1641/J
der Abgeordneten Rosenstingl und Kollegen
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend: Probleme mit der Mautvignette
Die Mautvignette, die ab Jahreswechsel bei der Benützung von Autobahnen vorgeschrieben ist,
ist laut Mautordnung auf der Windschutzscheibe, also vorne am Kraftfahrzeug, anzubringen.
Diese Vignetten sind aus rotem, rückstrahlendem Material gefertigt, was bedeutet, daß nach
vorne rotes Licht rückgestrahlt wird. Genau dies ist aber gemäß § 20 Abs.7 des
Kraftfahrgesetzes 1967 ausdrücklich verboten.
Das bedeutet, daß die vorschriftsmäßige Anbringung der Mautvignette nicht möglich ist. weil
spätestens bei der nächsten §57a - Überprüfung eine Beanstandung erfolgt. Rückfragen bei der
in Wien für derartige Prüfungen verantwortlichen Magistratsabteilung 46 haben diese
Problematik bestätigt.
Interessanterweise ist allerdings diese Mautordnung zwar bereits in allen Zeitungen und
Werbeinseraten zitiert, jedoch bis zum heutigen Tag nicht veröffentlicht (laut
Bundesstraßenfinanzierungsgesetz in der Wiener Zeitung), sodaß für alle einschlägigen Fragen,
einschließlich der Farbgebung und Form zu einem Zeitpunkt, da bereits der Verkauf begonnen
hat, die Rechtsgrundlage dafür noch fehlt.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten nachstehende
Anfrage :
1 . Ist lhnen bewußt, daß alle KFZ-Lenker, die das von Ihnen eingeführte und bei der
Benutzung von Autobahnen ab Jahreswechsel obligatorische 'Mautpickerl' vorschriftsmäßig
(auf der Windschutzscheibe) anbringen, gegen den § 20(7) KFG verstoßen, weil diese
Vignette aus rückstrahlendem Material hergestellt ist?
2. Haben Sie (und der Finanzminister) die Mautordnung, die diese Anbringung vorsieht, im
Sinne des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes genehmigt?
3. Wenn nein, warum nicht und warum wird sie dann bereits im Rahmen der Werbekampagne -
ausdrücklich auch mit dem Anbringungsplatz - veröffentlicht?
4. Wenn ja, wann ist dies geschehen und in welcher Form haben Sie dafür vorgesorgt, daß das
genannte Problem des Widerspruches zu §20 KFG nicht auftritt?
5. Können Sie garantieren, daß keinem Lenker aus der Verwenung der Vignette ein rechtlicher
oder sonstiger Nachteil (etwa Beanstandungen bei Straßenkontrollen im In- oder Ausland
bzw. der 57a-Überprüfung) erwächst. wenn ja, warum?
6. Wer trägt die Kosten für diese Werbekampagne und wie hoch sind diese?
7. Wer trägt fur die genaue Gestaltung hinsichtlich Material und Farbgebung die
Verantwortung zumal die Mautordnung gemäß §6 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz bis
heute zumindest nicht ordnungsgemäß kundgemacht ist?
8. Wie verantworten Sie die Tatsache, daß nicht nur die Herstellung und Bewerbung sondern
auch der Verkauf der Vignetten zu einem Zeitpunkt bereits beginnt, da mangels der
Kundmachung der Mautordnung noch eine wesentliche Rechtsgrundlage fehlt?
9. Unterliegt die Mautvignette (und die Verkaufsprovisionen) Ihrer Rechtsauffassung bzw.
jener des Finanzministers nach der normalen Steuerpflicht, wenn nein. warum nicht?
10.Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, daß diese Vignetten in Chikago (USA)
hergestellt wurden?
11.Ist es richtig, daß es dabei diverse Mängel. insbesondere auch hinsichtlich der Stückzahl in
der Verpackungseinheit. gab, die dazu führten. daß der Vertrieb nicht ordnungsgemäß
anlaufen konnte?
12.Welche Konsequenzen werden aus diesen Mängeln, die etwa zu massiven Problemen in
Deutschland (ADAC) geführt haben, gezogen, wie hoch ist der Schaden, wer trägt ihn?