2158/J XX.GP

 

der Abgeordneten DDr.Niederwieser, Dr. Antoni

und Genossen

an die Frau Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

betreffend Schulversuche zum Ethikunterricht

Unter dem Titel "Ethik als Pflichtfach" berichtete die Tiroler Tageszeitung am 8. März 1997, daß

am Akadem. Gymnasium Innsbruck, an der HTL Trenkwalderstraße, im BORG Imst und im

BRG Landeck ab Herbst in einem Schulversuch Ethik als Pflichtfach geführt werden soll.

Dabei wird ausgeführt. "Der von den Verantwortlichen offen zugegebene Hintergedanke ist" Reli-

gionsflüchtlingen die erhofften Freistunden mit Ersatzunterricht anzufüllen."

Sie werden dabei u.a. damit zitiert, daß Sie alle vier Schulversuche genehmigen wollen. Diese

Haltung bringt zum Ausdruck, daß Sie den Schulen ein hohes Ausmaß an Eigenverantwortung in

ihrer Entscheidung zubilligen, ob und welchen Schulversuch sie beantragen. Die Antragesteller

begrüßen diese Einstellung.

Trotzdem ergeben sich einige Fragen hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und der pädagogi-

schen Rahmenbedingungen dieser Schulversuche. Die unterzeichneten Abgeordneten richten da-

her an die Frau Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten folgende

A n f r a g e:

1. Wieviele Schulversuchsanträge zur Führung eines Unterrichtsgegenstände "Ethik" (oder ähnli-

ches) liegen für das kommende Schuljahr im Bundesministerium vor ?

2. Für welche Schulen und welche Klassen ?

3. Wer waren die jeweiligen Initiatoren der Schulversuche und welche Stellungnahme haben da-

zu die Schulpartnerschaftsgremien abgegeben ?

4, Wurden die Schulversuchsanträge im Kollegium des Landesschulrates behandelt ?

5. Scheint die einleitend zitierte Begründung für den Schulversuch, man wolle damit jene Schü-

ler, die sich vom Religionsunterricht abmelden, zur Teilnahme an einem Ersatzunterricht

verpflichten ("Religionsflüchtlinge" abschrecken), in den Schulversuchsanträgen auf und

wenn ja, in den Anträgen welcher Schulen ?

6. Wenn nein, wie gehen Sie dann mit der Tatsache um, daß Ihnen die Antragsteller wesentliche

Motive verschwiegen haben ?

7. Über welche fachliche Ausbildung zur Abhaltung des Ethikunterrichts verfügen jene Lehrerin-

nen und Lehrer, welche in den Schulversuchsklassen derzeit Ethik unterrichten oder dies ab

Herbst 1997 in den genehmigten Schulversuchen tun wollen ?

8. In welchem Ausmaß (Semesterwochenstunden) scheint das Fach Ethik in den Lehrplänen der

Religionspädagogischen Akademien oder in den Studienplänen bei der Ausbildung von

Lehrerinnen und Lehrern für den Religionsunterricht an Höheren Schulen auf ?

9. In welchem Ausmaß verfügen Lehrerinnen und Lehrer aus Philosophie, Deutsch oder Ge-

schichte über die erforderlichen fachlichen und fachdidaktischen (Qualifikationen ?

1O. Wird das Fach "Ethik" in einer anderen Form den Lehrerinnen und Lehrern. welche ihr Wis-

sen an die Schüler weiterzugeben gedenken, vermittelt ?

11. Im genannten Artikel wird berichtet, daß die Lehrer "zur Zeit in Ethik ausgebildet werden",

a) wo ?

b) von welchen Personen ?

c) in welchem Ausmaß ?

12. Wie werden die Ethiklehrerinnen und -lehrer eingestuft und entlohnt ?

1 3. Wird der Ethikunterricht in den Schulversuchsklassen zusätzlich oder alternativ zum Religi-

onsunterricht angeboten ?

14. Fallen dadurch zusätzliche Werteinheiten an und wenn ja, in welchem Ausmaß ?

15. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, daß sich Schüler vom Religionsunter-

richt abmelden können. Können Schülerinnen und Schüler zu einem Ersatzunterricht ver-

pflichtet werden ?

16. Der Religionsunterricht ist nach § 1 des Religionsunterrichtsgesetzes für Schüler vorgesehen,

welche einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft angehören. Könnten Schüler, auf

welche dieser Umstand nicht zutrifft, zum Besuch eines ersatzweisen Ethikunterrichts ver-

pflichtet werden ?

17. In § 2 des Schulorganisationsgesetzes werden die Aufgaben der Österreichischen Schule in

einer sehr umfassenden Weise beschrieben. Umfaßt diese Aufgabe, die von allen Lehrerin-

nen und Lehrern in ihrem Unterricht zu berücksichtigen ist, nicht auch wesentliche ethische

Fragen ?