1674/J

 

 

 

 

der Abg. Rosenstingl, Böhacker und Kollegen

an den Bundesminister für innere Angelegenheiten

betreffend die Unfallaufnahmegebühr

 

lm Rahmen des 1996 verabschiedeten Strukturanpassungsgesetzes wurde in

§ 4 StVO der Abs. 5b eingefügt, der unter bestimmten Voraussetzungen für

Verständigungen gemäß Abs. 5 und Meldungen gemäß Abs. 5a dieses

Bundesgesetzes die Entrichtung einer Gebühr von öS 500,- vorsieht (''Blaulicht-

steuer''). Vor Verabschiedung dieser Bestimmung wurde über mögliche negative

Folgen diskutiert. Auch der finanzielle Erfolg dieser Maßnahme wurde in Frage

gestellt.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für innere

Angelegenheiten die nachstehende

 

 

Anfrage:

 

 

1. WievieI Unfälle ohne Personenschaden sind seit lnkrafttreten dieser Bestimmung

durch Exekutivbeamte registriert worden?

 

2. Wieviel Unfälle ohne Personenschaden sind im gleichen Zeitraum des Vorjahres

registriert worden?

 

3. Wieviel Unfälle mit leichten Personenschäden (Schürfwunden, Peitschenschlag-

syndrom, Prellungen) sind seit lnkrafttreten dieser Bestimmung durch Exekutiv-

beamte registriert worden?

 

4. Wieviel Unfälle mit leichten Personenschäden (Schürfwunden, Peitschenschlag-

syndrom, PrelIungen) sind im gleichen Zeitraum des Vorjahres registriert worden?

 

5. Wieviel Unfälle sind in den beiden verglichenen Zeiträumen jeweils gesamt ge-

meldet worden?

 

6. Wie oft konnte die UnfaIlaufnahmegebühr bisher verrechnet werden?

 

7. ln wieviel der in Frage 6 genannten Fällen konnte die UnfaIlaufnahmegebühr an

Ort und Stelle eingehoben werden? Wie oft wurde die Gebühr bei AusfoIgung des

Unfallprotokolls eingehoben? Wie oft mußte die Gebühr mittels Bescheid

eingehoben werden?

 

8. Welcher Zeitraum wird für die AbwickIung eines Bescheidverfahrens durch-

schnittIich in Anspruch genommen?

 

9. Wie wird das Erfassen, der Versand, das Verwalten und die Eingangskontrolle der

offenen Forderungen in der Praxis durchgeführt?

 

10. Mit welcher Summe werden die Kosten jeweils für das Erfassen, den Versand,

das Verwalten und die Eingangskontrolle der Forderungen im Bescheidverfahren

beziffert? (Wahrung kostenrechnerischer Aspekte! ) Welche Kalkulation und

welche Personalkosten liegen diesem Ergebnis zugrunde?