1950/J XX.GP
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
ANFRAGE
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an den Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit & Soziales
betreffend Rückstufung beim Pflegegeld
Herr T.S. ist 23 Jahre alt und ist seit Geburt aufgrund von Muskelschwund (Spinale
Muskeltrophie) behindert. Herr T.S. erhielt bis Nov. 96 die Pflegegeldstufe 6, da seine
Behinderung schon sehr weit fortgeschritten ist. Herr T.S. stellte bei der PVA d.
Angestellten im März 96 einen Pensionsantrag und erhält seither eine Rente von S 374,40
monat)ich. Gleichzeitig wurde ihm aber das Pflegegeld von Stufe 6 auf Stufe 5 gekürzt.
Dies bedeutet nicht nur, daß Herr T.S. trotz fortschreitender Behinderung nicht nur weniger
Pflegegeld bekommt, sondern auch, daß die Objektivität des Hausarztes, der Herrn T.S.
sehr gut kennt und ihn 1992 eingestuft hat, in Frage gestellt wird, da ja der Neurologe der
PVA zu einem völlig anderen Einstufungsergebnis kam. Im neurologischen Gutachten
finden Pflegetätigkeiten, wie das Umlagern während der Nacht (4-6 mal) etc. keine
Berücksichtigung.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1 . Wie vielen behinderten Menschen wurde seit Einführung des Pflegegeldes mit 1.7. 93
bei Antritt einer Teil- oder Vollpension das Pflegegeld gekürzt?
Aufstellung pro Jahr und Pflegegeldstufe
2. Mit welcher Begründung wurden die Kürzungen vorgenommen?
3. Sind Sie der Meinung, daß Gutachten von Hausärzten und Amtsärzten weniger
objektiv sind, a)s jene von Ärzten der Versicherungsanstalten'?
Wenn ja: warum?
Wenn nein: wie kommt es dann zu den Rückstufungen trotz gleichbleibender
Behinderung bzw. Verschlechterung?
4. Warum werden Menschen, bei denen der Behinderungsverlauf gleichbleibend ist oder
sich verschlechtert beim Wechsel des Pflegegeldauszahlers überhaupt nochmals zur
Begutachtung vorgeladen?
5. Wie schätzen Sie die Tatsache ein, daß Herrn T.S. die Pension aufgrund seiner
fortschreitenden Behinderung genehmigt wurde, gleichzeitig aber lt. Gutachten des
Neurologen das Pflegegeld mit der Begründung gekürzt wurde, die Behinderung hab
sich verbessert?
6. Welche gesetzlichen Änderungen werden Sie veranlassen, damit behinderte Menschen
beim Wechsel des Pflegegeldauszahlers nicht nochmals begutachtet werden?
7. Sind Sie auch der Meinung, daß eine Begutachtung nur bei Neuanträgen, Einsprüchen
oder Erhöhungsanträgen notwendig ist?
Wenn nein: warum nicht?
Wenn ja: warum?
8. Wie hoch sind die Kosten der Begutachtung pro Pflegegeldbezieherln?
9. Wie hoch waren die Begutachtungskosten für Pflegegeldanträge seit 1.7.93
(Aufschlüsselung nach Jahr, Versicherungsanstalt und Anzahl der Anträge)'?
10. Wie hoch waren die Kosten der neuerlichen Begutachtung beim Wechsel des
Pflegegeldauszahlers (Aufschlüsselung nach Jahr, Versicherungsanstalt und Anzahl
der Anträge)?
11 . Wieviele Anträge auf Pflegegeld wurden bisher eingebracht (Aufschlüsselung nach
Jahr, Versicherungsanstalt)?
12. Wie viele Anträge waren davon Neu- bzw. Erhöhungsanträge (Aufschlüsselung nach
Jahr, Versicherungsanstalt)?
13. Wie viele Neu- bzw. Erhöhungsanträge wurden abgelehnt (Aufschlüsselung nach Jahr,
Versicherungsanstalt)?
14. Wie hoch war die Anzahl der Berufungen gegen den Pflegegeldbescheid bzw. die
Ablehnung (Aufschlüsselung nach Jahr, Versicherungsanstalt)?
15. Wie viele Berufungen wurden zugunsten der Antragsteller entschieden
(Aufschlüsselung nach Jahr, Versicherungsanstalt)?
16. Wie hoch waren die Kosten der Berufung (Aufschlüsselung nach Jahr,
Versicherungsanstalt) pro Verfahren?
17. Wie hoch ist der gesamte Verwaltungsaufwand, für die Exekution des
Pflegegeldgesetzes (Aufschlüsselung nach Jahr, Versicherungsanstaltd und Anzahl der