1201/J
der Abgeordneten Kier, Motter und Partnerlnnen
an den Bundesminister für Arbeit und Soziales
betreffend die Umwandlung der pflichtgemäßen Kostenersatzleistungen für Rettungs-
und Krankentransporte durch die Sozialversicherungsträger in freiwillige Leistungen
Die 53. ASVG-Novelle sieht für den § 135 Abs. 4 ASVG die Umwandlung des
Ersatzes der Reise- und Fahrtkosten als satzungsgemäße Pflichtleistung in eine
freiwillige Leistung vor (Zf. 108). Durch eine kleine Änderung in § 135 Abs. 5, 1. Satz
wird auch die Pflichtleistung des Ersatzes der Transportkosten in eine freiwillige
Leistung umgewandelt.
Die im Krankentransport tätigen Organisationen fürchten infolge dieser weiteren
finanziellen Belastung um die bisher bestehende Einsatzbereitschaft des Rettungs-
und Krankentransportdienstes rund um die Uhr. Eine erste negative Auswirkung
dieser Novellierung ist bereits an den Finanznöten des Kärntner Roten Kreuzes
absehbar (vgl. SN Nr. 192, vom 10.08.1996). Da ein möglicher Zusammenbruch des
Transportdienstwesens nicht im lnteresse einer flächedeckenden medizinischen
Versorgung liegen kann,
stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende
Anfrage
1. Bestand seitens des Gesetzgebers tatsächlich die Absicht, mithilfe der Zf. 109 der
Novelle die Entscheidung über Kostenersatzleistungen für Rettungs- und
Krankentransporte in die Gewalt der Sozialversicherungsträger zu übertragen?
2. Wenn ja, rechnen Sie damit, daß die Sozialversicherungsträger künftig einen
Selbstbehalt einführen werden?
3. Rechnen Sie im Fall einer Verrechnung der Transportkosten an den Patienten
anstelle der bisher praktizierten Direktverrechnung zwischen Rettungsorganisationen
und Sozialversicherungen mit einem administrativen Mehraufwand? Wenn ja, in
welchem Verhältnis steht dieser Mehraufwand zu den zu erwartenden Einsparungen?
4. Bisher wurden medizinisch notwendige Rettungs- und Krankentransporte als
Leistung automatisch durch die Krankenversicherung der Patienten abgedeckt.
Können Sie die sozialpolitischen Motive für das Abgehen von dieser Regelung
erläutern?
5. ln der Stellungnahme des Amts der Wiener Landesregierung zum Entwurf des
Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996 wird das Bedenken geäußert, die
Umwandlung der satzungsgemäßen Pflichtleistung bei Fahrt- und
Reisekostenzuschüssen in freiwillige Leistungen durch die Sozialversicherungen
würde im Bereich der Sozialhilfe zu Mehrbelastungen des Budgets der Stadt Wien
führen. Wie hoch beziffen Sie die Mehrkosten für die Länder durch die Abwälzung der
Krankentransportkosten weg von den Sozialversicherungen, bzw. wurden diese
Mehrkosten bei den Finanzausgleichsverhandlungen berücksichtigt?
6. Die Krankenkassen haben im Rahmen ihrer Autonomie die Möglichkeit,
unterschiedliche Beträge bei den Selbstbehalten für Transportleistungen
vorzuschreiben. Es ist zu erwarten, daß bspw. einem Versicherten der Tiroler GKK für
die gleiche Leistung mehr verrechnet wird als einem Versicherten der Wiener GKK.
Halten Sie diesen Umstand für gerechtfertigt?