1842/J XX.GP
der Abgeordneten Kiss
und Kollegen
an den Bundesminister für lnneres
betreffend Anfragen an die Zulassungsevidenz
Alle Zulassungsbehörden haben dem Bundesministerium für lnneres laufend die
notwendigen Daten zur Erstellung einer Zulassungsevidenz zur Verfügung zu
stellen. Auskünfte über diese Daten sind dem Bundesministerium für lnneres, den
Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirkshauptmann-
schaften, den Magistraten der Städte Krems und Waidhofen, den Dienststellen der
Bundesgendarmerie und den Grenzkontrollstellen zu erteilen, jedoch nicht den
Gemeindewachkörpern.
Laut § 94 c StVO können mittels Verordnung Angelegenheiten, die von der Bezirks-
verwaltungsbehörde zu besorgen wären, den Gemeinden übertragen werden.
Verfügt eine Gemeinde über einen Gemeindewachkörper, so kann diesem die
Handhabung der Verkehrspolizei übertragen werden. Dies ist in mehreren Fällen
geschehen.
Bereits bei der letzten KFG-Novelle hat es Bestrebungen gegeben, auch die
Gemeindepolizisten in den Kreis der Berechtigten, die über Zulassungsdaten
Auskünfte erlangen können, aufzunehmen. Dieses Anliegen wurde jedoch nie ver-
wirklicht. Gemeindewachkörper sind zur Durchführung der Personenfahndung und -
information, zur KFZ-Fahndung und -information sowie zur Vornahme von Straf-
registeranfragen berechtigt. Es ist daher nicht einsichtig, warum Gemeindesicher-
heitswachen sowohl verkehrs- als auch strafrechtlich einschreiten dürfen, allerdings
den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges in dringend notwendigen Fällen nicht
selber ermitteln können, sondern auf den Amtsweg angewiesen sind. Dies bedeutet,
daß außerhalb der Amtszeiten keine Anfragen möglich sind und während der Amts-
zeiten dies oft schwierig ist, da beispielsweise beim Wiener Verkehrsamt eine
Anfrage mittels Fax erfolgen muß.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für lnneres
folgende
Anfrage:
1. Aus welchen Gründen wurden Gemeindewachkörper nicht in die auskunfts-
berechtigten Stellen gemäß § 47 Abs. 4 KFG aufgenommen?
2. lst es für Sie aus verkehrspolitischer Sicht sinnvoll, wenn zwar die Bundes-
polizeibehörden bzw. auch die Bundesgendarmerie dienstliche Anfragen bei
der Zulassungsevidenz stellen können, nicht jedoch Gemeindewachkörper
3. Welche Gründe sprechen dagegen, auch Gemeindewachkörpern zu ermög-
lichen, Auskünfte von der Zulassungsevidenz direkt einzuholen?
4. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß im Rahmen der nächsten KFG-Novelle
die Gemeindewachkörper in die Liste der Auskunftsberechtigten gemäß § 47
Abs. 4 KFG aufgenommen werden?
a) Was werden Sie diesbezüglich unternehmen?
b) Wenn nein, warum nicht?