1732/J
der Abgeordneten Dr. Graf
und Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend eine vom Zentralausschuß der Östereichischen Hochschülerschaft (ÖH) am
24. 10. 1996 beschlossene Resolution
Der Zentralausschuß der Östereichische Hochschülerschaft beschloß in seiner Sitzung
vom 24. 10. 1996 eine Resolution mit folgendem Wot.tlaut:
,,Der ZA der ÖH fordert den Wissenschaftsminister, den Nationalrat, die Rektoren und
Unidirektoren aller östrereichischer Universitäten und Kunsthochschulen auf.
folgende Punkte durch Änderungen von entsprechenden Gesetzen. Verordnungen,
Satzungen, generellen Richtlinien für monokratische Organe und durch Ausübung des
Hausrechts zu exekutieren:
* Aberkennung des Titels ,,akademisch" für rechtsextreme Kotporationen. damit
Verbot für diese bei akademischen Feiern in vollem Wichs. bzw. mit Mütze und Band
aufzutreten.
*Ablehnung des Ehrenschutz bei Bällen und Kommersen von rechtsextremen
Korporationen.
* Keine Werbefläche für ,,rechtsextreme." Korporationen. Kein Podium für sie und ihre
Veranstaltungen an den Hochschulen.
* Entfernung des ,,Paradesymbols des akademischen Rechtsextremismus" an der Uni
Wien, des Siegfriedskopfes."
*Änderungen des Dienstrechtes für HochschullehrerInnen: Lehrende. die rassistisches
oder rechtsextremes Gedankengut weitergeben bzw. die Mitglieder in Gruppierungen
sind, die solchen demokratiepolitisch gefährlichen Ansichten frönen, sollen sowohl
ihren akademischen Titel als auch ihre Lehrbefugnis verlieren."
Die in der Resolution vermutlich gemeinten Korporationen bekennen sich - wohl im
Gegensatz zu jenen Mandataren, die diese Resolution verabschiedet haben - voll zu
den Grundrechten wie Meinungsfreiheit, Lehr- und Lernfreiheit sowie
Vers ammlungsfreiheit. Der Zentralausschuß der ÖH will durch diese Resolution
besagte Grundrechte wohl zumindest für den Bereich der Universitäten abschaffen.
Offenbar soll Druck auf politisch mißliebige Lehrende und Studierende gemacht
werden. Die in der Resolution verlangten Gesetze und dergleichen zielen eindeutig auf
die Legitimation von Gesinnungsjustiz ab.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Justiz
folgende
Anfrage:
l.) Ist Ihnen diese Resolution bekannt?..
2.) Wurden aufgrund dieser Resolution schon gerichtliche Schritte gegen die ÖH oder
deren Funktionäre, insbesondere wegen Verhetzung eingeleitet?
3.) Wann waren demokratiepolitisch änhlich bedenkliche Ansichten, wie die, die im
letzten Punkt vertreten werden, zuletzt Inhalt eines auf dem heutigen Staatsgebiet
der Republik Östereich gültigen Gesetzes'?
4.) Sehen Sie in der auffallenden Ähnlichkeit zwischen dem letzten Punkt obiger
Resolution und einschlägigen Bestimmungen in der Gesetzgebung des Dritten
Reichs (z. B. Gesetzblatt 716 für das Land Östereich vom 19. Juni 1939) einen
Anlaß, ein Verfahren weg.en Verstoß gegen das NS-Verbotsgesetz einzuleiten?
Wenn nein, warum nicht?
5.) Ist es, ohne die Grundfesten des Rechtsstaates zu erschüttern, überhaupt möglich.
Personen zu verbieten, den Ehrenschutz für eine Veranstaltung zu übernehmen?
6.) Sehen Sie in Punkt vier der Resolution eine Verletzung der Ehre der im I .
Weltkrieg Gefallenen. für die das Denkmal ..Siegfriedskopf" erichtet wurde, und in
diesem Zusammenhang Anlaß für ein Strafverfahren?
Wenn nein, warum nicht?
7.) Sehen Sie in der Forderung. behördlich nicht untersagten Vereinen per Gesetz
einen Teil ihres N amens abzuerkennen. einen Anlaß für ein Strafvetfahren?
Wenn nein, warum nicht?