1692/J

 

 

 

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Arbeit und Soziales

 

betreffend Langzeitarbeitslosigkeit

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE :

 

 

1. Nach den Bestimmungen des A1VG können Kontrollmeldungen auch täglich

vorgeschrieben werden, wenn dies der Arbeitsmarkt erfordert oder wenn ein Verdacht

auf Mißbrauch besteht.

A) Ist bei zunehmend weniger werdenden regulären Arbeitsangeboten eine tägliche

Kontrollmeldevorschreibung für Arbeitsuchende gerechtfertigt?

B) Welche objektiven Kriterien gibt es , Langzeiterwerbslosen Mißbrauch, insbesondere

Arbeitsunwilligkeit zu unterstellen?

C) Genügt der Verdacht auf Mißbrauch, Arbeitsuchende unter Androhung von

Sanktionen mittels Niederschrift täglich/wöchentlich vorzuladen?

D) Bei wievielen Erwerbslosen wurde Mißbrauch festgestellt und aus welchem Grund?

E) Werden Langzeitarbeitslose deshalb zu täglich/wöchentlichen Kontrollmeldungen

eingeladen, um sie des Mißbrauchs zu überführen?

F) Welche arbeitsmarktpolitischen Ziele werden mit täglich/wöchentlichen

Kontrollmeldevorschriften angestrebt?

 

2. Während selbst die BeraterInnen des AMS den Erwerbslosen erklären, es gäbe keine

Lohnarbeit, werden Erwerbslose unter Sanktionsdrohung verpflichtet, als Beweis für

ihre Arbeitswilligkeit eine vorgeschriebene Zahl an Bewerbungen vorzulegen.

A) Ist diese Hilfestellung zur "Aktivierung des Selbsthilfepotentials " erfolgreich? In

welcher Weise?

B) Wieviele Vermittlungen in den regulären Arbeitsmarkt durch das AMS stehen der

Arbeitsaufnahme ohne AMS gegenüber?

a) seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 , Änderung des § 9 (1) lit d,

b) von 1990 bis 1993?

 

C) Wieviele Erwerbslose Frauen/Männer haben seit 1993 den Anspruch auf

Arbeitslosengeld (§ 10) verloren, weil sie trotz Aufforderung durch das Arbeitsamt

( "Niederschrift" mit Sanktionsdrohung) nicht glaubhaft machen konnten, ausreichende

Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen zu haben?

 

3. Die vermehrten Vorstellungstermine und geforderten Bewerbungen führen zu

vermehrten Kosten bei den Arbeitslosen.

(st daran gedacht, einen Kostenersatz für die im direkten Zusammenhang mit der

Arbeitsuche anfallenden Kosten (insbesondere Porto- und Transportkosten)

einzuführen, wie das ja bei den Fahrtkosten früher der Fall war?

Wenn ja, wann und in welcher Form?

Wenn nein, wie ist das bei gleichzeitigem Stagnieren bzw. Kürzen der Bezüge zu

rechtfertigen ?

 

4. Im Raum Wien wird für 13.000 langzeiterwerbsloser NotstandshilfebezieherInnen das

Programm "Integration von Langzeit-Notstandshilfe-Bezieher und - Bezieherinnen"

durchgeführt.

A) Wird dieses Programm von den regionalen Geschäftsstellen des AMS durchgeführt?

B) Wieviele Zuweisungen unter Sanktionsdrohungen gab es bisher

a) zum Psychologischen Dienst

b) internen und externen Betreuungseinrichtungen des AMS

c) zur Landesgeschäftsstelle des AMS Wien?

C) Wie hoch liegt die durchschnittliche Kontrollmeldevorschreibung pro Monat für diese

zur intensiven Betreuung erfaßten Personen?

D) Wieviele langzeiterwerbslose Frauen/Männer konnten durch dieses Programm auf den

regulären Arbeitsmarkt vermittelt werden?

E) Wieviele Frauen/Männer konnten durch "eigene Anstrengungen" eine Beschäftigung

erlangen?

F) Wievielen Frauen/Männern wurde eine Kursmaßnahme zur Qualifizierung zuerkannt?

G) Wieviele Frauen/Männer wurden in gemeinnützige Beschäftigungsverhältnisse (ehem.

Aktion 8000) vermittelt?

H) Wievielen Frauen/Männer wurde zu kurzfristigen oder nicht geschützten

Arbeitsplätzen verholfen?

I) Wieviele Frauen/Männer wurden in eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den

Arbeitsmarkt verwiesen? (n welche?

J) Wieviele Frauen/Männer sind " freiwillig " aus dem Leistungsbezug ausgeschieden?

