2456/J XX.GP

 

Anfrage

der Abg.Mag.Trattner, Ing.Meischberger und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Werbemittlungsvertrag zwischen der ÖH-Innsbruck und

der privaten Werbemittlungsfirma ATHESIA Advertising

Im Wirtschaftsjahr 1994/95 hatte die ÖH-Innsbruck einen

Gebarungsabgang von mehr als 1 Mio . Schilling zu verzeichnen , Den

größten Anteil an diesem Gesamtabgang trug das ÖH-Zentralorgan

"UNIPRESS" mit einer Summe von nicht weniger als 494 . 200 . -

Schilling bei. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein

Werbemittlungsvertrag zwischen der ÖH-Innsbruck und der Firma

ATHESIA Advertising, der unter anderem die Anzeigenaquisitiuon

für die Publikation "UNIPRESS" und diverse andere ÖH-Schriften

zum Inhalt hat .Als Vermittlungsprovision wurden 22-40% des

Anzeigenpreises vereinbart . Wie aus ÖH-Kreisen glaubhaft

versichert wird , ist dieser "Knebelungsvertrag" die Hauptursache

für die schlechte Wirtschaftslage der "UNIPRESS" .

Geschäftsführer der Firma ATHESIA Advertising ist der ehemalige

Innsbrucker ÖH-Vorsitzende und nunmehrige Landesobmann des OVP-

Akademikerbundes Mag.Oliver Pohl .

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Herrn

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr folgende

Anfrage

1 . Ist dem BMWV als oberster Aufsichtsbehörde im Zusammenhang

mit dem im Wirtschaftsjahr 1994/95 im Bereich der ÖH-

Innsbruck entstandenen Gebahrungsabgang von über 1 Mio.

Schilling bekannt, daß allein ein Verlust von 494 . 200 . -

Schilling durch die unwirtschaftliche Führung des ÖH-Zentral-

organs "UNIPRESS" entstanden ist ?

2 . Ist dem BMWV als oberster Aufsichtsbehörde der Umstand be-

kannt, daß ein wesentlicher Grund für den oben genannten

Gebarungsabgang ein Werbemittlungsvertrag mit der ATHESIA

Advertising war ?

3 . Wurde dieser Werbemittlungsvertrag dem Bundesministerium zur

Kenntnis gebracht und von diesem auch genehmigt ?

a . Wenn ja, wann und auf welcher gesetzlichen Grundlage ?

b . Wenn nein, warum nicht ?

4 . Ist dem Bundesministerium als oberster Aufsichtsbehörde be-

kannt, ob mit der ÖH-Innsbruck bzw. mit einer Hochschülerschaft

an einer anderen Universität zu irgendeinem Zeitpunkt ein

solcher Werbemittlungsvertrag geschlossen worden ist ?

a . Wenn ja, wurde (wurden) dieser (diese) Werbevertrag (Werbever-

träge) vom BMWV als oberster Aufsichtsbehörde genehmigt?

5 . Welches Organ der ÖH-Innsbruck trägt nach der Rechtsauf-

fassung des BMWV die rechtliche Verantwortung für den durch

die unwirtschaftliche Führung der "UNIPRESS" entstandenen

finanziellen Schaden ?

6. Auf welcher rechtlichen Grundlage kann dieses ÖH-Organ von

seiten der ÖH-Innsbruck selbst, oder von seiten des BMWV als

Aufsichtsbehörde für den entstandenen Schaden zur Rechen-

schaft gezogen werden ?