leistung automatisch durch die Krankenversicherung der Patienten abgedeckt.

Können Sie die sozialpolitischen Motive für das Abgehen von dieser Regelung

erläutern?

 

5. ln der Stellungnahme des Amts der Wiener Landesregierung zum Entwurf des

Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996 wird das Bedenken geäußert, die

Umwandlung der satzungsgemäßen Pflichtleistung bei Fahrt- und

 

Reisekostenzuschüssen in freiwillige Leistungen durch die Sozialversicherungen

würde im Bereich der Sozialhilfe zu Mehrbelastungen des Budgets der Stadt Wien

führen. Wie hoch beziffen Sie die Mehrkosten für die Länder durch die Abwälzung der

Krankentransportkosten weg von den Sozialversicherungen, bzw. wurden diese

Mehrkosten bei den Finanzausgleichsverhandlungen berücksichtigt?

 

6. Die Krankenkassen haben im Rahmen ihrer Autonomie die Möglichkeit,

unterschiedliche Beträge bei den Selbstbehalten für Transportleistungen

vorzuschreiben. Es ist zu erwarten, daß bspw. einem Versicherten der Tiroler GKK für

die gleiche Leistung mehr verrechnet wird als einem Versicherten der Wiener GKK.

Halten Sie diesen Umstand für gerechtfertigt?