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der Abg. DI Schöggl, Dl. Hofmann, DI. Prinzhorn
die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
betreffend "lngenieurgesetz"
Die österreichische HTL-Ausbildung - ca 80 % des derzeit aktiven österreichischen
Ingenieurkaders hat eine HTL-Ausbildung - wird von der österreichischen Wirtschaft
anerkannt und HTL -Ing. nehmen entsprechende Positionen in den österreichischen
Firmen ein. Diese Ausbildung wird gemäß der RichtIinien 89/48/EWG und 92/5 l/
EWG des Rates nicht als EU-konforme Ingenieur-Ausbildung angesehen.
Forderungen seitens der Interessenvertretung der lngenieure, Strukturreformen bei den
Höheren Technischen Lehranstalten in Richtung FachhochschuIen vorzunehmen,
wurden von der Bundesregierung nicht aufgegriffen.
Durch die NoveIle BGBl. Nr. 512/1994 wurde im Ingenieurgesetz 1990 ein Zusatz
verankert, der eine Nachgraduierung des Titels "DipI. HTL - Ing. " vorsieht.
Die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung ist Personen zu verleihen, die auf
technischen Gebieten eine Reifeprüfung abgelegt haben, eine mindestens sechsj ährige
einschlägige Berufspraxis nachweisen können, eine schriftliche Arbeit auf dem
Fachgebiet vorlegen und eine Prüfung vor einem Sachverständigenkollegium abIegen.
In der Aussendung zur Novelle des Ingenieurgesetzes 1990 (GZ 91 501/2-III/7/96) ist
der Wegfall der 3-jährigen Praxis, die bis dato die Voraussetzung für die Verleihung
der Standesbezeichnung "Ingenieur" war, vorgesehen. Durch den Wegfall des
Erfordernisses der praktischen Erfahrung besteht auch die Gefahr einer Abwertung
dieser Ausbildungsform.
Eine VerwaItungsvereinfachung, wie diese im Entwurf zur "IngenieurnoveIle"
vorgesehen ist, wäre auch dadurch zu erzielen, indem Abschnitt 1 , § 7 Abs. 1 - 5
wieder in Kraft gesetzt wird. § 7 legt fest, daß auch " ein staatlich autorisierter
Verein" mit der Führung des Ingenieurregisters beauftragt werden kann.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an
die Bundesministerin für Uniterricht und kulturelIe AngeIegenheiten folgende
ANFRAGE
1. Wieviele Personen haben eine Nachgraduierung zum "Dipl.- HTL- Ing." seit
Inkafttreten der NoveIIe BGBI. Nr. 512/1994 beantragt ?
2 . W arum wird, wie in § 7 Ingenieurgesetz vorgesehen, die Führung des
Ingenieurregisters nicht an einen staatIich autorisierten Verein, z.B. VÖI,
übertragen ?
3 . Wie hoch wäre das Einsparungspotential für die BundesverwaItung infoIge einer
Übertragung der VerIeihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" an einen staatlich
autorisierten Verein ?
4. Ist Ihrer Meinung nach durch den Entfall der dreij ährigen Praxis die Reduzierung
des Ausbildungsniveaus bzw. eine Abwertung dieser Ausbildungsform zu
befürchten ?
5 . Welche Maßnahmen werden seitens Ihres Ministerium unternommen,
um eine europakonforme Ingenieurausbildung zu erreichen ?
6. WievieIe HTL- AbsoIventen haben seit dem Jahr 1992 um die Standes-
bezeichnung "Ing. " angesucht ?
7 . Wie hoch ist das Einsp arungspotentiaI, das durch die Senkung der
VoIIziehungskosten erreicht wird ?
8. Wie stehen Sie zu der Maßnahme, die bestehenden HTL 's zu
reformieren - LehrpIanreform, gegebenenfaIIs Kürzung auf 4 J ahre mit einem
Zwischenabschluß - und nach Möglichkeit den HTL 's ein entsprechendes FH-
Studium anzugliedern ?