1251/J
des Abgeordneten Anschober, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Arbeit und Soziales
betreffend Einladungen zu kontrollärztlichen Untersuchungen durch die
Krankenversicherungsträger
Wie uns anhand eines an uns herangetragenen Falles bekannt wurde, gab es bei der WrGKK
vor ca. einem Jahr eine Umstellung bei den Posttarifen, welche dazu führte, daß auf den
Einladungen zur kontrollärztlichen Untersuchung kein Poststempel mehr vorhanden ist,
durch welchen nachgewiesen werden könnte, daß eine derartige Einladung erst nach dem im
Schreiben angeführten Vorsprachetermin eingetroffen ist. Da in den jeweiligen Schreiben
für das Nichtfolgeleisten Konsequenzen angeführt sind (Ruhen des Krankengeldes,
Beendigung des Krankenstandes , Verlust des Entgeltanspruches nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz) können für einzelne Betroffene unverschuldet Rechtsfolgen
eintreten, ohne daß sie in der Lage sind, das Nichtverschulden nachweisen zu können.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wie ist die entsprechende Praxis in den anderen Bundesländern?
2. Besteht die Möglichkeit, daß die im Schreiben angedrohten Rechtsfolgen ohne
Rücksprache zur Geltung kommen?
3. Es liegt uns eine Gesprächsnotiz eines Telefonates zwischen einer Wiener
Versicherten und dem Leiter der Abteilung Bezirksstellen bei der WrGKK Herrn
Hrbek vor, diese lautet auszugsweise, wie folgt:
Auf Feststellung, daß das Schreiben zu spät einlangte "reagiert jede Bezirksstelle
individuell"
"wenn sie im 22. wohnen, glaube ich ihnen das , wenn sie im 4. , wohnen, glauben wir
es ihnen nicht"
''wenn sie einmal in den letzten 10 Jahren krank waren, werden wir uns keine
Gedanken machen, wenn sie zehnmal pro Jahr krank sind sehr wohl"
Auf den Einwand, daß mehrmaliges Kranksein, doch wohl auf Krankheit und nicht
auf "Sozialschmarotzertum" , wie es in seiner Äußerung unterstellt sei, basiere. kam
der Einwand, daß sie sehr wohl wüßten was von ihren Versicherten zu halten sei, und
man die Einschätzung schon ihnen überlassen müsse, ob das wirklich Kranke seien.
Mein Einwand, daß dieses Urteil nur einem Arzt zustünde, und nicht den
nichtärztlichen Bediensteten der Krankenversicherung wurde mit einer
Unmutsäußerung quittiert. Dies seien " individuelle Entscheidungen nach Gutdünken"
der einzelnen Referenten in den Bezirksstellen.
Welche Stellungnahme nehmen Sie zu diesen Aussagen eines Abteilungsleiters der
WrGKK und wie können Sie sicherstellen, daß solche Auskünfte in Zukunft nicht nur
nicht gegeben werden, sondern insbesondere seitens der Gebietskrankenkassen nicht in
diesem Sinne vorgegangen wird?