2391/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr.Josef Trinkl
und Kollegen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Ermessensspielraum der Führerscheinentzugsbehörde
Zurzeit ist bei Alkoholdelikten bzw. ab einer gewissen Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit ein unbedingter Führerscheinentzuges vorgesehen. Ohne Zweifel sind
rigorose Strafen bei derart schwerwiegenden Vergehen unumgänglich. In der Praxis führt
die Befolgung des Gesetzestextes aber in vielen Fällen zu krassen
Unverhältnismäßigkeiten und Härten. Eine Hauptursache dafür ist die Tatsache, daß der
Führerscheinentzugsbehörde kein Ermessensspielraum mehr eingeräumt wird.
lnsbesondere kann die Behörde weder auf die persönlichen Verhältnisse des Lenkers, noch
auf besondere Umstände während des Setzens des straffälligen Verhaltens eingehen und
bei der Bemessung der Rechtsfolgen berücksichtigen. Ein Beispiel:
Ein Landwirt fährt mit seinem Wagen auf der A2 im Bereich Laßnitzhöhe um 4.00 Uhr früh
auf der Autobahn von Graz nach Gleisdorf. Die Straße ist Menschenleer, seine
Geschwindigkeit beträgt 131 km/h. Es beginnt gerade leicht zu regnen.
Dem Fahrer wird 11 Monate später der Führerschein entzogen. Er hat ein Verkehrsschild
.80 km/h bei Regen und Schneefall" nicht beachtet.
Die gesetzliche Situation führt zu für den Normunterworfenen unverständlichen Härten, die
in keinem Verhältnis zu der von ihm begangenen Übertretung stehen:
- Es ist Erntezeit, Aufgrund des Führerscheinentzugs ist auch die Inbetriebnahme seines
Traktors nicht gestattet. Der wirtschaftliche Schaden kann an die Existenzgrenze reichen.
- Auf dem Land werden weder genügend öffentliche Verkehrsmittel angeboten, noch sind
die Wege zu Fuß möglich, in der Stadt wäre der Entzug ein geringeres Problem.
- Die Entzugsbehörde kann bei der Strafbemessung nicht unterscheiden, zu welcher
Tageszeit das Delikt stattgefunden hat. Es macht keinen Unterschied, ob es zur Stoßzeit
oder bei menschenleerer Straße ohne Gefährdung anderer begangen wurde.
- Obwohl es gerade erst leicht zu regnen begonnen hat, erstattet die Exekutive Anzeige.
Eine Abschätzung der Umstände ist der Behörde auch in diesem Fall nicht möglich.
Abgesehen davon wäre zu überdenken. ob ein bedingter Führerscheinentzug in solchen
Fallen nicht pädagogisch sinnvoller wäre bzw. ob ein Entzug auf Raten oder zu einer vom
Straffälligen frei wählbaren Zeit in einem gewissen Rahmen nicht ebenso zielführend wäre.
Dadurch könnten Berufskraftfahrer, Landwirte etc. einer Existenzbedrohung wenigstens
teilweise aus dem Weg gehen
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr nachstehende
Anfrage:
1 . Sind Ihnen ähnliche Fälle bereits bekannt geworden?
2. Wie stehen Sie persönlich zu obiger Problematik?
3. Welche konkreten Maßnahmen könnten Sie sich vorstellen, um bei der Bestrafung auf
die persönlichen Umstände des Verkehrsteilnehmers einzugehen?
4. Inwieweit soll die Lösung obiger Probleme in neue Gesetze Eingang finden?