2455/J XX.GP

 

Anfrage

der Abgeordneten Großruck

und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend LKW-Unfall auf der B137 vom 3.3. 1 997

Am 3.3.1997 verunfallte auf der B 137 nahe Bad Schallerbach ein mit 23,5 t

Netzschwefel beladener LKW. Dabei stürzte das Fahrzeug um, die in Säcken zu 25

kg geführte Ladung ergoß sich auf die Fahrbahn und entzündete sich. Die Strasse

mußte über 10 Stunden zur Ganze gesperrt werden. Die Bergungsarbeiten konnten

von der Feuerwehr nur unter Verwendung von schwerem Atemschutz durchgeführt

werden und gestalteten sich wegen der ständigen Neuentzündungen sehr schwierig.

Die geborgene Ladung mußte als gefährlicher Abfall, ÖNORM 2101 ,

Schlüsselnummer 53103 unter großem finanziellen Aufwand entsorgt werden.

Netzschwefel ist ein entzündbarer Feststoff, bei dessen Verbrennung

Schwefeldioxyd und Schwefelsäure entstehen. Seit dem 1.1.1997 fallen

Schwefelprodukte bis zu Versandgrößen von 400 kg nicht mehr unter die

Gefahrengutbestimmungen nach dem ADR/RID. So erfolgt der Transport ohne

Kennzeichnung und ohne ausgebildeten Lenker sowie nicht in geschlossenen oder

besonders ausgestatteten Fahrzeugen. Die fehlende Kennzeichnung verzögerte

nicht nur die notwendigen Rettungsmaßnahmen, sondern stellte auch eine

zusätzliche Gefahr für die Einsatzkräfte und die im Unfallbereich wohnhaften

Personen dar. Weiters ist unter schlechten Witterungsbedingungen eine schwere

toxische Umweltbeeinträchtigung zu erwarten.

Deshalb richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr nachstehende

Anfrage:

1 ) Wie ist es sachlich zu rechtfertigen, daß - unabhängig von der Gesamtmenge des

Ladegutes - eine Gefahrengutkennzeichnung erst ab einer Verpackung in Behältern

zu 400 kg notwendig ist ?

2) Erachten Sie diese Bestimmung für sinnvoll ?

3) Wenn ja, warum ?

4) Wenn nein, werden Sie Initiativen für eine entsprechende Änderung setzen ?