2391/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Dr.Josef Trinkl

und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Ermessensspielraum der Führerscheinentzugsbehörde

Zurzeit ist bei Alkoholdelikten bzw. ab einer gewissen Überschreitung der

Höchstgeschwindigkeit ein unbedingter Führerscheinentzuges vorgesehen. Ohne Zweifel sind

rigorose Strafen bei derart schwerwiegenden Vergehen unumgänglich. In der Praxis führt

die Befolgung des Gesetzestextes aber in vielen Fällen zu krassen

Unverhältnismäßigkeiten und Härten. Eine Hauptursache dafür ist die Tatsache, daß der

Führerscheinentzugsbehörde kein Ermessensspielraum mehr eingeräumt wird.

lnsbesondere kann die Behörde weder auf die persönlichen Verhältnisse des Lenkers, noch

auf besondere Umstände während des Setzens des straffälligen Verhaltens eingehen und

bei der Bemessung der Rechtsfolgen berücksichtigen. Ein Beispiel:

Ein Landwirt fährt mit seinem Wagen auf der A2 im Bereich Laßnitzhöhe um 4.00 Uhr früh

auf der Autobahn von Graz nach Gleisdorf. Die Straße ist Menschenleer, seine

Geschwindigkeit beträgt 131 km/h. Es beginnt gerade leicht zu regnen.

Dem Fahrer wird 11 Monate später der Führerschein entzogen. Er hat ein Verkehrsschild

.80 km/h bei Regen und Schneefall" nicht beachtet.

Die gesetzliche Situation führt zu für den Normunterworfenen unverständlichen Härten, die

in keinem Verhältnis zu der von ihm begangenen Übertretung stehen:

- Es ist Erntezeit, Aufgrund des Führerscheinentzugs ist auch die Inbetriebnahme seines

Traktors nicht gestattet. Der wirtschaftliche Schaden kann an die Existenzgrenze reichen.

- Auf dem Land werden weder genügend öffentliche Verkehrsmittel angeboten, noch sind

die Wege zu Fuß möglich, in der Stadt wäre der Entzug ein geringeres Problem.

- Die Entzugsbehörde kann bei der Strafbemessung nicht unterscheiden, zu welcher

Tageszeit das Delikt stattgefunden hat. Es macht keinen Unterschied, ob es zur Stoßzeit

oder bei menschenleerer Straße ohne Gefährdung anderer begangen wurde.

- Obwohl es gerade erst leicht zu regnen begonnen hat, erstattet die Exekutive Anzeige.

Eine Abschätzung der Umstände ist der Behörde auch in diesem Fall nicht möglich.

Abgesehen davon wäre zu überdenken. ob ein bedingter Führerscheinentzug in solchen

Fallen nicht pädagogisch sinnvoller wäre bzw. ob ein Entzug auf Raten oder zu einer vom

Straffälligen frei wählbaren Zeit in einem gewissen Rahmen nicht ebenso zielführend wäre.

Dadurch könnten Berufskraftfahrer, Landwirte etc. einer Existenzbedrohung wenigstens

teilweise aus dem Weg gehen

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr nachstehende

Anfrage:

1 . Sind Ihnen ähnliche Fälle bereits bekannt geworden?

2. Wie stehen Sie persönlich zu obiger Problematik?

3. Welche konkreten Maßnahmen könnten Sie sich vorstellen, um bei der Bestrafung auf

die persönlichen Umstände des Verkehrsteilnehmers einzugehen?

4. Inwieweit soll die Lösung obiger Probleme in neue Gesetze Eingang finden?