2205/J XX.GP

 

ANFRAGE der Abgeordneten Blünegger

und Kollegen

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit uns Soziales

betreffend

Erstattung von Anzeigen durch die Tiroler Gebietskrankenkasse/Ungleichbehandlungen,

Verdacht des Tatbestandes auf Amtsmißbrauch durch Unterlassungen  gegen den Obmann

 

Nach Medienberichten betrog ein Tiroler Arzt die Tiroler Gebietskrankenkasse mit falschen

Abrechnungen zehn Monate lang um rund 3,5 Millionen Schilling (vgl. Hiezu Tiroler

Tageszeitung, Salzburger Nachrichten, Tiroler Krone, jeweils vom 21.2.1997.

Aufgefallen ist der Mediziner durch eine verstärkte EDV-Kontrolle durch die TGKK, denn seine Abrechnungen lagen zu weit  über dem Durchschnitt. Aber auch die Hausapotheke des Arztes lief auf „Hochtouren“, berichtete die „Tiroler Krone“ am 21.2.1997. Es wurde eine Vielzahl von Heilmitteln verordnet und mit der Krankenkasse abgerechnet, die der Patient aber niemals erhielt.

Nach Konfrontation mit den Erhebungen hätte der Arzt den der TGKK zugefügten Schaden in voller Höhe rückerstattet, weshalb von einer Anzeige gegen den betrügerischen Arzt deshalb abgesehen wurde. Der Vertrag wurde jedoch mit sofortiger Wirkung gelöst.

 

Seitens des Obmannes der TGKK wird argumentiert, daß „die Vorgangsweise der TGKK... die Beitragszahler vor Schäden und weiteren Kosten bewahrt (habe)“ (zit. N. „Tiroler Tageszeitung“, 26.2.97). Es sei von einer Anzeige gegen den betrügerischen Arzt deshalb abgesehen worden, damit die übrigen Beitragszahler nicht belastet würden! Laut dem Pressesprecher der Tiroler Gebietskrankenkasse sei der gegenständliche Fall zudem auch kein Einzelfall, sondern es wurden während der vergangenen Wochen und Monaten mehrere solche Fälle aufgedeckt.

Der Fall hat in Tirol - und quer durch alle Parteien - viel Staub aufgewirbelt. Vor allem deshalb, da der Obmann der Tiroler Gebietskrankenkasse mit zweierlei Maß mißt (vgl. Hiezu etwa auch die Kritik von SP-Sozialsprecher NR Guggenberger ab TGKK-Obmann Fuchs in den Medien, z.b. „Tiroler Tageszeitung“ 26.2.97). Andere Fälle, wie etwa der eines Zahnarztes, dessen Betrugsprozeß am 10.1.97 vertagt worden ist, wurden angezeigt, obwohl die Argumentation des Obmannes der TGKK bezüglich einer Nicht-Anzeigeerstattung im gegenständlichen Fall, „Obmann Franz Fuchs nun unter Beschuß. Hier Anzeige, da nicht. Zweierlei TGKK-Maß?“)

 

Die Tiroler Gebietskrankenkasse ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Es dürfte nicht in ihrem Belieben liegen, ob strafbare Tatbestände vor Gericht kommen müssen oder nicht.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen an die Bundesministerin für Arbeit , Gesundheit und Soziales daher folgende

ANFRAGE:

1.Wie viele ähnliche Fälle eines betrügerischen Verhaltens von Ärzten gegenüber der Tiroler Gebietskrankenkasse wurden im Zeitrum vom 1.1.96 bis 28.2.97 aufgedeckt?

2.Bei wievielen und in welchen Fällen wurde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck erstattet?

Wenn nicht in allen Fällen, warum nicht?

Wurden Differenzierungen vorgenommen, wie werden diese begründet?

3.Wie hoch sind die Schadenssummen, wurden diese einbringlich gemacht und besteht ein (nachweisbarer) Zusammenhang zwischen Anzeigeerstattung und Nichteinbringlichmachung, wie vom Obmann der Tiroler Gebietskrankenkasse zu seiner Rechtfertigung - Nichtanzeigeerstattung im gegenständlichen Falle - vorgebracht wird?

4.Wie wird das Verhalten des Obmannes der Tiroler Gebietskrankenkasse, in anderen Fällen Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten, in diesem jedoch nicht und eine offensichtliche Ungleichbehandlung von betrügerischen Ärzten durch die TGKK, beurteilt?

5.Wird hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes wg. Amtsmißbrauch durch Unterlassung (§84 StPO) gegen den Obmann der Tiroler Gebietskrankenkasse die Staatsanwaltschaft Innsbruck eingeschaltet?

Wenn nein, wie begründen Sie dies?

Werden hinsichtlich des durch die Vorgangsweise der TGKK allenfalls entstandenen

Schadens Forderungen gegen den Obmann der TGKK erhoben werden?

6. Welche anderweitigen Maßnahmen gedenkt die Frau Bundesministerin zu ergreifen?