1203/J

 

 

 

der Abgeordneten Kier, Motter und Partner/innen

 

an den Bundesminister für Arbeit und Soziales

 

betreffend einschneidende Verschlechterungen für Medizinisch Technische Dienste (MDTs)

 

 

N icht nur, daß der Hauptverband der Sozialversicherungsträger mittels Festsetzung neuer

Richtlinien den Zugang zu Physio- und anderen Therapieformen erst im März dieses Jahres

mittels Verschärfung der Chefarztpflicht massiv erschwert, bzw. eingeschränkt hat, wurde

nun im Zuge der letzten ASVG-Novelle (Sozialrechtsänderungsgesetz l996) eine weitere

M aßnahme beschlossen, die die im medizinisch-technischen Bereich tätigen Personen

befürchten läßt, daß ihr Berufsstand - nicht zuletzt zu Lasten der Patienten - ausgehöhlt

werden soll: Die Beschränkung. der Kostenerstattung für Wahlarzthilfe auf 80% des Betrages,

der bei lnanspruchnahme eines Vertragsarztes vom Versicherungsträger aufzuwenden

gewesen wäre betrifft nämlich nicht nur Wahlärzte, sondern eben auch die oben angeführte

Berufsgruppe. Damit wird nicht nur dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der

Gleichbehandlung widersprochen: die Änderung des § 131 ASVG widerspricht nämlich

den Bestimmungen des § 135 Abs. 2 ASVG, wonach der Patient das Recht auf die freie

Arztwahl hat, sondern legt auch fest, daß die MTDs nur mehr 80% des Kassentarifes bezahlt

bekommen. Bekanntermaßen sind die Kassentarife j edoch so gering, daß z.B. 80% der

Physiotherapeuten frei Praxen betreiben. Bislang war es nun so, daß z.B. die WGKK den

Patienten wenigstens 100% des Kassentarifes (173 öS pro 3 0 Minuten brutto) rückerstattet

haben. nunmehr bekommen die Patienten j edoch nur mehr 80% - also nur mehr 138 öS -

rückerstattet. Wie uns seitens informierter Kreise mitgeteilt wurde, ist man auch in lhrem

Ministerium über diesen "Windschatteneffekt" der "Wahlarztregelung" nicht g.lücklich - hat

man ihn doch schlichtweg übersehen - und überlegt bereits eine entsprechende Novellierung.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

Anfrage

 

1) Ist es richtig, daß beim Sozialrechtsänderungsgesetz 1996 in Hinblick auf die

Wahlarztbestimmungen die spezielle Situation der ärztlichen Behandlung gleichgestellten

Behandlungen nicht in Betracht gezogen wurde, und auch ihr Ministerium mit der nun

entstandenen gesetzlichen Lage nicht glücklich ist ?

 

2) Wenn nein, legen Sie bitte dar. warum Sie eine nur mehr 80%ige Kostenrückerstattung

auch für Leistungen, die aus oben dargelegten Gründen vorwiegend nicht von

Vertragseinrichtungen erbracht werden. und zudem die Patienten jedenfalls mehr kosten,

als die Tarifsätze vorsehen, befürworten.

 

3) Teilen Sie unsere Meinung, daß eine Anwendung der 80%" Bestimmung auch auf diese

Berufsgruppen dazu führen wird. daß zunächst die Nachfrage nach diesen medizinisch

 

indizierten Leistungen nachlassen wird, da diese für die Betroffenen immer weniger

leistbar werden?

 

4) Teilen Sie dann weiters unsere Meinung, daß eine nachlassende Nachfrage sich

selbstverständlich auch auf der Angebotsseite niederschlagen wird, und viele kleine

Anbieter in existentielle Schwierigkeiten kommen können?

 

5) Falls Sie eine Beibehaltung der aufgrund des Sozialrechtsänderungsgesetzes l 996

entstandenen Situation für nicht erstrebenswert halten, was gedenken Sie wann zu tun, um

sicherzustellen, daß eine Änderung herbeigeführt wird, bevor die betroffenen Patienten

verunsichert und in Folge die Anbieter in existentielle Schwierigkeiten geraten?