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der Abg. DI SchöggI, DI. Hofmann, DI. Prinzhorn
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend "Ingenieurgesetz"
Die österreichische HTL-AusbiIdung - ca 80 % des derzeit aktiven österreichischen
Ingenieurkaders hat eine HTL-Ausbildung - wird von der österreichischen Wirtschaft
anerkannt und HTL -Ing. nehinen entsprechende Positionen in den österreichischen
Firmen ein. Diese AusbiIdung wird gemäß der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/
EWG des Rates nicht aIs EU-konforme Ingenieur-Ausbildung angesehen.
Forderungen seitens der Interessenvertretung der Ingemeure, Strukturreformen bei den
Höheren Technischen Lehranstalten in Richtung FachhochschuIen vorzunehmen,
wurden von der Bundesregierung nicht aufgegriffen.
Durch die NoveIle BGBI. Nr. 5 12/1994 wurde im Ingemeurgesetz 1990 ein Zusatz
verankert, der eine Nachgraduierting des Titels "DipI. HTL - Ing. " vorsieht.
Die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung ist Personen zu verIeihen, die auf
technischen Gebieten eine Reifeprüfung abgeIegt haben, eme mindestens sechsj ährige
einschlägige Berufspraxis nachweisen können, eine schriftIiche Arbeit auf dem
Fachgebiet vorIegen und eine Prüfung vor einem SachverständigenkoIlegium abIegen.
In der Aussendung zur NoveIIe des Ingemeurgesetzes 1990 (GZ 91 501/2-III/7/96) ist
der WegfalI der 3-jährigen Praxis, die bis dato die Voraussetzung für die VerIeihung
der Standesbezeichnung "Ingenieur" war, vorgesehen. Durch den WegfalI des
Erfordernisses der praktischen Erfahrung besteht auch die Gefahr einer Abwertung
dieser Ausbildungsform.
Eine Verwaltungsvereinfachung, wie diese im Entwurf zur "Ingenieurnovelle"
vorgesehen ist, wäre auch dadurch zu erzielen, indem Abschiiitt I , § 7 Abs. 1 - 5
wieder in Kraft gesetzt wird. § 7 Iegt fest, daß auch " ein staatIich autorisierter
Verein" mit der Führung des Ingenieurregisters beauftragt werden kanii.
Die unterfertigten Abgeordneten steIIen daher an
den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten foIgende
ANFRAGE
1. Wieviele Personen haben eine Nachgraduierung zum "Dipl.- HTL- Ing. " seit
Inkrafttreten der NoveIle BGBI. Nr. 512/1994 beantragt ?
2. Warum wird, wie in § 7 Ingenieurgesetz vorgesehen, die Führung des
Ingenieurregisters nicht an einen staatlich autorisierten Verein, z.B. VÖI,
übertragen ?
3. Wie hoch wäre das Einsparungspotential für die BundesverwaItung infolge einer
Übertragung der Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" an einen staatlich
autorisierten Verein ?
4. Ist Ihrer Meinung nach durch den Entfall der dreijährigen Praxis die Reduzierung
des Ausbildungsniveaus bzw. eine Abwertung dieser Ausbildungsform zu
befürchten ?
5. WeIche Maßnahmen werden seitens Ihres Ministerium unternommen,
um eine europakonforme Ingenieurausbildung zu erreichen ?
6. WievieIe HTL- AbsoIventen haben seit dem Jahr 1992 um die Standes-
bezeichnung "Ing." angesucht ?
7. Wie hoch ist das Einsparungspotential, das durch die Senkung der
VoIIziehungskosten erreicht wird ?
8. Wie stehen Sie zu der Maßnahme, die bestehenden HTL's zu
reformieren - LehrpIanreform, gegebenenfalIs Kürzung auf4 Jahre mit einem
ZwischenabschIuß - und nach MögIichkeit den HTL's ein entsprechendes FH-
Studium anzugliedern ?