2414/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Dr. Haider

und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend Wohnungskosten des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Vranitzky

Nach § 17 Abs. 1 des Bezügegesetzes gebührt dem Bundeskanzler eine Amtswohnung. Wird

diese Amtswohnung nicht in Anspruch genommen, so sind die nachgewiesenen Mietkosten

und Betriebskosten für die Haltung einer angemessenen Wohnung zu ersetzen. Dr. Vranitzky

hat während seiner Amtszeit als Bundeskanzler keine Amtswohnung in Anspruch genommen,

weshalb grundsätzlich die Bestimmung über die Entschädigung für nicht in Anspruch

genommene Dienstwohnungen zur Anwendung kam.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen im gegebenen Zusammenhang an den Bundeskanzler

folgende

ANFRAGE

1. Wie hoch waren die nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten, die der frühere

Bundeskanzler Dr. Vranitzky der Republik Österreich für das Jahr 1996 in Rechnung

gestellt hat?

2. Wie hoch waren die nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten, die der frühere

Bundeskanzler Dr. Vranitzky der Republik Österreich für das Jahr 1997 in Rechnung

gestellt hat und auf welchen genauen Zeitraum bezogen sich die in Rechnung gestellten

Kosten?

3. Wie gliederten sich die in Rechnung gestellten Beträge in Miet- und Betriebskosten?

4. Für welche Wohnung (bzw. Wohnungen) hat er die Beträge in Rechnung gestellt?

5. Auf welche Weise erfolgte der Nachweis der Miet- und Betriebskosten?

6. Wurde die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Miet- und Betriebskosten von einer

unabhängigen Instanz geprüft?

Wenn ja, von wem und mit welchem Ergebnis?

Wenn nein, warum nicht?

7. Auf Grund welchen Rechtsverhältnisses benutzte Dr. Vranitzky die Wohnung, für die er die

Miet- und Betriebskosten in Rechnung stellte?

8. Welche weiteren Leistungen nach dem Bezügegesetz wurden bzw. werden an Dr. Vranitzky

seit Beendigung seiner Amtstätigkeit als Bundeskanzler noch ausgezahlt (z.B. Fortzahlung

der Bezüge, Ministerpension)?