1202/J

 

 

 

 

der Abgeordneten Kier, Schaffenrath und PartnerInnen

 

an den Bundesminister für Arbeit und Soziales

 

betreffend die Neuberechnung der Steigerungsbeträge für die Alterspension

 

Im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Art. 34, wurde in Zf. 103 eine Novellierung

des § 261 ASVG Abs. 3 bis 5 dahingehend vorgenommen, daß die Prozentsätze bei den

Steigerungsbeiträgen zur Errechnung der Pensionsbemessungsgrundlage geändert wurden. In

einem Zeitungskommentar (Der Standard, 22.08.96) nimmt Dr. Rupert Dollinger,

Personalleiter der Ersten Österreichischen Spar-Casse, die genannte Novellierung kritisch unter

die Lupe. In seinen plausiblen Berechnungen kommt Dollinger bspw. zu dem Ergebnis, daß

aufgrund der neu festgelegten Prozentsätze der Steigerungsbetrag für einen 60jährigen Mann

sowohl bei 408 als auch bei 420 Versicherungsmonaten völlig gleich ist. Dies führt dazu, daß

ein Mann, der im September 1996 das 60. Lebensjahr vollendet hat und mit 420

leistungswirksamen Monaten am 1. Oktober in Frühpension geht, nur 60 Prozent

Bemessungsgrundlage erhält, obwohl er zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Novelle im

Bundesgesetzblatt bereits 64,125 Prozent erworben hatte. Da sich dieser Umstand als Eingriff

des Gesetzgebers in bereits erworbene Anwartschaften interpretieren läßt,

 

stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

 

Anfrage

 

1. lst Ihnen bekannt, daß der Steigerungsbetrag für einen 60jährigen Mann, bzw. eine 5 5jährige

Frau sowohl bei 408 als auch bei 420 Versicherungsmonaten jeweils 60 Prozent beträgt, bei

396 Monaten mit 59,93 Prozent nur geringfügig darunter liegt?

 

2. Wie rechtfertigen Sie die Erkenntnis, daß der Erwerb von 24 Versicherungsmonaten ohne

Einfluß auf die Pensionshöhe bleibt?

 

3 . Wie erklären Sie die Tatsache, daß die Pensionskürzung bei 420 Versicherungsmonaten mit

4,5 Prozent am stärksten ausfällt, während sie bei 396 Monaten nur 1,57 Prozent beträgt?

Widerspricht dieser Umstand nicht dem Gleichheitsgrundsatz?

 

4. Die gesetzliche Novellierung bedeutet im Fall des obengenannten 60jährigen Mannes, der

am 1. Oktober d.J. mit 420 Versicherungsmonaten in die Frühpension eintritt, eine abrupte

Verringerung der (vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erworbenen) Bemessungsgrundlage

von 64,125 auf 60 Prozent. Teilen Sie die Ansicht, daß es sich hierbei um einen Eingriff in

bereits erworbene Anwartschaften handelt? Wenn nein, können Sie uns Ihre Einschätzung aus

vertragsrechtlicher Perspektive begründen?

 

 

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