1726/J
der Abg. Rosenstingl, Böhacker und Kollegen
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend die Autobahnvignette
Das im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 verabschiedete Bundes-
straßenfinanzierungsgesetz sieht die Einführung einer Autobahnbenützungsgebühr
vor. Die unterfertigten Abgeordneten stelIen dazu an den Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten die nachstehende
Anfrage:
1 . Die Einnahmen aus dem Erlös der Autobahnvignette sind für den Ausbau des
hochrangigen Straßennetzes zweckgewidmet zu verwenden. Der Verkauf der
Vignetten fällt unter ''Lieferungen und Leistungen'' gemäß § 1 UStG und ist daher
mit 20% USt. zu besteuern. Der so eingehobene Umsatzsteuerbetrag in der
geschätzten Höhe von 400 Millionen Schilling wird von Kraftfahrzeuglenkern auch
als Autobahnbenützungsgebühr bezahlt. Wird diese enorme Summe im Sinne der
Kraftfahrer ebenfalls zweckgewidmet verwendet?
2. Die österreichischen Autofahrerklubs geben die Jahresautobahnvignette für Pkws
billiger ab. ErhaIten die Verkaufsstellen der Vignette diese zu unterschiedlichen
Preisen und Konditionen? Wenn ja: Wodurch ist dies sachlich gerechtfertigt und
welche unterschiedlichen Preise und Konditionen werden vergeben?
3. Ein Bruch der Windschutzscheibe ist ein völlig unbeeinflußbares Ereignis,
verursacht durch höhere Gewalt. Die derzeitige Mautordnung sieht vor, daß bei
einem Bruch der Windschutzscheibe der Kraftfahrzeughalter die Kosten für den
Ersatz zusätzlich zu den Reparaturkosten der Scheibe zu tragen hat. Diese
Lösung ist sachlich ungerechtfertigt und verfassungsrechtlich bedenklich. Durch
die Pflicht zur Aufbewahrung des Abrisses der Vignette, auf dem auch die
Seriennummer der Vignette vermerkt ist, könnte bei Vorweis dieses Abrisses und
der zerstörten Vignette jederzeit und problemlos Ersatz geleistet werden. Wieso
besteht die Bundesregierung darauf, dem bereits geschädigten Autofahrer
neuerlich und ungerechterweise die bereits einmal entrichtete Autobahnbenütz-
ungsgebühr abzuverlangen?
4. Der Bundesminister für Verkehr hat nach dem Bundesstraßenfinanzierungsgesetz
die Mautordnung zu genehmigen, in der z.B. die Beschaffenheit der Vignette
geregelt werden muß. Wie konnte unter Einhaltung des Legalitätsprinzips die
Vignette im Verkauf sein, ohne daß die Mautordnung veröffentlicht und damit in
Kraft war?