2307/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Murauer
und Kollegen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend problematische Gesetzesregelung bei Trunkenheit am Steuer
Da bei einem Verkehrsunfall in Oberösterreich die Blutabnahme nicht durch einen Amtsarzt
erfolgte, machte sich der alkoholisierte Lenker diesen Verfahrensmangel zunutze. Die aus der
Untersuchung hervorgegangene Alkoholisierung von 1 ,98 Promille ist somit nicht
beweiskräftig.
Das könnte zur Folge haben, daß schwer alkoholisierte Autolenker, die Unfälle mit Todesfolge
verursacht haben, ihren Führerschein behalten, wenn nach dem Gesetzestext der "falsche" Arzt
anwesend war.
In einem anderen konkreten Fall verweigerte ein Unfallenker trotz des Verdachtes, einen Unfall
mit Personenschaden verursacht zu haben, die Blutabnahme in einem Landeskrankenhaus. Das
Strafverfahren blieb deswegen ergebnislos, weil es sich um keine strafbare Verweigerung im
Sinne der StVO gehandelt hat. Dafür wäre die Anwesenheit eines im öffentlichen
Sanitätsdienstes stehenden Arztes oder Polizeiarztes erforderlich gewesen.
In diesem Zusammenhang richten nachstehend unterzeichnete Abgeordnete an den
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr folgende
Anfrage:
1 , Warum unterscheidet der Gesetzestext auch bei Unfällen mit Personenschaden zwischen
Ärzten im öffentlichen Sanitätsdienst und anderen?
2. Finden Sie diese Unterscheidung sinnvoll?
3 . Wie werden Sie in Hinkunft garantieren, daß alkoholisierte Lenker bestraft werden, und
zwar unabhängig vom Dienstverhältnis des Arztes, der die Blutprobe nimmt7
4, Werden Sie eine Gesetzesänderung vorschlagen, die es auch nicht im öffentlichen
Sanitätsdienst stehenden Ärzten ermöglicht, bei Unfällen mit Personenschaden vom Lenker
vor dem Gesetz gültige Blutproben abzunehmen?