1315/J

 

 

 

 

der Abg. DI SchöggI, DI. Hofmann, DI. Prinzhorn

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

 

betreffend "Ingenieurgesetz"

 

 

Die österreichische HTL-AusbiIdung - ca 80 % des derzeit aktiven österreichischen

Ingenieurkaders hat eine HTL-Ausbildung - wird von der österreichischen Wirtschaft

anerkannt und HTL -Ing. nehinen entsprechende Positionen in den österreichischen

Firmen ein. Diese AusbiIdung wird gemäß der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/

EWG des Rates nicht aIs EU-konforme Ingenieur-Ausbildung angesehen.

Forderungen seitens der Interessenvertretung der Ingemeure, Strukturreformen bei den

Höheren Technischen Lehranstalten in Richtung FachhochschuIen vorzunehmen,

wurden von der Bundesregierung nicht aufgegriffen.

 

Durch die NoveIle BGBI. Nr. 5 12/1994 wurde im Ingemeurgesetz 1990 ein Zusatz

verankert, der eine Nachgraduierting des Titels "DipI. HTL - Ing. " vorsieht.

Die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung ist Personen zu verIeihen, die auf

technischen Gebieten eine Reifeprüfung abgeIegt haben, eme mindestens sechsj ährige

einschlägige Berufspraxis nachweisen können, eine schriftIiche Arbeit auf dem

Fachgebiet vorIegen und eine Prüfung vor einem SachverständigenkoIlegium abIegen.

 

In der Aussendung zur NoveIIe des Ingemeurgesetzes 1990 (GZ 91 501/2-III/7/96) ist

der WegfalI der 3-jährigen Praxis, die bis dato die Voraussetzung für die VerIeihung

der Standesbezeichnung "Ingenieur" war, vorgesehen. Durch den WegfalI des

Erfordernisses der praktischen Erfahrung besteht auch die Gefahr einer Abwertung

dieser Ausbildungsform.

Eine Verwaltungsvereinfachung, wie diese im Entwurf zur "Ingenieurnovelle"

vorgesehen ist, wäre auch dadurch zu erzielen, indem Abschiiitt I , § 7 Abs. 1 - 5

wieder in Kraft gesetzt wird. § 7 Iegt fest, daß auch " ein staatIich autorisierter

Verein" mit der Führung des Ingenieurregisters beauftragt werden kanii.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten steIIen daher an

den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten foIgende

 

 

ANFRAGE

 

1. Wieviele Personen haben eine Nachgraduierung zum "Dipl.- HTL- Ing. " seit

 

Inkrafttreten der NoveIle BGBI. Nr. 512/1994 beantragt ?

 

2. Warum wird, wie in § 7 Ingenieurgesetz vorgesehen, die Führung des

Ingenieurregisters nicht an einen staatlich autorisierten Verein, z.B. VÖI,

übertragen ?

 

3. Wie hoch wäre das Einsparungspotential für die BundesverwaItung infolge einer

Übertragung der Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" an einen staatlich

autorisierten Verein ?

 

4. Ist Ihrer Meinung nach durch den Entfall der dreijährigen Praxis die Reduzierung

des Ausbildungsniveaus bzw. eine Abwertung dieser Ausbildungsform zu

befürchten ?

 

5. WeIche Maßnahmen werden seitens Ihres Ministerium unternommen,

um eine europakonforme Ingenieurausbildung zu erreichen ?

 

6. WievieIe HTL- AbsoIventen haben seit dem Jahr 1992 um die Standes-

bezeichnung "Ing." angesucht ?

 

7. Wie hoch ist das Einsparungspotential, das durch die Senkung der

VoIIziehungskosten erreicht wird ?

 

8. Wie stehen Sie zu der Maßnahme, die bestehenden HTL's zu

reformieren - LehrpIanreform, gegebenenfalIs Kürzung auf4 Jahre mit einem

ZwischenabschIuß - und nach MögIichkeit den HTL's ein entsprechendes FH-

Studium anzugliedern ?