2307/J XX.GP

 

Anfrage

der Abgeordneten Murauer

und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend problematische Gesetzesregelung bei Trunkenheit am Steuer

Da bei einem Verkehrsunfall in Oberösterreich die Blutabnahme nicht durch einen Amtsarzt

erfolgte, machte sich der alkoholisierte Lenker diesen Verfahrensmangel zunutze. Die aus der

Untersuchung hervorgegangene Alkoholisierung von 1 ,98 Promille ist somit nicht

beweiskräftig.

Das könnte zur Folge haben, daß schwer alkoholisierte Autolenker, die Unfälle mit Todesfolge

verursacht haben, ihren Führerschein behalten, wenn nach dem Gesetzestext der "falsche" Arzt

anwesend war.

In einem anderen konkreten Fall verweigerte ein Unfallenker trotz des Verdachtes, einen Unfall

mit Personenschaden verursacht zu haben, die Blutabnahme in einem Landeskrankenhaus. Das

Strafverfahren blieb deswegen ergebnislos, weil es sich um keine strafbare Verweigerung im

Sinne der StVO gehandelt hat. Dafür wäre die Anwesenheit eines im öffentlichen

Sanitätsdienstes stehenden Arztes oder Polizeiarztes erforderlich gewesen.

In diesem Zusammenhang richten nachstehend unterzeichnete Abgeordnete an den

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr folgende

Anfrage:

1 , Warum unterscheidet der Gesetzestext auch bei Unfällen mit Personenschaden zwischen

Ärzten im öffentlichen Sanitätsdienst und anderen?

2. Finden Sie diese Unterscheidung sinnvoll?

3 . Wie werden Sie in Hinkunft garantieren, daß alkoholisierte Lenker bestraft werden, und

zwar unabhängig vom Dienstverhältnis des Arztes, der die Blutprobe nimmt7

4, Werden Sie eine Gesetzesänderung vorschlagen, die es auch nicht im öffentlichen

Sanitätsdienst stehenden Ärzten ermöglicht, bei Unfällen mit Personenschaden vom Lenker

vor dem Gesetz gültige Blutproben abzunehmen?