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der Abgeordneten Kiss

und KolIegen

an den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst

betreffend Anfragen an die Zulassungsevidenz

AlIe Zulassungsbehörden haben dem Bundesministerium für lnneres laufend die

notwendigen Daten zur ErstelIung einer Zulassungsevidenz zur Verfügung zu

stelIen. Auskünfte über diese Daten sind dem Bundesministerium für Inneres, den

Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirkshauptmannschaften

den Magistraten der Städte Krems und Waidhofen, den Dienststellen der Bundes-

gendarmerie und den GrenzkontrolIstelIen zu erteilen, jedoch nicht den Gemeinde-

wachkörpern.

Laut § 94 c StVO können mittels Verordnung Angelegenheiten, die von der Bezirks-

verwaltungsbehörde zu besorgen wären, den Gemeinden übertragen. Verfügt eine

Gemeinde über einen Gemeindewachkörper, so kann diesem die Handhabung der

Verkehrspolizei übertragen werden. Dies ist in mehreren FälIen geschehen.

Bereits bei der letzten KFG-NoveIle hat es Bestrebungen gegeben, auch die

GemeindepoIizisten in den Kreis der Berechtigten, die über Zulassungsdaten

Auskünfte erlangen können, aufzunehmen. Dieses AnIiegen wurde jedoch nie ver-

wirklicht. Gemeindewachkörper sind zur Durchführung der Personenfahnung und -

information, zur KFZ-Fahndung und -information sowie zur Vornahme von Straf-

registeranfragen berechtigt. Es ist daher nicht einsichtig, warum Gemeindesicher-

heitswachen sowohl verkehrs- als auch strafrechtIich einschreiten dürfen, allerdings

den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges in dringend notwendigen Fällen nicht

selber ermitteln können, sondern auf den Amtsweg angewiesen sind. Dies bedeutet,

daß außerhalb der Amtszeiten keine Anfragen möglich sind und während der Amts-

zeiten dies oft schwierig ist, da beispielsweise beim Wiener Verkehrsamt eine

Anfrage mittels Fax erfolgen muß.

Die unterzeichneten Abgeordneten stelIen daher an den Bundesminister für

Wissenschaft, Verkehr und Kunst foIgende

Anfrage:

1 . Aus welchen Gründen wurden Gemeindewachkörper nicht in die auskunfts-

berechtigten SteIIen gemäß § 47 Abs. 4 KFG aufgenommen?

2. lst es für Sie aus verkehrspolitischer Sicht sinnvoll, wenn zwar die Bundes-

polizeibehörden bzw. auch die Bundesgendarmerie dienstliche Anfragen bei

der Zulassungsevidenz stellen können, nicht jedoch Gemeindewachkörper?

3. WeIche Gründe sprechen dagegen, auch Gemeindewachkörpern zu ermög-

lichen, Auskünfte von der ZuIassungsevidenz direkt einzuholen?

4. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß im Rahmen der nächsten KFG-Novelle

die Gemeindewachkörper in die Liste der Auskunftsberechtigten gemäß § 47

Abs. 4 KFG aufgenommen werden?

a) Was werden Sie diesbezüglich unternehmen? -

b) Wenn nein, warum nicht? ,