2084/J XX.GP
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Arbeit,Gesundheit & Soziales
betreffend Karenzgeldregelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz
§ 26 Abs. 3 Lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes besagt, daß Mütter keinen
Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben, die in einem Dienstverhältnis stehen. § 31a regelt
den Karenzurlaubsanspruch bei Teilzeitbeschäftigung .
Im Rahmen der Beratungsstunden beim Arbeits- und Sozialgericht wurde einer
ratsuchenden Person von einem Richter die Auskunft gegeben, daß es sich bei § 31a um
totes Recht handle, da Teilzeitbeschäftigung ebenfalls "in einem Dienstverhältnis stehen"
bedeutet und damit ein Widerspruch zur grundsätzlichen Aussage des § 26 Abs. 3 Lit. a
gegeben ist.
Dies veranlaßt uns zu folgender
ANFRAGE:
1 . Wie interpretieren Sie die Rechtsauskunft?
2. Ist daran gedacht, eine Klarstellung der gesetzlichen Regelung herbeizuführen?
3. § 31b regelt die Teilzeitbeihilfe, allerdings nur für Mütter. Vertreten Sie wie wir die
Meinung , daß diese Bestimmung gleichheitswidrig ist?
Wenn ja, wann haben Sie vor, die erforderliche gesetzliche Änderung umzusetzen?
Wenn nein, wie begründen Sie das?