1902/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Schweitzer. Mag.Dr. Grollitsch, Dr. Krüger, Rossmann, DI Schöggl
und Kollegen
an die Frau Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
betreffend Teilnahme von Lehrern an mehrtägigen Schulveranstaltungen
Einem Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem
darauffolgenden Schreiben an den Steirischen Landesschulrat im September vergangenen
Jahres war zu entnehmen, daß die Abhaltung einer Schulveranstaltung keine unterrichtliche
Tätigkeit darstelle und Lehrer mit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung für die Dauer
einer Schulveranstaltung bei gleichem Arbeitsaufwand wie ein Lehrer mit einer vollen
Lehrverpflichtung keinen Anspruch auf Vergütung der Mehrdienstleistungen hätten. Von
dieser Maßnahme sind v.a. die Leibeserzieher und Leibeserzieherinnen betroffen, wobei sich
deren Entrüstung hauptsächlich auf die diesbezüglichen Vorgaben in § 1 und § 2 der
Schulveranstaltungsverordnung richtet, wonach Schulveranstaltung der Ergänzung des
lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen.
Aus diesem Grund stellen die unterzeichneten Abgeordneten an die Frau Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nachstehende
Anfrage:
1. Inwieweit stellt die Abhaltung einer Schulveranstaltung eine unterrichtliche Tätigkeit dar
und wenn nein, wie läßt sich diese Tatsache mit § 1 und § 2 der
Schulveranstaltungsverordnung vereinbaren, wonach Schulveranstaltungen einer
Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen?
2. Unterscheidet sich Ihrer Meinung nach die Beschäftigung von Lehrern mit herabgesetzter
Lehrverpflichtung in irgendeiner Weise von der von vollverpflichteten Kollegen während
einer Schulveranstaltung und wenn nein, warum
nicht?
3. Welche konkreten Gründe sind ausschlaggebend für den Umstand. daß Lehrer mit einer
herabgesetzten Dienstverpflichtung bei gleichem Arbeitsaufwand wie ihre
vollverpflichteten Kollegen die Mehrdienstleistung nicht vergütet bekommen.
4. Ist Ihrer Meinung nach durch die Nichtvergütung der Mehrdienstleistungen für Lehrer mit
herabgesetzter Dienstverpflichtung eine Diskriminierung der betroffenen Lehrer gegenüber
den vollverpflichteten Kollegen gegeben und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen
werden Sie dagegen setzen und wenn nein, warum nicht?
Wien, am 29. Jänner 1997