1826/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Stadler
und Kollegen
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend abgeschriebene schriftliche Arbeit zur Erlangung der Bezeichnung "Diplom-
HTL-Ingenieur"
Wie verschiedenen Medienberichten der letzten Wochen zu entnehmen war, kam es im
Zusammenhang mit der Verleihung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" für den
Lienzer Stadtrat Ing. Jörg Panzl zu einigen Kontroversen.
So soll die vom genannten Stadtrat für die Erlangung der Bezeichnung "Diplom-HTL-
Ingenieur dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vorgelegte
schriftliche Arbeit zur Gänze abgeschrieben worden sein. Zwei ehemalige Mitarbeiter von
Herrn Panzl hatten in dessen Arbeit eigene Texte, die wortwörtlich übernommen wurden,
wiedererkannt.
Einer der Autoren, deren schriftliche Ausfertigungen wörtlich ohne Quellenangaben
übernommen wurden, listete mittlerweile auf, woher die einzelnen Kapitel in Panzls
schriftlicher Arbeit stammen, wie in einem Artikel ("Abschreiben genügt") der Ausgabe des
Österreichischen Baumagazins vom 7. November 1996 nachzulesen war.
Gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die
Erlangung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" muß die schriftliche Arbeit geeignet
sein, eingehende und umfassende Kenntnisse des Antragstellers auf dem seinem HTL
Abschluß entsprechenden Fachgebiet, und seine Fähigkeit, diese Kenntnisse technisch-
praktisch anzuwenden, nachzuweisen.
Zwar in dem Wissen, daß die gemäß Ingenieurgesetz 1990 in der geltenden Fassung ebenfalls
vorgeschriebene fachliche Prüfung, die sich auf die schriftliche Arbeit und auf umfassende
Fragen des Fachgebietes des Antragstellers zu erstrecken hat, Auskunft darüber geben kann,
ob der Antragsteller mit der Thematik der schriftlichen Arbeit vertraut ist, erachten es die
unterfertigten Abgeordneten dennoch als grundsätzlich aufklärungsbedürftig, ob eine
abgeschriebene Arbeit insbesondere den o.a. in der Verordnung festgelegten Kriterien gerecht
werden kann und richten daher an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
nachstehende
ANFRAGE:
1) Ist Ihnen der einleitend dargestellte Sachverhalt bekannt?
Wenn ja, welcher ist Ihr diesbezüglich aktueller Informationsstand?
2) Ist eine gesetzlich vorgeschriebene - vom Antragsteller lediglich abgeschriebene -
schriftliche Arbeit für die Erlangung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" ausreichend?
Wenn ja, aus welchem Grund?
3) Wird eine abgeschriebene Arbeit insbesondere den Kriterien der schriftlichen Arbeit
gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die
Erlangung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" gerecht?
Wenn ja, in welcher Form?
4) Wie oft wurde bisher aufgrund einer abgeschriebenen schriftlichen Arbeit die
Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" erteilt?
5) Welche Konsequenzen wird der dargestellte konkrete Fall nach sich ziehen?