1902/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Schweitzer. Mag.Dr. Grollitsch, Dr. Krüger, Rossmann, DI Schöggl

und Kollegen

an die Frau Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

betreffend Teilnahme von Lehrern an mehrtägigen Schulveranstaltungen

Einem Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem

darauffolgenden Schreiben an den Steirischen Landesschulrat im September vergangenen

Jahres war zu entnehmen, daß die Abhaltung einer Schulveranstaltung keine unterrichtliche

Tätigkeit darstelle und Lehrer mit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung für die Dauer

einer Schulveranstaltung bei gleichem Arbeitsaufwand wie ein Lehrer mit einer vollen

Lehrverpflichtung keinen Anspruch auf Vergütung der Mehrdienstleistungen hätten. Von

dieser Maßnahme sind v.a. die Leibeserzieher und Leibeserzieherinnen betroffen, wobei sich

deren Entrüstung hauptsächlich auf die diesbezüglichen Vorgaben in § 1 und § 2 der

Schulveranstaltungsverordnung richtet, wonach Schulveranstaltung der Ergänzung des

lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen.

Aus diesem Grund stellen die unterzeichneten Abgeordneten an die Frau Bundesminister für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nachstehende

Anfrage:

1. Inwieweit stellt die Abhaltung einer Schulveranstaltung eine unterrichtliche Tätigkeit dar

und wenn nein, wie läßt sich diese Tatsache mit § 1 und § 2 der

Schulveranstaltungsverordnung vereinbaren, wonach Schulveranstaltungen einer

Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen?

2. Unterscheidet sich Ihrer Meinung nach die Beschäftigung von Lehrern mit herabgesetzter

Lehrverpflichtung in irgendeiner Weise von der von vollverpflichteten Kollegen während

einer Schulveranstaltung und wenn nein, warum nicht?

3. Welche konkreten Gründe sind ausschlaggebend für den Umstand. daß Lehrer mit einer

herabgesetzten Dienstverpflichtung bei gleichem Arbeitsaufwand wie ihre

vollverpflichteten Kollegen die Mehrdienstleistung nicht vergütet bekommen.

4. Ist Ihrer Meinung nach durch die Nichtvergütung der Mehrdienstleistungen für Lehrer mit

herabgesetzter Dienstverpflichtung eine Diskriminierung der betroffenen Lehrer gegenüber

den vollverpflichteten Kollegen gegeben und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen

werden Sie dagegen setzen und wenn nein, warum nicht?

Wien, am 29. Jänner 1997