2455/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Großruck
und Kollegen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend LKW-Unfall auf der B137 vom 3.3. 1 997
Am 3.3.1997 verunfallte auf der B 137 nahe Bad Schallerbach ein mit 23,5 t
Netzschwefel beladener LKW. Dabei stürzte das Fahrzeug um, die in Säcken zu 25
kg geführte Ladung ergoß sich auf die Fahrbahn und entzündete sich. Die Strasse
mußte über 10 Stunden zur Ganze gesperrt werden. Die Bergungsarbeiten konnten
von der Feuerwehr nur unter Verwendung von schwerem Atemschutz durchgeführt
werden und gestalteten sich wegen der ständigen Neuentzündungen sehr schwierig.
Die geborgene Ladung mußte als gefährlicher Abfall, ÖNORM 2101 ,
Schlüsselnummer 53103 unter großem finanziellen Aufwand entsorgt werden.
Netzschwefel ist ein entzündbarer Feststoff, bei dessen Verbrennung
Schwefeldioxyd und Schwefelsäure entstehen. Seit dem 1.1.1997 fallen
Schwefelprodukte bis zu Versandgrößen von 400 kg nicht mehr unter die
Gefahrengutbestimmungen nach dem ADR/RID. So erfolgt der Transport ohne
Kennzeichnung und ohne ausgebildeten Lenker sowie nicht in geschlossenen oder
besonders ausgestatteten Fahrzeugen. Die fehlende Kennzeichnung verzögerte
nicht nur die notwendigen Rettungsmaßnahmen, sondern stellte auch eine
zusätzliche Gefahr für die Einsatzkräfte und die im Unfallbereich wohnhaften
Personen dar. Weiters ist unter schlechten Witterungsbedingungen eine schwere
toxische Umweltbeeinträchtigung zu erwarten.
Deshalb richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr nachstehende
Anfrage:
1 ) Wie ist es sachlich zu rechtfertigen, daß - unabhängig von der Gesamtmenge des
Ladegutes - eine Gefahrengutkennzeichnung erst ab einer Verpackung in Behältern
zu 400 kg notwendig ist ?
2) Erachten Sie diese Bestimmung für sinnvoll ?
3) Wenn ja, warum ?
4) Wenn nein, werden Sie Initiativen für eine entsprechende Änderung setzen ?