1251/J

 

 

 

 

des Abgeordneten Anschober, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Arbeit und Soziales

 

betreffend Einladungen zu kontrollärztlichen Untersuchungen durch die

Krankenversicherungsträger

 

 

Wie uns anhand eines an uns herangetragenen Falles bekannt wurde, gab es bei der WrGKK

vor ca. einem Jahr eine Umstellung bei den Posttarifen, welche dazu führte, daß auf den

Einladungen zur kontrollärztlichen Untersuchung kein Poststempel mehr vorhanden ist,

durch welchen nachgewiesen werden könnte, daß eine derartige Einladung erst nach dem im

Schreiben angeführten Vorsprachetermin eingetroffen ist. Da in den jeweiligen Schreiben

für das Nichtfolgeleisten Konsequenzen angeführt sind (Ruhen des Krankengeldes,

Beendigung des Krankenstandes , Verlust des Entgeltanspruches nach dem

Entgeltfortzahlungsgesetz) können für einzelne Betroffene unverschuldet Rechtsfolgen

eintreten, ohne daß sie in der Lage sind, das Nichtverschulden nachweisen zu können.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1. Wie ist die entsprechende Praxis in den anderen Bundesländern?

 

2. Besteht die Möglichkeit, daß die im Schreiben angedrohten Rechtsfolgen ohne

Rücksprache zur Geltung kommen?

 

3. Es liegt uns eine Gesprächsnotiz eines Telefonates zwischen einer Wiener

Versicherten und dem Leiter der Abteilung Bezirksstellen bei der WrGKK Herrn

Hrbek vor, diese lautet auszugsweise, wie folgt:

Auf Feststellung, daß das Schreiben zu spät einlangte "reagiert jede Bezirksstelle

individuell"

"wenn sie im 22. wohnen, glaube ich ihnen das , wenn sie im 4. , wohnen, glauben wir

es ihnen nicht"

''wenn sie einmal in den letzten 10 Jahren krank waren, werden wir uns keine

Gedanken machen, wenn sie zehnmal pro Jahr krank sind sehr wohl"

 

Auf den Einwand, daß mehrmaliges Kranksein, doch wohl auf Krankheit und nicht

auf "Sozialschmarotzertum" , wie es in seiner Äußerung unterstellt sei, basiere. kam

 

der Einwand, daß sie sehr wohl wüßten was von ihren Versicherten zu halten sei, und

man die Einschätzung schon ihnen überlassen müsse, ob das wirklich Kranke seien.

Mein Einwand, daß dieses Urteil nur einem Arzt zustünde, und nicht den

nichtärztlichen Bediensteten der Krankenversicherung wurde mit einer

Unmutsäußerung quittiert. Dies seien " individuelle Entscheidungen nach Gutdünken"

der einzelnen Referenten in den Bezirksstellen.

 

Welche Stellungnahme nehmen Sie zu diesen Aussagen eines Abteilungsleiters der

WrGKK und wie können Sie sicherstellen, daß solche Auskünfte in Zukunft nicht nur

nicht gegeben werden, sondern insbesondere seitens der Gebietskrankenkassen nicht in

diesem Sinne vorgegangen wird?