1226/J
der Abgeordneten DI Prinzhorn
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend
Folgekosten vou Gesetzen
Laut § 14 Bundesfinanzgesetz ist die Regierung seit 1993 verpflichtet, die zu erwartenden
Folgekosten neuer Gesetze genau auszuweisen.
Tatsächlich sind die notwendigen näheren Richtlinien für die Kalkulation der finanziellen
Auswirkungen von Gesetzen jedoch noch ausständig.
In der parlamentarischen Praxis werden Gesetzesanträge daher zumeist mit der lapidaren
Schlußfloskel ,,Mehrkosten entstehen nicht. Alternativen: keine" versehen.
Die unterzeichneten Abgeordneten gehen davon aus, daß die möglichst exakte Berechnung
der zu erwartenden Folgekosten ein wesentliches Entscheidungskriterium vor Beschluß-
fassung über ein Gesetz darstellt und richten aus diesem Grund an den Bundesminister für
Finanzen nachstehende
A n f r a g e
1. Wird - nach Ihren Erfahrungen - bei der Beschlußfassung über Bundesgesetze dem
§ 14 BHG entsprochen, wonach die Folgekosten der Gesetze möglichst genau
dargestellt werden müssen?
Wenn ja, haben sich die mit dieser Bestimmung verknüpften positiven Erwartun
gen hinsichtlich einer besseren Vorhersehbarkeit der budgetären Auswirkungen
gesetzlicher Bestimmungen erfüllt?
Wenn nein, welche Auswirkungen hat die ungenügende Beachtung des § 14 BHG
auf die Folgekosten von Gesetzen?
2. Werden von Ihrem Ministerium die tatsächlichen Folgekosten von Gesetzen nach
deren lnkrafttreten berechnet und mit den ursprünglich angegebenen
voraussichtlichen Folgekosten verglichen?
Wenn ja, welche Ergebnisse erbrachten derartige Vergleiche?
3. Wann werden Sie die überfälligen näheren Richtlinien für die Kalkulationspflicht
der Folgekosten von Bundesgesetzen erarbeiten lassen?
4. Werden Sie Bestrebungen unterstützen, wonach auch die voraussichtlichen
Folgekosten von Gesetzen für die österreichische Wirtschaft vor Beschlußfassung
zu berechnen sind?
5. Werden Sie sich die in zahlreichen Ländern der OECD vorhandenen umfangrei-
chen Erfahrungen mit der Berechnung von Folgekosten von Gesetzen zunutze ma-
chen und deren Ve rfahren auf Anwendbarkeit in Österreich prüfen lassen?
6. Welches Einsparungspotential für die österreichische Wirtschaft bzw. für die
öffentliche Verwaltung und damit den Staatshaushalt sehen Sie im Falle einer
präzisen Ermittlung der Folgekosten von Gesetzesinitiativen als
Entscheidungskriterium vor deren Beschlußfassung?