K) Wieviele Frauen/Männer wurden wegen Kontrollmeldeversäumnis nach § 49 A1VG

ausgeschlossen?

L) Wieviele Ausschlußfristen unter Sanktionsdrohungen im Falle der Verweigerung nach

§ 10 AIVG wurden vorgenommen? Wieviel nach § 10 Abs. 1 , Zeile 1-4?

M) Wieviele Frauen/Männer, die vom obengenannten Programm erfaßt wurden, stehen

auch bzw. bereits wieder im Leistungsbezug von Notstandshilfe?

N) Wie hoch ist der durchschnittliche Leistungsbezug für diese Frauen/Männer?

O) Wieviele Anträge auf Überbrückungshilfe wurden von diesen aus der Notstandshilfe

ausgeschlossenen Frauen/Männern am Sozialamt gestellt?

P) Welche Gesamtkosten hat dieses Programm bisher verursacht?

Q) Wie hoch sind die Einsparungen an Notstandshilfe für die von diesem Programm

erfaßten langzeiterwerbslosen Frauen/Männer?

 

R) Wird dieses Programm weitergeführt oder in der Folge durch ein neues ersetzt, wenn

ja, durch welches?

 

5. Gibt es bereits eine Auswertung des " Erhebungsbogens für BeraterInnen zur

Maßnahmenplanung "?

A) Wird (wurde) die Analyse dieses Erhebungsbogens vom AMS vorgenommen oder

einer/m Firma/Institut übergeben, wenn ja, welcher/m?

B) Wieviel hat die Erhebung, Analyse und Maßnahmenplanung , aufgegliedert in externe

und interne Kosten, gekostet?

C) Wieviel und welche Problemgruppen wurden bei der Auswertung ermittelt?

Ergaben sich geschlechtsspezifische Unterschiede?

D) Welche Maßnahmen sind nach der Auswertung des Erhebungsbogens geplant?

Welche für Frauen, welche für Männer?

E) Wurde MitarbeiterInnen für die Arbeit im Zusammenhang mit den Fragebögen

speziell geschult?

Wenn nein, woher sollen sie über so spezielle, teilweise psychologische und

medizinische Kenntnisse verfügen?

F) Gab es seitens einiger MitarbeiterInnen Widerstände gegen die Arbeit mit diesen

Fragebögen und wie wurde damit umgegangen?

 

6. Wieviele Erwerbslose wurden seit der Änderung des § 7 AlVG ab 1.5. 1996 aus der

Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen?

A) Wieviele davon sind AusländerInnen?

B) Wieviele davon sind erwerbslose Frauen/Männer, die wegen mangelnder

Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt - insbesondere wegen Betreuungspflichten

ausgeschlossen wurden?

C) In wievielen Fällen wurde die Verfügbarkeit anhand eines konkreten

Beschäftigungsangebotes im Sinne des § 9 A1VG geprüft (Durchführungsweisung vom

6. Mai 1996 BMAS III/B/9)?

D) Wieviele Frauen/Männer wurden nach dieser Prüfung wegen Nichterfüllung des § 7

A1VG ausgeschlossen?

E) Kann Verfügbarkeit auch bedeuten, daß Personen, insbesondere solche mit

Betreuungspflichten, rund um die Uhr, ganztags , feiertags , abends und/oder nachts

zur Verfügung stehen müssen?

F) Erwerbslose werden bei der Antragstellung auf ALG/NH schriftlich verpflichtet, sich

zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen

Beschäftigung bereit zu erklären und müssen das AMS dazu beauftragen, bei der

Suche nach einer Beschäftigung behilflich zu sein. (Vordr. Nr. IV/4492/6.96)

Was ist unter dem Terminus "üblicherweise" in zeitlichem Ausmaß zu verstehen?

G) Warum müssen Erwerbslose das AMS beauftragen, sich bei der Suche nach einer

Beschäftigung behilflich sein zu lassen?

H) Wozu wird diese Erklärung zur "Feststellung einer wesentlichen Anspruchsvoraus-

setzung für die Inanspruchnahme von AL-geld bzw. Notstandshilfe " verwendet?

I) Warum ist die Leistungsgewährung ohne Abgabe dieser Erklärung nicht mehr

möglich?

J) Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Weigerung, dieses zusätzliche Formular

zu unterschreiben

a) bei der Antragstellung unter den Augen des/der BeraterIn

b) bei der Antragabgabe - in Wien AMS Versicherungsdienste?

 

K) Soll der Druck auf Erwerbslose dahingehend verschärft werden, möglichst wenige

Anträge mehr auf AL-geld/Notstandshilfe einzubringen?

 

7. Wie oft kann eine Person wegen der Zuweisung an ein und die selbe Stelle, im Falle

der Verweigerung nach § 10 A1VG aus dem Leistungsbezug ausgeschlossen werden?

