1569/J
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Arbeit und Soziales
betreffend Pflegefreistellung
Die Bestimmungen des § 16 Urlaubsgesetz beziehen sich auf die notwendige Pflege eines
im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten nahen Angehörigen. Diese Einschränkung
auf den gemeinsamen Haushalt, führt in der Praxis oft zu sozial nicht gerechtfertigten
Problemen. So ist in Zeiten, wo es das Zusammenleben in der Großfamilie im städtischen
Raum nahezu überhaupt nicht mehr und auch im ländlichen Raum nur mehr in sehr
eingeschränktem Umfang gibt, nicht einsichtig, warum Kinder, Eltern und Geschwister
nicht auch gepflegt werden können sollen, wenn sie nicht im gleichen Haushalt leben.
Desgleichen führt diese Regelung bei Scheidungen oft zu äußerst schwierigen Situationen.
Dies veranIaßt uns zu folgender
ANFRAGE :
1 . Wurden bereits Überlegungen angestellt, die Pflegefreistellung nicht auf den
gemeinsamen Haushalt abzustellen, sondern auf explizit aufgezählte nahe Verwandte?
2. Gibt es Kalkulationen, denen zufolge eine diesbezügliche gesetzliche Regelung zu
vermehrter Inanspruchnahme der Pflegefreistellung führen würde und wenn ja,
wiehoch beliefen sich die dadurch entstehenden Kosten?
3. Welche sozialen Gründe sprechen Ihrer Meinung nach dafür, die Pflegefreistellung
auf im Haushalt lebende Personen einzuschränken?
4. Auf welchen ''gemeinsamen Haushalt'' bezieht sich diese Bestimmung beim Vorliegen
mehrerer Wohnsitze?