1569/J

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Arbeit und Soziales

betreffend Pflegefreistellung

Die Bestimmungen des § 16 Urlaubsgesetz beziehen sich auf die notwendige Pflege eines

im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten nahen Angehörigen. Diese Einschränkung

auf den gemeinsamen Haushalt, führt in der Praxis oft zu sozial nicht gerechtfertigten

Problemen. So ist in Zeiten, wo es das Zusammenleben in der Großfamilie im städtischen

Raum nahezu überhaupt nicht mehr und auch im ländlichen Raum nur mehr in sehr

eingeschränktem Umfang gibt, nicht einsichtig, warum Kinder, Eltern und Geschwister

nicht auch gepflegt werden können sollen, wenn sie nicht im gleichen Haushalt leben.

Desgleichen führt diese Regelung bei Scheidungen oft zu äußerst schwierigen Situationen.

Dies veranIaßt uns zu folgender

ANFRAGE :

1 . Wurden bereits Überlegungen angestellt, die Pflegefreistellung nicht auf den

gemeinsamen Haushalt abzustellen, sondern auf explizit aufgezählte nahe Verwandte?

2. Gibt es Kalkulationen, denen zufolge eine diesbezügliche gesetzliche Regelung zu

vermehrter Inanspruchnahme der Pflegefreistellung führen würde und wenn ja,

wiehoch beliefen sich die dadurch entstehenden Kosten?

3. Welche sozialen Gründe sprechen Ihrer Meinung nach dafür, die Pflegefreistellung

auf im Haushalt lebende Personen einzuschränken?

4. Auf welchen ''gemeinsamen Haushalt'' bezieht sich diese Bestimmung beim Vorliegen

mehrerer Wohnsitze?