A) Gibt es Erfahrungswerte, die bestätigen, daß Arbeitszuweisungen, die weit unter der

Qualifikation und gegen die Interessen der Erwerbslosen liegen, zur dauerhaften

Integration in den Arbeitsmarkt führen?

B) Kann die Langesgeschäftsstelle des AMS Weisungen an die regionalen

Geschäftsstellen erteilen, bestimmte erwerbslose Personen an eine bestimmte

Arbeitsstelle unter Sanktionsandrohung zu vermitteln?

Aus welchen Gründen werden diese personenbezogenen Anweisungen vom LGS Wien

an das AMS Angestellte Wien erteilt?

C) Gibt es bestimmte offene Stellenangebote (Firmen) , die nicht für alle Erwerbslosen

zugänglich sind (Samsomat, Stellenlisten. . .) , sondern nur an bestimmte Personen

vergeben werden?

 

8. In Ihrer Antwort zur Parlamentarischen Anfrage vom 12. September 1996 teilen Sie

mit, daß es keine "Vermittlung nach § 10 A1VG" gibt und irgend eine Art von

Sonderbehandlung nicht vorgesehen ist.

A) Gibt es seit April 1996 "Vermittlungsbetreuungen" auf Weisung des

Landesgeschäftsführers Werner in der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien,

Stabsabteilung I?

B) Welche objektiven Kriterien begründen einen Verdacht auf Mißbrauch und müssen

vorliegen, um eine "Verlegung der Betreuung " zu veranlassen?

C) Wieviele Erwerbslose wurden des Mißbrauchs verdächtigt und aus welchen Gründen?

D) Für wieviele Personen ist eine "Vermittlungsbetreuung " in der Landesgeschäftsstelle

Wien auf Grund dieses Verdachts zur Zeit vorgesehen?

E) Gibt es auch in anderen Landesgeschäftsstellen des AMS in Österreich

"Vermittlungsbetreuungen"?

F) Spielen bei der "Verlegung der Betreuung " auch Kriterien wie freie

Meinungsäußerung , Datenanfragen, politische Tätigkeit usw. eine Rolle und wird aus

diesen Gründen eine "Vermittlungsbetreuung " unter Ausschluß von Beratung und

Förderung veranlaßt?

 

9. In der "Anweisung 88 - Grundsätze für die Betreuungstätigkeit im AMS " , Wien,

März 1994 wird im Anhang 2.1 unter 1.3.3. ''Grundsätze für die Erfassung von Daten

der Rat- und Arbeitsuchenden" festgehalten: "Die Frage bezüglich Art, Inhalt und

Form der Erfassung und EDV-mäßigen Eingabe persönlicher Daten und ihre

fördernden und auch hemmenden Auswirkungen auf die Vermittlung und Betreuung

der Rat- und Arbeitsuchenden beziehen sich auf ein sehr zentrales Problem innerhalb

des gesamten Betreuungsprozesses. . . Obgleich eine abstrakte Festlegung von

"zulässigen" oder "unzulässigen" Eintragungen kaum möglich ist, sondern jeweils im

Einzelfall zu entscheiden ist, können folgende Grundsätze als Leitlinien gelten. . .

Bezüglich der Form der Eintragungen sollte als Leitlinie gelten, daß Eintragungen so

formuliert werden, daß sie grundsätzlich auch dem betreffenden Rat- und

Arbeitsuchenden gezeigt werden könnten. Diese Möglichkeit der Einsicht kann dem

Kunden auch angeboten und auf seinen Wunsch gewährt werden. Will ein/e Kunde/in

einen schriftlichen Ausdruck, so gilt dies in jedem Fall als Auskunft im Sinne des

 

§ 11 Datenschutzgesetz und ist mittels der EDV-Funktion "DSA"

(Datenschutzausdruck) zu erledigen. . .

Das Datenschutzgesetz schreibt keinerlei Verbot von Dateneinsicht vor.

A) Aus welchem Grund wird die Dateneinsicht den Betroffenen verweigert?

B) Wann und warum wurde die Möglichkeit der Dateneinsicht abgeschafft?

C) Inwieweit kann garantiert werden, daß die schriftlichen Datenauskünfte nicht vorher

korrigiert werden?

D) Ist die Abschaffung der Dateneinsicht Ausdruck für eine totale Entrechtung

Erwerbsloser?

E) Wieviel kostet eine zusätzliche schriftliche Datenauskunft für Erwerbslosen und wie

werden diese Kosten berechnet?

F) Kann das BMAS personenbezogene Daten (Personenstammdatei) benutzen und in

welcher Weise?