2084/J XX.GP

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Arbeit,Gesundheit & Soziales

betreffend Karenzgeldregelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 26 Abs. 3 Lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes besagt, daß Mütter keinen

Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben, die in einem Dienstverhältnis stehen. § 31a regelt

den Karenzurlaubsanspruch bei Teilzeitbeschäftigung .

Im Rahmen der Beratungsstunden beim Arbeits- und Sozialgericht wurde einer

ratsuchenden Person von einem Richter die Auskunft gegeben, daß es sich bei § 31a um

totes Recht handle, da Teilzeitbeschäftigung ebenfalls "in einem Dienstverhältnis stehen"

bedeutet und damit ein Widerspruch zur grundsätzlichen Aussage des § 26 Abs. 3 Lit. a

gegeben ist.

Dies veranlaßt uns zu folgender

ANFRAGE:

1 . Wie interpretieren Sie die Rechtsauskunft?

2. Ist daran gedacht, eine Klarstellung der gesetzlichen Regelung herbeizuführen?

3. § 31b regelt die Teilzeitbeihilfe, allerdings nur für Mütter. Vertreten Sie wie wir die

Meinung , daß diese Bestimmung gleichheitswidrig ist?

Wenn ja, wann haben Sie vor, die erforderliche gesetzliche Änderung umzusetzen?

Wenn nein, wie begründen Sie das?