1636/J
der Abgeordneten Rosenstingl , Dr . Partik- Pable , Mag . Haupt
an den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst
betreffend: Probleme mit der Anbringung der Mautvignette
Die Mautvignette, die ab Jahreswechsel bei der Benützung von Autobahnen vorgeschrieben ist,
ist auf der Windschutzscheibe, also vorne am Kraftfahrzeug, anzubringen. Diese Vignetten sind
aus rotem, rückstrahlendem Material gefertigt, was bedeutet, daß nach vorne rotes Licht
rückgestrahlt wird. Genau dies ist aber gemäß § 20 Abs.7 des Kraftfahrgesetzes 1967
ausdrücklich verboten.
Das bedeutet, daß die vorschriftsmäßige Anbringung der Mautvignette nicht möglich ist, weil
spätestens bei der nächsten §57a - Überprüfung eine Beanstandung erfolgt. Rückfragen etwa
bei der in Wien für derartige Prüfungen verantwortlichen Magistratsabteilung 46 haben diese
Problematik bestätigt.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Wissenschaft,
Verkehr und Kunst nachstehende
Anfrage :
1 . Ist Ihnen bewußt, daß alle KFZ-Lenker, die das vom Wirtschaftsminister eingeführte und bei
der Benutzung von Autobahnen ab Jahreswechsel obligatorische 'Mautpickerl'
vorschriftsmäßig (auf der Windschutzscheibe) anbringen, gegen den § 20(7) KFG verstoßen,
weil diese Vignette aus rückstrahlendem Material hergestellt ist?
2. Haben Sie in dieser Angelegenheit Ausnahmeregelungen getroffen?
3. Wenn ja, wann, aufwelcher Rechtsgrundlage und warum ist diese dann den Behörden noch
nicht bekannt?
4. Wenn nein, welche Konsequenzen werden Sie aus diesem Problem ziehen?
5. Können Sie garantieren, daß keinem Lenker aus der Verwendung der Vignette ein
rechtlicher oder sonstiger Nachteil (etwa Beanstandungen bei Straßenkontrollen im In- oder
Ausland bzw. der 57a-Überprüfung) erwächst, wenn ja, warum?