1316/J

 

 

 

 

der Abg. DI Schöggl, Dl. Hofmann, DI. Prinzhorn

die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

 

betreffend "lngenieurgesetz"

 

 

Die österreichische HTL-Ausbildung - ca 80 % des derzeit aktiven österreichischen

Ingenieurkaders hat eine HTL-Ausbildung - wird von der österreichischen Wirtschaft

anerkannt und HTL -Ing. nehmen entsprechende Positionen in den österreichischen

Firmen ein. Diese Ausbildung wird gemäß der RichtIinien 89/48/EWG und 92/5 l/

EWG des Rates nicht als EU-konforme Ingenieur-Ausbildung angesehen.

Forderungen seitens der Interessenvertretung der lngenieure, Strukturreformen bei den

Höheren Technischen Lehranstalten in Richtung FachhochschuIen vorzunehmen,

wurden von der Bundesregierung nicht aufgegriffen.

 

Durch die NoveIle BGBl. Nr. 512/1994 wurde im Ingenieurgesetz 1990 ein Zusatz

verankert, der eine Nachgraduierung des Titels "DipI. HTL - Ing. " vorsieht.

Die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung ist Personen zu verleihen, die auf

technischen Gebieten eine Reifeprüfung abgelegt haben, eine mindestens sechsj ährige

einschlägige Berufspraxis nachweisen können, eine schriftliche Arbeit auf dem

Fachgebiet vorlegen und eine Prüfung vor einem Sachverständigenkollegium abIegen.

 

In der Aussendung zur Novelle des Ingenieurgesetzes 1990 (GZ 91 501/2-III/7/96) ist

der Wegfall der 3-jährigen Praxis, die bis dato die Voraussetzung für die Verleihung

der Standesbezeichnung "Ingenieur" war, vorgesehen. Durch den Wegfall des

Erfordernisses der praktischen Erfahrung besteht auch die Gefahr einer Abwertung

dieser Ausbildungsform.

Eine VerwaItungsvereinfachung, wie diese im Entwurf zur "IngenieurnoveIle"

vorgesehen ist, wäre auch dadurch zu erzielen, indem Abschnitt 1 , § 7 Abs. 1 - 5

wieder in Kraft gesetzt wird. § 7 legt fest, daß auch " ein staatlich autorisierter

Verein" mit der Führung des Ingenieurregisters beauftragt werden kann.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an

die Bundesministerin für Uniterricht und kulturelIe AngeIegenheiten folgende

 

 

ANFRAGE

 

1. Wieviele Personen haben eine Nachgraduierung zum "Dipl.- HTL- Ing." seit

 

Inkafttreten der NoveIIe BGBI. Nr. 512/1994 beantragt ?

 

2 . W arum wird, wie in § 7 Ingenieurgesetz vorgesehen, die Führung des

Ingenieurregisters nicht an einen staatIich autorisierten Verein, z.B. VÖI,

übertragen ?

 

3 . Wie hoch wäre das Einsparungspotential für die BundesverwaItung infoIge einer

Übertragung der VerIeihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" an einen staatlich

autorisierten Verein ?

 

4. Ist Ihrer Meinung nach durch den Entfall der dreij ährigen Praxis die Reduzierung

des Ausbildungsniveaus bzw. eine Abwertung dieser Ausbildungsform zu

befürchten ?

 

5 . Welche Maßnahmen werden seitens Ihres Ministerium unternommen,

um eine europakonforme Ingenieurausbildung zu erreichen ?

 

6. WievieIe HTL- AbsoIventen haben seit dem Jahr 1992 um die Standes-

bezeichnung "Ing. " angesucht ?

 

7 . Wie hoch ist das Einsp arungspotentiaI, das durch die Senkung der

VoIIziehungskosten erreicht wird ?

 

8. Wie stehen Sie zu der Maßnahme, die bestehenden HTL 's zu

reformieren - LehrpIanreform, gegebenenfaIIs Kürzung auf 4 J ahre mit einem

Zwischenabschluß - und nach Möglichkeit den HTL 's ein entsprechendes FH-

Studium anzugliedern ?