1950/J XX.GP

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

ANFRAGE

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

an den Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit & Soziales

betreffend Rückstufung beim Pflegegeld

Herr T.S. ist 23 Jahre alt und ist seit Geburt aufgrund von Muskelschwund (Spinale

Muskeltrophie) behindert. Herr T.S. erhielt bis Nov. 96 die Pflegegeldstufe 6, da seine

Behinderung schon sehr weit fortgeschritten ist. Herr T.S. stellte bei der PVA d.

Angestellten im März 96 einen Pensionsantrag und erhält seither eine Rente von S 374,40

monat)ich. Gleichzeitig wurde ihm aber das Pflegegeld von Stufe 6 auf Stufe 5 gekürzt.

Dies bedeutet nicht nur, daß Herr T.S. trotz fortschreitender Behinderung nicht nur weniger

Pflegegeld bekommt, sondern auch, daß die Objektivität des Hausarztes, der Herrn T.S.

sehr gut kennt und ihn 1992 eingestuft hat, in Frage gestellt wird, da ja der Neurologe der

PVA zu einem völlig anderen Einstufungsergebnis kam. Im neurologischen Gutachten

finden Pflegetätigkeiten, wie das Umlagern während der Nacht (4-6 mal) etc. keine

Berücksichtigung.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1 . Wie vielen behinderten Menschen wurde seit Einführung des Pflegegeldes mit 1.7. 93

bei Antritt einer Teil- oder Vollpension das Pflegegeld gekürzt?

Aufstellung pro Jahr und Pflegegeldstufe

2. Mit welcher Begründung wurden die Kürzungen vorgenommen?

3. Sind Sie der Meinung, daß Gutachten von Hausärzten und Amtsärzten weniger

objektiv sind, a)s jene von Ärzten der Versicherungsanstalten'?

Wenn ja: warum?

Wenn nein: wie kommt es dann zu den Rückstufungen trotz gleichbleibender

Behinderung bzw. Verschlechterung?

4. Warum werden Menschen, bei denen der Behinderungsverlauf gleichbleibend ist oder

sich verschlechtert beim Wechsel des Pflegegeldauszahlers überhaupt nochmals zur

Begutachtung vorgeladen?

5. Wie schätzen Sie die Tatsache ein, daß Herrn T.S. die Pension aufgrund seiner

fortschreitenden Behinderung genehmigt wurde, gleichzeitig aber lt. Gutachten des

Neurologen das Pflegegeld mit der Begründung gekürzt wurde, die Behinderung hab

sich verbessert?

6. Welche gesetzlichen Änderungen werden Sie veranlassen, damit behinderte Menschen

beim Wechsel des Pflegegeldauszahlers nicht nochmals begutachtet werden?

7. Sind Sie auch der Meinung, daß eine Begutachtung nur bei Neuanträgen, Einsprüchen

oder Erhöhungsanträgen notwendig ist?

Wenn nein: warum nicht?

Wenn ja: warum?

8. Wie hoch sind die Kosten der Begutachtung pro Pflegegeldbezieherln?

9. Wie hoch waren die Begutachtungskosten für Pflegegeldanträge seit 1.7.93

(Aufschlüsselung nach Jahr, Versicherungsanstalt und Anzahl der Anträge)'?

10. Wie hoch waren die Kosten der neuerlichen Begutachtung beim Wechsel des

Pflegegeldauszahlers (Aufschlüsselung nach Jahr, Versicherungsanstalt und Anzahl

der Anträge)?

11 . Wieviele Anträge auf Pflegegeld wurden bisher eingebracht (Aufschlüsselung nach

Jahr, Versicherungsanstalt)?

12. Wie viele Anträge waren davon Neu- bzw. Erhöhungsanträge (Aufschlüsselung nach

Jahr, Versicherungsanstalt)?

13. Wie viele Neu- bzw. Erhöhungsanträge wurden abgelehnt (Aufschlüsselung nach Jahr,

Versicherungsanstalt)?

14. Wie hoch war die Anzahl der Berufungen gegen den Pflegegeldbescheid bzw. die

Ablehnung (Aufschlüsselung nach Jahr, Versicherungsanstalt)?

15. Wie viele Berufungen wurden zugunsten der Antragsteller entschieden

(Aufschlüsselung nach Jahr, Versicherungsanstalt)?

16. Wie hoch waren die Kosten der Berufung (Aufschlüsselung nach Jahr,

Versicherungsanstalt) pro Verfahren?

17. Wie hoch ist der gesamte Verwaltungsaufwand, für die Exekution des

Pflegegeldgesetzes (Aufschlüsselung nach Jahr, Versicherungsanstaltd und Anzahl der