2415/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Dr. Haider

und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend Wohnungs- und Reisekosten des Bundeskanzlers

Nach § 17 Abs. 1 des Bezügegesetzes gebührt dem Bundeskanzler eine Amtswohnung. Wird

diese Amtswohnung nicht in Anspruch genommen, so sind die nachgewiesenen Mietkosten

und Betriebskosten für die Haltung einer angemessenen Wohnung zu ersetzen. Der

Bundeskanzler nimmt gegenwärtig keine Amtswohnung in Anspruch, weshalb grundsätzlich

die Bestimmung über die Entschädigung für nicht in Anspruch genommene Dienstwohnungen

zur Anwendung kommt.

Die Tätigkeit des Bundeskanzlers erfordert auch die Durchführung von Dienstreisen, die mit

beträchtlichen Kosten für den Steuerzahler verbunden sind.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen im gegebenen Zusammenhang an den Bundeskanzler

folgende

ANFRAGE

1 . Wie hoch werden die nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten voraussichtlich sein, die

Sie der Republik Österreich für das Jahr 1997 in Rechnung stellen werden?

2. Wie werden sich die in Rechnung gestellten Beträge voraussichtlich in Miet- und

Betriebskosten aufgliedern?

3. Für welche Wohnung (bzw. Wohnungen) werden Sie die Beträge in Rechnung stellen?

4. Auf welche Weise wird der Nachweis der Miet- und Betriebskosten erfolgen?

5. Werden Sie veranlassen, daß die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Miet- und

Betriebskosten von einer unabhängigen Instanz geprüft wird?

Wenn nein, warum nicht?

6. Auf Grund welches Rechtsverhältnisses benutzen Sie die Wohnung, für die Sie die Miet-

und Betriebskosten in Rechnung stellen werden?

7. Wie haben Sie diese Wohnung bisher finanziert?