1203/J
der Abgeordneten Kier, Motter und Partner/innen
an den Bundesminister für Arbeit und Soziales
betreffend einschneidende Verschlechterungen für Medizinisch Technische Dienste (MDTs)
N icht nur, daß der Hauptverband der Sozialversicherungsträger mittels Festsetzung neuer
Richtlinien den Zugang zu Physio- und anderen Therapieformen erst im März dieses Jahres
mittels Verschärfung der Chefarztpflicht massiv erschwert, bzw. eingeschränkt hat, wurde
nun im Zuge der letzten ASVG-Novelle (Sozialrechtsänderungsgesetz l996) eine weitere
M aßnahme beschlossen, die die im medizinisch-technischen Bereich tätigen Personen
befürchten läßt, daß ihr Berufsstand - nicht zuletzt zu Lasten der Patienten - ausgehöhlt
werden soll: Die Beschränkung. der Kostenerstattung für Wahlarzthilfe auf 80% des Betrages,
der bei lnanspruchnahme eines Vertragsarztes vom Versicherungsträger aufzuwenden
gewesen wäre betrifft nämlich nicht nur Wahlärzte, sondern eben auch die oben angeführte
Berufsgruppe. Damit wird nicht nur dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der
Gleichbehandlung widersprochen: die Änderung des § 131 ASVG widerspricht nämlich
den Bestimmungen des § 135 Abs. 2 ASVG, wonach der Patient das Recht auf die freie
Arztwahl hat, sondern legt auch fest, daß die MTDs nur mehr 80% des Kassentarifes bezahlt
bekommen. Bekanntermaßen sind die Kassentarife j edoch so gering, daß z.B. 80% der
Physiotherapeuten frei Praxen betreiben. Bislang war es nun so, daß z.B. die WGKK den
Patienten wenigstens 100% des Kassentarifes (173 öS pro 3 0 Minuten brutto) rückerstattet
haben. nunmehr bekommen die Patienten j edoch nur mehr 80% - also nur mehr 138 öS -
rückerstattet. Wie uns seitens informierter Kreise mitgeteilt wurde, ist man auch in lhrem
Ministerium über diesen "Windschatteneffekt" der "Wahlarztregelung" nicht g.lücklich - hat
man ihn doch schlichtweg übersehen - und überlegt bereits eine entsprechende Novellierung.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1) Ist es richtig, daß beim Sozialrechtsänderungsgesetz 1996 in Hinblick auf die
Wahlarztbestimmungen die spezielle Situation der ärztlichen Behandlung gleichgestellten
Behandlungen nicht in Betracht gezogen wurde, und auch ihr Ministerium mit der nun
entstandenen gesetzlichen Lage nicht glücklich ist ?
2) Wenn nein, legen Sie bitte dar. warum Sie eine nur mehr 80%ige Kostenrückerstattung
auch für Leistungen, die aus oben dargelegten Gründen vorwiegend nicht von
Vertragseinrichtungen erbracht werden. und zudem die Patienten jedenfalls mehr kosten,
als die Tarifsätze vorsehen, befürworten.
3) Teilen Sie unsere Meinung, daß eine Anwendung der 80%" Bestimmung auch auf diese
Berufsgruppen dazu führen wird. daß zunächst die Nachfrage nach diesen medizinisch
indizierten Leistungen nachlassen wird, da diese für die Betroffenen immer weniger
leistbar werden?
4) Teilen Sie dann weiters unsere Meinung, daß eine nachlassende Nachfrage sich
selbstverständlich auch auf der Angebotsseite niederschlagen wird, und viele kleine
Anbieter in existentielle Schwierigkeiten kommen können?
5) Falls Sie eine Beibehaltung der aufgrund des Sozialrechtsänderungsgesetzes l 996
entstandenen Situation für nicht erstrebenswert halten, was gedenken Sie wann zu tun, um
sicherzustellen, daß eine Änderung herbeigeführt wird, bevor die betroffenen Patienten
verunsichert und in Folge die Anbieter in existentielle Schwierigkeiten geraten?