2408/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Errichtung einer Lehrkanzel für Theorie und Anwendung der Graphik.

An der Hochschule für angewandte Kunst in Wien wurde laut Antrag des Gesamtkollegiums

(4. o. Sitzung des Studienjahres 1994/95 am 16. März 1995) mit Schreiben des BMWVK

(GZ 60.310/2-1/d/6/96 von 21. Juni 1996) die Errichtung einer Lehrkanzel für Theorie und

Anwendung der Graphik sowie die Umwandlung der Planstelle eines/r Ordentlichen

Hochschulprofessors/in für Tapisserie in eine solche für Theorie und Anwendung der

Graphik genehmigt.

Schon seit Jahren besteht die (nun in diese Lehrkanzel umgewandelte) Werkstätte für freie

Druckgraphik an der Hochschule, welche von den drei Meisterklassen für Malerei

gemeinsam eingerichtet wurde. Weiters gibt es an der Hochschule eine Zentralwerkstätte

für Druckgraphik und Reprotechnik sowie drei Meisterklassen für Graphik.

Der Antrag auf Umwandlung der Werkstätte in eine Lehrkanzel wurde mit dein Argument

begründet, daß die Lehrkanzel im Gegensatz zur Werkstätte für alle Studierenden der

Hochschule zugänglich wurde. Allerdings auch die beiden anderen möglichen Alternativen

hätten dies zugelassen, noch dazu mit dem Vorteil, keine Kosten für ein Ordinariat zu

benötigen: Man hätte eine Zentralwerkstätte errichten oder die Werkstätte in ihrer

bisherigen Form weiterführen können, denn eine "Werkstätte" ist kein gesetzlich definierter

Begriff, und deshalb ist auch nirgends festgelegt, daß eine solche nur für Studierende einer

Abteilung zugänglich wäre. '

Zusätzlich zum Problem der höheren Kosten durch eine Lehrkanzel und zum Argument,

daß bereits viele andere graphikbezogene Einrichtungen an der Hochschule bestehen, stellt

sich die Frage der Wissenschaftlichkeit: 

Laut Kunsthochschulordnung § 14 Abs, 2 sind Lehrkanzeln "Klassen, die die Unterweisung

in einem anderen Fach (als einem künstlerischen, Anm. MP) ... umfassen". Sie sind also

definitionsgemäß und nach bisheriger Praxis an allen Kunsthochschulen wissenschaftlichen

Fächern vorbehalten, während für künstlerische Fächer Meisterklassen einzurichten wären.

Nun wurde dem Antrag auf Errichtung ein Konzept beigelegt, das erstens jeden

wissenschaftlichen Anspruch vermissen und zweitens in keinem Punkt einen Widerspruch

zu einer organisatorischen Regelung im Rahmen einer Zentralwerkstätte oder Werkstätte

erkennen läßt.

Die Praxis der Werkstätte hat sich seit ihrer Uniwandlung in eine Lehrkanzel im

Sommersemester 1996 nicht verändert, auch wurde keine personelle Änderung

vorgenommen, die eine Ausrichtung auf die im Konzept behauptete Wissenschaftlichkeit

erkennen lassen würde.

Obwohl sich zwei Frauen (und 15 Männer) um die Planstelle der/s Ordentlichen

Hochschulprofessors/in als Vorstand der Lehtrkanzel beworben haben, wurde keine von

ihnen in den Terna-Vorschlag des Gesamtkollegiums aufgenommen. .

Niemand von den insgesamt 17 Bewerberinnen konnte den in der Ausschreibung

geforderten Nachweis wissenschaftlicher Leistung erbringen, weshalb die Besetzung der

Lehrkanzelleitung mit einer der in Ternavorschlag genannten Personen dem in der

Kunsthochschulordnung vorgesehenen Zweck einer Lehrkanzel völlig widersprechen würde.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1 , Warum wurde die Werkstätte für freie Druckgraphik in eine Lehrkanzel umgewandelt?

Welches Konzept für die Lehrkanzel wurde vorgelegt, das diese Umwandlung

inhaltlich rechtfertigt?

2. Welche personellen Veränderungen wurden vorgenommen, um den geänderten

Anforderungen einer Lehrkanzel gerecht zu werden? Welche Qualifikationen weisen

die derzeitigen Mitarbeiter auf, die ihre Zugehörigkeit zu einer Lehrkanzel

rechtfertigt?

3. Welche Planstellen wurden im Zuge der Genehmigung der Lehrkanzel für diese

geschaffen oder umgewidmet?

4. Welche Kosten entstehen/entstanden durch die Errichtung der Lehrkanzel?

5. An der Hochschule für angewandte Kunst in Wien gibt es derzeit keine einzige

Ordentliche Hochschulprofessorin. Welche gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen

wurden bzw. werden getroffen, um Frauen besonders zur Bewerbung einzuladen?

6. lm Terna-Vorschlag findet sich keine Frau. Welche Maßnahmen werden Sie im Sinne

des Frauenförderplans ergreifen, um hier eine Veränderung zu bewirken?

7. Welche Bewerbungsunterlagen wurden den Kommissionen vorgelegt und waren diese

Grundlage für den Entscheidungsprozeß?

8. Wurde, wie bei Besetzungen von Ordinariaten üblich, ein Hearing veranstaltet? Wenn

nein, warum nicht?

9. Welche Qualifikationen und Bewerbungsvoraussetzungen der Ausschreibung folgend

weisen die nun im Terna-Vorschlag genannten Kandidaten auf?

10. Welchen Nachweis der wissenschaftlichen Leistung (siehe Ausschreibung) haben die

drei Kandidaten erbracht, und erachten Sie diese für die Ernennung zum Ordentlichen

Hochschulprofessor als ausreichend?

11. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, falls die Qualifikation der im Terna-

Vorschlag genannten nicht .ausreichend ist?