2456/J XX.GP
Anfrage
der Abg.Mag.Trattner, Ing.Meischberger und Kollegen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Werbemittlungsvertrag zwischen der ÖH-Innsbruck und
der privaten Werbemittlungsfirma ATHESIA Advertising
Im Wirtschaftsjahr 1994/95 hatte die ÖH-Innsbruck einen
Gebarungsabgang von mehr als 1 Mio . Schilling zu verzeichnen , Den
größten Anteil an diesem Gesamtabgang trug das ÖH-Zentralorgan
"UNIPRESS" mit einer Summe von nicht weniger als 494 . 200 . -
Schilling bei. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein
Werbemittlungsvertrag zwischen der ÖH-Innsbruck und der Firma
ATHESIA Advertising, der unter anderem die Anzeigenaquisitiuon
für die Publikation "UNIPRESS" und diverse andere ÖH-Schriften
zum Inhalt hat .Als Vermittlungsprovision wurden 22-40% des
Anzeigenpreises vereinbart . Wie aus ÖH-Kreisen glaubhaft
versichert wird , ist dieser "Knebelungsvertrag" die Hauptursache
für die schlechte Wirtschaftslage der "UNIPRESS" .
Geschäftsführer der Firma ATHESIA Advertising ist der ehemalige
Innsbrucker ÖH-Vorsitzende und nunmehrige Landesobmann des OVP-
Akademikerbundes Mag.Oliver Pohl .
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Herrn
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr folgende
Anfrage
1 . Ist dem BMWV als oberster Aufsichtsbehörde im Zusammenhang
mit dem im Wirtschaftsjahr 1994/95 im Bereich der ÖH-
Innsbruck entstandenen Gebahrungsabgang von über 1 Mio.
Schilling bekannt, daß allein ein Verlust von 494 . 200 . -
Schilling durch die unwirtschaftliche Führung des ÖH-Zentral-
organs "UNIPRESS" entstanden ist ?
2 . Ist dem BMWV als oberster Aufsichtsbehörde der Umstand be-
kannt, daß ein wesentlicher Grund für den oben genannten
Gebarungsabgang ein Werbemittlungsvertrag mit der ATHESIA
Advertising war ?
3 . Wurde dieser Werbemittlungsvertrag dem Bundesministerium zur
Kenntnis gebracht und von diesem auch
genehmigt ?
a . Wenn ja, wann und auf welcher gesetzlichen Grundlage ?
b . Wenn nein, warum nicht ?
4 . Ist dem Bundesministerium als oberster Aufsichtsbehörde be-
kannt, ob mit der ÖH-Innsbruck bzw. mit einer Hochschülerschaft
an einer anderen Universität zu irgendeinem Zeitpunkt ein
solcher Werbemittlungsvertrag geschlossen worden ist ?
a . Wenn ja, wurde (wurden) dieser (diese) Werbevertrag (Werbever-
träge) vom BMWV als oberster Aufsichtsbehörde genehmigt?
5 . Welches Organ der ÖH-Innsbruck trägt nach der Rechtsauf-
fassung des BMWV die rechtliche Verantwortung für den durch
die unwirtschaftliche Führung der "UNIPRESS" entstandenen
finanziellen Schaden ?
6. Auf welcher rechtlichen Grundlage kann dieses ÖH-Organ von
seiten der ÖH-Innsbruck selbst, oder von seiten des BMWV als
Aufsichtsbehörde für den entstandenen Schaden zur Rechen-
schaft gezogen werden ?