2415/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Haider
und Kollegen
an den Bundeskanzler
betreffend Wohnungs- und Reisekosten des Bundeskanzlers
Nach § 17 Abs. 1 des Bezügegesetzes gebührt dem Bundeskanzler eine Amtswohnung. Wird
diese Amtswohnung nicht in Anspruch genommen, so sind die nachgewiesenen Mietkosten
und Betriebskosten für die Haltung einer angemessenen Wohnung zu ersetzen. Der
Bundeskanzler nimmt gegenwärtig keine Amtswohnung in Anspruch, weshalb grundsätzlich
die Bestimmung über die Entschädigung für nicht in Anspruch genommene Dienstwohnungen
zur Anwendung kommt.
Die Tätigkeit des Bundeskanzlers erfordert auch die Durchführung von Dienstreisen, die mit
beträchtlichen Kosten für den Steuerzahler verbunden sind.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen im gegebenen Zusammenhang an den Bundeskanzler
folgende
ANFRAGE
1 . Wie hoch werden die nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten voraussichtlich sein, die
Sie der Republik Österreich für das Jahr 1997 in Rechnung stellen werden?
2. Wie werden sich die in Rechnung gestellten Beträge voraussichtlich in Miet- und
Betriebskosten aufgliedern?
3. Für welche Wohnung (bzw. Wohnungen) werden Sie die Beträge in Rechnung stellen?
4. Auf welche Weise wird der Nachweis der
Miet- und Betriebskosten erfolgen?
5. Werden Sie veranlassen, daß die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Miet- und
Betriebskosten von einer unabhängigen Instanz geprüft wird?
Wenn nein, warum nicht?
6. Auf Grund welches Rechtsverhältnisses benutzen Sie die Wohnung, für die Sie die Miet-
und Betriebskosten in Rechnung stellen werden?
7. Wie haben Sie diese Wohnung bisher finanziert?