1842/J XX.GP

 

der Abgeordneten Kiss

und Kollegen

an den Bundesminister für lnneres

betreffend Anfragen an die Zulassungsevidenz

Alle Zulassungsbehörden haben dem Bundesministerium für lnneres laufend die

notwendigen Daten zur Erstellung einer Zulassungsevidenz zur Verfügung zu

stellen. Auskünfte über diese Daten sind dem Bundesministerium für lnneres, den

Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirkshauptmann-

schaften, den Magistraten der Städte Krems und Waidhofen, den Dienststellen der

Bundesgendarmerie und den Grenzkontrollstellen zu erteilen, jedoch nicht den

Gemeindewachkörpern.

Laut § 94 c StVO können mittels Verordnung Angelegenheiten, die von der Bezirks-

verwaltungsbehörde zu besorgen wären, den Gemeinden übertragen werden.

Verfügt eine Gemeinde über einen Gemeindewachkörper, so kann diesem die

Handhabung der Verkehrspolizei übertragen werden. Dies ist in mehreren Fällen

geschehen.

Bereits bei der letzten KFG-Novelle hat es Bestrebungen gegeben, auch die

Gemeindepolizisten in den Kreis der Berechtigten, die über Zulassungsdaten

Auskünfte erlangen können, aufzunehmen. Dieses Anliegen wurde jedoch nie ver-

wirklicht. Gemeindewachkörper sind zur Durchführung der Personenfahndung und -

information, zur KFZ-Fahndung und -information sowie zur Vornahme von Straf-

registeranfragen berechtigt. Es ist daher nicht einsichtig, warum Gemeindesicher-

heitswachen sowohl verkehrs- als auch strafrechtlich einschreiten dürfen, allerdings

den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges in dringend notwendigen Fällen nicht

selber ermitteln können, sondern auf den Amtsweg angewiesen sind. Dies bedeutet,

daß außerhalb der Amtszeiten keine Anfragen möglich sind und während der Amts-

zeiten dies oft schwierig ist, da beispielsweise beim Wiener Verkehrsamt eine

Anfrage mittels Fax erfolgen muß.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für lnneres

folgende

Anfrage:

1. Aus welchen Gründen wurden Gemeindewachkörper nicht in die auskunfts-

berechtigten Stellen gemäß § 47 Abs. 4 KFG aufgenommen?

 

 

2. lst es für Sie aus verkehrspolitischer Sicht sinnvoll, wenn zwar die Bundes-

polizeibehörden bzw. auch die Bundesgendarmerie dienstliche Anfragen bei

der Zulassungsevidenz stellen können, nicht jedoch Gemeindewachkörper

3. Welche Gründe sprechen dagegen, auch Gemeindewachkörpern zu ermög-

lichen, Auskünfte von der Zulassungsevidenz direkt einzuholen?

4. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß im Rahmen der nächsten KFG-Novelle

die Gemeindewachkörper in die Liste der Auskunftsberechtigten gemäß § 47

Abs. 4 KFG aufgenommen werden?

a) Was werden Sie diesbezüglich unternehmen?

b) Wenn nein, warum nicht?