2433/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Haupt, Mag. Schreiner

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Verhalten der Gebietskrankenkassen in Insolvenzverfahren

Die Gebietskrankenkassen stimmen als Gläubiger in Insolvenzverfahren Ausgleichsvorschlägen

grundsätzlich nicht zu, weil das ASVG keine Verzichtsmöglichkeit für Beiträge vorsieht. Sie

verhindern damit sowohl die Weiterführung der betroffenen Betriebe als auch die Erhaltung von

Arbeitsplätzen, überdies bewirken sie in vielen Fällen durch dieses Verhalten eine finanzielle

Schädigung der Sozialversicherung, weil im Konkurs nur eine geringere Quote erzielt werden

kann. Im Gegensatz dazu verhält sich die Finanzverwaltung so, wie dies jeder vernünftige

Gläubiger in Insolvenzfällen tut, ist also - gestützt auf entsprechende Bestimmungen der BAO -

zu wirtschaftlich sinnvollen Kompromissen und einem Verzicht auf einen Teil ihrer Forderung

bereit.

Die Anfragesteller wurden nun davon informiert, daß die Wiener Gebietskrankenkasse sogar

Ausgleiche ablehnt und damit verhindert, bei denen eine hundertprozentige Quote (also die

Erfüllung der gesamten Forderungen ähnlich einer Stundungsvereinbarung) angeboten wird;

angesichts dieser sachlich unverständlichen Vorgangsweise, die unnötig Arbeitsplätze vernich-

tet, richten die unterzeichneten Abgeordneten an die die Frau Bundesministerin für Arbeit,

Gesundheit und Soziales nachstehende

Anfrage:

1 . lst es richtig, daß die Gebietskrankenkassen in Insolvenzfällen einem Ausgleich grund-

sätzlich nicht zustimmen?

2. Entspricht es den Tatsachen, daß die Wiener Gebietskrankenkasse unlängst sogar einen

Ausgleich abgelehnt hat, bei dem eine hundertprozentige Quote geboten wurde?

3. Mit welcher Begründung wird ein solches Ausgleichsangebot abgelehnt, zumal damit

kein Verzicht auf eine Beitragsforderung, sondern bestenfalls ein - nach ASVG zu-

lässiger - Verzicht auf Verzugszinsen erfolgt, der aber von der höheren Quote mehr als

wettgemacht wird?

4. Ist es richtig, daß das BMAS die Zustimmung zu Ausgleichsvorschlägen für zulässig

hält, wenn der über die angebotene Quote hinausgehende Betrag als uneinbringlich

einzustufen ist?

5. Wieviele Zustimmungen für Ausgleichsvorschläge gibt es jährlich, bei denen die

zuständige Gebietskrankenkassen wegen der Größe ihrer Forderungen den Ausgleich

verhindern könnte?

6. Wie hoch sind die Forderungsausfälle für die Sozialversicherungsträger in etwa, die

durch die Verhinderung von Ausgleichen und die dadurch bewirkten niedrigeren K0n-

kursquoten jährlich entstehen?

7. Zu welchem Prozentsatz können in den Fällen, in denen ein Ausgleich von den

Gebietskrankenkassen verhindert wird, die dadurch offen bleibenden Restforderungen

später einbringlich gemacht werden?

8. Wieviele Arbeitsplätze gehen jährlich in etwa in Insolvenzverfahren verloren, in denen

die Gebietskrankenkassen einen Ausgleich verhindert haben?

9. Halten Sie es für sinnvoll, wenn die auf Beiträge angewiesenen Sozialversicherungs-

träger in Zeiten steigender Arbeitslosigkeit Betriebe und Arbeitsplätze vernichtet und

größere Beitragseinbußen herbeiführt, nur weil keine ausdrückliche Regelung besteht,

die den Verzicht auf Forderungen möglich macht?

10. Werden Sie dem Nationalrat zur Lösung des angesprochenen Problems gesetzliche

Änderungen vorschlagen, die den Regelungen der BAO in etwa entsprechen?

11. Wenn nein, warum halten Sie die unterschiedliche Rechtslage für die Sozialversicherung

und die Finanzverwaltung für sachgerecht, zumal die nach Insolvenzeintritt entstehen-

den Beitragsschulden ohnehin als Masseforderungen gelten und die Steuerzahlungen für

die Leistungen des Staates ebenso wesentlich sind wie die Beitragszahlungen für die

Leistungserbringung der Sozialversicherung?