1826/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Stadler

und Kollegen

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betreffend abgeschriebene schriftliche Arbeit zur Erlangung der Bezeichnung "Diplom-

HTL-Ingenieur"

Wie verschiedenen Medienberichten der letzten Wochen zu entnehmen war, kam es im

Zusammenhang mit der Verleihung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" für den

Lienzer Stadtrat Ing. Jörg Panzl zu einigen Kontroversen.

So soll die vom genannten Stadtrat für die Erlangung der Bezeichnung "Diplom-HTL-

Ingenieur dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vorgelegte

schriftliche Arbeit zur Gänze abgeschrieben worden sein. Zwei ehemalige Mitarbeiter von

Herrn Panzl hatten in dessen Arbeit eigene Texte, die wortwörtlich übernommen wurden,

wiedererkannt.

Einer der Autoren, deren schriftliche Ausfertigungen wörtlich ohne Quellenangaben

übernommen wurden, listete mittlerweile auf, woher die einzelnen Kapitel in Panzls

schriftlicher Arbeit stammen, wie in einem Artikel ("Abschreiben genügt") der Ausgabe des

Österreichischen Baumagazins vom 7. November 1996 nachzulesen war.

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die

Erlangung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" muß die schriftliche Arbeit geeignet

sein, eingehende und umfassende Kenntnisse des Antragstellers auf dem seinem HTL

Abschluß entsprechenden Fachgebiet, und seine Fähigkeit, diese Kenntnisse technisch-

praktisch anzuwenden, nachzuweisen.

Zwar in dem Wissen, daß die gemäß Ingenieurgesetz 1990 in der geltenden Fassung ebenfalls

vorgeschriebene fachliche Prüfung, die sich auf die schriftliche Arbeit und auf umfassende

Fragen des Fachgebietes des Antragstellers zu erstrecken hat, Auskunft darüber geben kann,

ob der Antragsteller mit der Thematik der schriftlichen Arbeit vertraut ist, erachten es die

unterfertigten Abgeordneten dennoch als grundsätzlich aufklärungsbedürftig, ob eine

abgeschriebene Arbeit insbesondere den o.a. in der Verordnung festgelegten Kriterien gerecht

werden kann und richten daher an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

nachstehende

ANFRAGE:

1) Ist Ihnen der einleitend dargestellte Sachverhalt bekannt?

Wenn ja, welcher ist Ihr diesbezüglich aktueller Informationsstand?

2) Ist eine gesetzlich vorgeschriebene - vom Antragsteller lediglich abgeschriebene -

schriftliche Arbeit für die Erlangung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" ausreichend?

Wenn ja, aus welchem Grund?

 

3) Wird eine abgeschriebene Arbeit insbesondere den Kriterien der schriftlichen Arbeit

gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die

Erlangung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" gerecht?

Wenn ja, in welcher Form?

4) Wie oft wurde bisher aufgrund einer abgeschriebenen schriftlichen Arbeit die

Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" erteilt?

5) Welche Konsequenzen wird der dargestellte konkrete Fall nach sich ziehen?